Der minderjährige Erbe – was ist zu beachten?

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Wenn Minderjährige erben oder einen Pflichtteilsanspruch haben, regiert im Normalfall das Familiengericht immer mit. Der Nachlass wird grds. von den Eltern – auch den geschiedenen – gemeinschaftlich verwaltet. Das Gesetz erlaubt aber Abweichungen.

Auch Minderjährige können erben. Das kann zu signifikanten Steuervorteilen führen. Telefon: 02241 1733 0 E-Mail: info@rechtinfo.de

  • Auch Minderjährige können Erben
  • Das Erbe wird dann von den Eltern des Kindes verwaltet, das Familiengericht beaufsichtigt die Eltern
  • Der Erblasser kann aber Aufsicht des Familiengerichts beschränken
Inhalt

Was passiert, wenn Minderjährige erben?

Minderjährige können erben, das deutsche Erbrecht erlaubt sogar in Teilen das Erbe des Noch-Nicht-Geborenen.

Minderjährige sind jedoch nicht voll geschäftsfähig. Der Nachlass wird daher ohne abweichende Anordnung oder gerichtliche Verfügung von den – vermögenssorgeberechtigten -  Eltern verwaltet. Die Eltern sind gesetzlich zur Verwaltung verpflichtet, in der Regel beide zusammen, das gilt auch für die geschiedenen Eltern.

Die Eltern haften dabei für die ordnungsgemäße Verwaltung des ererbten Vermögens. Dazu gehört:

  • Die Eltern müssen gegenüber dem Familiengericht ein Verzeichnis des ererbten Vermögens abgeben und die Richtigkeit versichern, es sei denn das ererbte Vermögen übersteigt einen Wert von 15.000,00 € nicht.
  • Die Eltern müssen das ererbte Vermögen nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Vermögensverwaltung verwalten und anlegen.
  • Ihnen sind Schenkungen aus dem Vermögen des Kindes für das Kind verboten.
  • Zudem unterliegen zahlreiche Geschäfte dem Zustimmungsvorbehalt des Familiengerichtes: alle Grundstückgeschäfte, Darlehens- und Bürgschaftsgeschäfte, bestimmte gewerbliche Verträge und Dauerschuldverhältnisse mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr. Weiter alle Verträge zwischen den Eltern und dem Kind.
  • Ebenfalls bedarf die Erbausschlagung, die Erbauseinandersetzung und die sonstige Verfügung über den Erbteil der Zustimmung durch das Familiengericht.

Dies führt in der Praxis zu zahlreichen problematischen Situationen:

Wichtige Problemfälle

  • Gemeinsames Haus der Eltern

Diese Pflichten und Zustimmungsvorbehalte führen bei dem nicht häufigen Fall, dass ein Elternteil mit noch minderjährigen Kindern und Familienhaus ohne Testament verstirbt dazu, dass das Familiengericht bis zur Volljährigkeit mitregiert.

Der überlebende Ehepartner und die minderjährigen Kinder bilden eine Erbengemeinschaft. Der überlebende Elternteil vertritt die Kinder zwar gesetzlich, aber bei zahlreichen Entscheidungen über die Familienimmobilie muss das Familiengericht beteiligt werden: Regelmäßig zustimmungspflichtig sind dabei etwa: Darlehen für ein neues Dach, Baulast oder Grunddienstbarkeit, Entlastung des Elternteils als Verwalter, Veräußerung der Immobilie.

