So geht Erben und Vererben richtig
Sie wünschen Auskunft, wie das Erbe geregelt werden sollte oder wollen wissen, wie ich mich im Alter vernünftig absichere. Ihr Ziel ist es, dass keine Uneinigkeit über Ihr Vermögen entsteht oder Sie wollen ganz einfach Klarheit über steuerlich optimale Übertragungsmöglichkeiten erhalten. Als Anwälte für Erbrecht erklären wir Ihnen, welche vielfältigen Möglichkeiten bestehen und beraten Sie, den besten Weg zu beschreiten.
Wir haben langjährige Erfahrung auf dem Gebiet Erbrecht. Nutzen Sie den Sofortkontakt.
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- Unsere Leistungen vor und nach dem Erbfall
- Erbrecht: von A bis Z
- Kann man ein Testament auch ohne Anwalt oder Notar schreiben?
- Sollte ich mein Grundstück schon zu Lebzeiten den Kindern schenken?
- Was ist nach dem Erbfall zu tun?
- Wer ist Erbe?
- Werde ich über die Erbschaft informiert?
- Wozu brauche ich einen Erbschein?
- Worum sollte ich mich als Erbe als erstes kümmern?
- Wer ist pflichtteilsberechtigt?
- Welche Rechte stehen dem enterbten Kind/Ehepartner zur Durchsetzung zu?
- Welche Pflichten hat der Erbe?
- Kann die Anordnung einer Testamentsvollstreckung Streit verhindern?
- Vorsorge
Unsere Leistungen vor und nach dem Erbfall
Vor dem Erbfall
- Beraten über erbrechtliche Zusammenhänge
- Orientieren über Schenken und Vererben
- Errichten, anpassen, widerrufen von Testamenten
- Behindertentestamente erstellen
- Begleiten und beraten bei Erbverträgen
- Formulieren von Vermächtnissen, Teilungsanordnungen
- Optimieren von erbsteuerlich relevanten Situationen
- Steuerliche Vorteile bei Vor- und Nacherbschaft
- Auseinandersetzen von Erbengemeinschaften
- Abwickeln von Nachlässen
- Begleiten bei Erbscheinanträgen und Europäischen Nachlasszeugnissen
- Testamentsvollstreckungen zur Abwicklung oder auf Dauer
- Testamentsanfechtungen, z. B. bei fehlender Testierfähigkeit
- Prüfen von Erbverzichten
- Beraten bei Erbausschlagung
- Durchsetzung und Abwehren von Pflichtteils- / Pflichtteilsergänzungsansprüchen
- Beraten von Miterben in Erbengemeinschaften
- Durchsetzen von Erbansprüchen
- Erstellen von Erbschaftsteuererklärungen
- Gerichtsverfahren begleiten oder Durchführen von Mediationen sowie Schiedsgerichtsverfahren
Erbrecht: von A bis Z
Jede Familie hat im Laufe der Zeit Werte erschaffen, die früher, hoffentlich aber später auf die nächste Generation übergehen werden.
Dieser Übergang sollte gut geplant sein. Testamente und Erbverträge, aber auch Übertragungen zu Lebzeiten stellen den eigenen Willen sicher und vermeiden Steuern und Streit.
Ist der Erbfall eingetreten, muss der Wille des Erblassers umgesetzt werden. Doch nicht allein diese Pflicht trifft die Erben. Verträge müssen gekündigt, Konten umgeschrieben, das Grundbuch berichtigt und Verbindlichkeiten zurückgeführt werden.
Hiernach bleibt ein bisschen Zeit zum Luftholen. Letztendlich führt aber doch kein Weg an einer Auseinandersetzung mit den Pflichtteilsberechtigten und seinen Miterben vorbei; und natürlich mit der Auseinandersetzung mit sich selbst und dem eigenen Testament…
Das Erbrecht gibt den Rahmen hierfür vor, innerhalb dessen viele Spielräume zum Gestalten verbleiben.
Lassen Sie sich ordentlich rechtlich beraten für die Erstellung eines Testamentes. Nutzen Sie den Sofortkontakt. Telefon: 02241 1733 0 | E-Mail: info@rechtinfo.de
Anwalt für Erbrecht: kann man ein Testament auch ohne Anwalt oder Notar schreiben?
Vorweggenommene Erbfolge: sollte ich mein Grundstück schon zu Lebzeiten den Kindern schenken?
Nicht nur in Köln, sondern auch in Siegburg, Hennef, Troisdorf und im gesamten Rhein-Sieg-Kreis steigen die Immobilienpreise. Die Wahrscheinlichkeit steigt damit, dass im Erbfall steuerliche Freibeträge nicht mehr ausreichen und somit Erbschaftsteuer anfällt. Doch es ist nicht nur die Sorge um steuerliche Belange. Auch Gedanken an einen möglichen Pflegefall und der Wille, seine Nachlassangelegenheiten möglichst frühzeitig zu regeln, bringen Immobilieneigentümer zu der Frage: sollte ich das Grundstück schon jetzt meinen Kindern übertragen?
Eine generelle Antwort hierauf gibt es nicht. Die eigene Immobilie zu verschenken ist ein Schritt, der wohl bedacht sein sollte; selbst bei den eigenen Kindern oder dem Ehepartner.