  • Geschiedene oder zerstrittene Eltern
  • Sind die Eltern geschieden und eventuell gar vollständig entzweit, muss dann über jede Entscheidung im Zweifel das Familiengericht eingeschaltet werden.
  • Sind die Eltern geschieden und stirbt ein Elternteil, erben zwar die Kinder, aber der Ex-Ehepartner verwaltet den Nachlass. Gerade bei vollständig zerstrittenen Scheidungen wünscht das selten jemand.
  • Über das „zwischenerbende“ Kind kann der Ex-Ehepartner erben.
  • Kein Vertrauen in Eltern
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In vielen Familien gibt es Kinder, die für die Eltern „gescheitert“ sind oder in Insolvenz. Die Eltern wollen dann oft das Familienvermögen schützen. Sie vererben das Vermögen direkt  an die Enkel. Ohne flankierende Gestaltung landet die Verwaltung dann doch bei den enterbten Kindern. Ausschlagung/Annahme

Die Ausschlagung muss auch bei Minderjährigen in der üblichen 6-Wochenfrist erfolgen. Sie muss von beiden Eltern zusammen erklärt werden und es muss die notwendige Genehmigung des Familiengerichts – zuständig ist das Gericht des Wohnsitzes des Kindes - beantragt werden. Bei der 6-Wochenfrist bleibt die Verfahrenslaufzeit beim Familiengericht außen vor. Aufgrund der Komplexität sind 6-Wochen in der Praxis kaum ausreichend.

Was passiert, wenn Minderjährige pflichtteilsberechtigt sind?

Der Pflichtteil entsteht, wenn ein pflichteilberechtigter Erbe (Ehepartner, Kinder, Enkel, Eltern) durch Testament o.ä. vom Erbe ausgeschlossen werden; weitere Informationen zum Pflichtteil lesen Sie hier.

Gerade ein Kind des Erblassers kann dann seinen Pflichtteil verlangen, wenn er durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Dies ist bei Ehegattentestamenten oft der Fall, Inhalt des „Berliner Testamentes“ ist dies gerade: die Eheleute setzten sich gegenseitig unter Ausschluss bzw. Verweis auf eine Nacherbenstellung der gemeinsamen Kinder als Erben ein.

Damit entsteht auch beim minderjährigen Kind der Pflichtteilsanspruch gegen das überlebende Elternteil.

Der überlebende Ehepartner vertritt das Kind aber gleichzeitig in aller Regel gesetzlich. Dies führt dazu, dass die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs während der Minderjährigkeit gehemmt wird und die Verjährungsfrist nicht abläuft; sie läuft dann grds. mit dem Jahr ab, in dem das Kind 21 Jahre alt wird.

Zur Sicherung des Pflichtteilsanspruches kann das Familiengericht verschiedene Maßnahmen ergreifen. Das Nachlassgericht benachrichtigt das Familiengericht dabei von allen Pflichtteilsansprüchen über 15.000,00 €.

Zur Sicherung wird das Familiengericht regelmäßig den Eltern aufgeben, ein Verzeichnis des ererbten Vermögens abzugegeben und die Richtigkeit zu versichern.

Das Familiengericht kann – sehr selten – einen Ergänzungspfleger einsetzen oder die elterliche Sorge einschränken.

Diese Sicherungen durch das Familiengericht können durch freiwillige Absicherung des Pflichtteils ausgehebelt werden; der Prozess hierzu ist jedoch äußerst komplex, so dass dies nur mit fachlicher Hilfe möglich erscheint.

Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es?

Im Testament kann der Erblasser Anordnungen treffen, die die Situation für solche Fälle lockern. So z.B.:

  • Der Erblasser kann die Eltern oder auch einen Elternteil von der Verwaltung ausschließen.
  • Er kann einen Ergänzungspfleger einsetzen oder einen Verwalter einsetzen oder die Testamentsvollstreckung bis zur Volljährigkeit anordnen.
  • Der Erblasser kann aber auch die Pflicht zum Vermögensverzeichnis ausschließen und kann die Berichtspflichten des Vermögenspflegers vom Gesetz abweichend begrenzen.

Lassen Sie sich frühzeitig beraten!

Wenn Sie ein Ehegattentestament planen und Kinder haben oder wünschen, oder aber Minderjährige als Erben in ihr Testament aufnehmen wollen, bedarf dies einer sorgfältigen Gestaltung.

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