Die derzeitige familiäre und finanzielle Situation sollte dabei gleichermaßen berücksichtigt werden, wie mögliche, zukünftige Entwicklungen. Insbesondere sollten mögliche Gegenleistungen besprochen und in die Erwägungen mit einbezogen werden.
Auch erbschaftsteuerliche oder schenkungssteuerliche Punkte müssen dabei beachtet werden, damit das Finanzamt nicht ungebeten mit am Tisch Platz nimmt.
Regelmäßig wird sich der Schenker für sich oder zusammen mit dem Lebenspartner ein Wohnungs- oder Nießbrauchrecht an der Immobilie sichern. Häufig versprechen Kinder im Rahmen solcher Übertragungsverträge auch die Pflege der Eltern. Der Umfang solcher Pflegeleistungen sollte allerdings ausführlich unter den Parteien besprochen werden.
In einigen Verträgen lassen sich die Eltern auch monatliche Zahlungen als Rentenabsicherung oder Leibrente zusichern. Derartige Regelungen findet man häufiger bei Unternehmensnachfolgen, d.h. Verträgen bei denen zu Lebzeiten nicht eine Immobilie, sondern das eigene Unternehmen auf die nächste Generation übertragen wird.
Schlussendlich sollten sich die Parteien über Rückfallklauseln einigen. Diese Klauseln regeln Fälle, in denen die Eigentumsübertragung rückgängig gemacht werden kann. Sinnvoll sind derartige Klauseln zumindest für den Fall, dass das Kind in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Auf diese Weise kann das Familienheim vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt werden.
Sämtliche „Gegenleistungen“, die zwischen den Parteien vereinbart werden, mindern den Schenkungswert. Im Idealfall kann damit die Immobilie an die nachfolgende Generation übertragen werden, ohne dass Schenkung- oder Erbschaftssteuerfreibeträge ausgenutzt werden müssen.
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Fachanwalt für Erbrecht: was ist zu tun nach dem Erbfall?
Nach einem Todesfall haben familiäre Belange selbstverständlich Vorrang. Dennoch gilt es in rechtlicher Hinsicht nicht zu viel Zeit zu verlieren.
Wer ist Erbe?
Werde ich über die Erbschaft informiert?
Wurde das Testament vom Erblasser in amtliche Verwahrung gegeben, so wird der Erbe hierüber auch seitens des zuständigen Gerichtes informiert werden. Dies gilt unabhängig davon, ob das Testament selbst und handschriftlich verfasst oder von einem Notar aufgenommen wurde. Wurde das Testament hingegen nicht amtlich verwahrt, so erhält man vom Nachlassgericht nur dann eine Nachricht, wenn ein Erbschein beantragt wurde. Anderenfalls muss man als potentieller Erbe selbst aktiv werden.
Wozu brauche ich einen Erbschein?
Apropos Erbschein: ein Erbschein wird in der Regel nicht benötigt, wenn ein notarielles Testament existiert, welches die Erbfolge eindeutig regelt. Ist kein notarielles Testament vorhanden, so benötigt man den Erbschein, um die eigene Erbenstellung nachzuweisen. Ohne einen solchen Nachweis kann man weder die Angelegenheiten des Erblassers abschließend regeln, noch erhält man Zugriff auf das Erbe.
Worum sollte ich mich als Erbe als erstes kümmern?
Besondere Eile kann geboten sein, wenn man als Erbe von Lebens- oder Unfallversicherungen des Verstorbenen weiß oder erfährt. Bei Lebensversicherungen sehen manche Bedingungen vor, dass dieser innerhalb von ein bis spätestens drei Tagen über den Tod zu informieren ist. Bei Unfallversicherungen ist der Versicherer innerhalb von 48 Stunden zu informieren, falls der Erblasser bei einem Unfall ums Leben gekommen sein sollte. Anderenfalls könnten Leistungen verweigert werden.
Zur Kostenersparnis sollte man langfristige Verträge des Erblassers, wie Mietverträge, Abonnements, Handyverträge etc. so schnell wie möglich kündigen. Für Mietverträge z.B. gewährt das Gesetz sowohl dem Vermieter als auch dem Erben ein Sonderkündigungsrecht, welches aber innerhalb von einem Monat nach Kenntnis vom Todesfall ausgeübt werden muss. In keinem Fall sollte man hier abwarten, bis das Nachlassgericht einem den Erbschein ausgestellt hat. Die ehemaligen Vertragspartner des Verstorbenen werden aber sehr wahrscheinlich im Nachgang dennoch hiernach fragen.
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Der Pflichtteil ist eine gesetzlich garantierte Mindestbeteiligung am Nachlass, die nur in extremen Ausnahmefällen entzogen werden kann. Sie wird häufig zur Herausforderung und nervlichen Zerreißprobe für sämtliche Beteiligte: sowohl für den Pflichtteilsberechtigten als auch für den Erben.
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Pflichtteilsberechtigt ist man unter zwei Voraussetzungen.
- Zum einen muss man entweder Ehepartner oder aber ein sogenannter „Abkömmling“ sein. Mit Abkömmling bezeichnet das Gesetz dabei die Kinder und Kindeskinder. In Ausnahmefällen kann auch den Eltern ein Pflichtteil zukommen. Geschwister haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Besonderheiten gibt es bei unehelichen, adoptierten und Stiefkindern.
- Zum anderen muss man nach dem Testament des Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen sein. Wurde man als Erbe bedacht und schlägt dieses aus, so müssen weitere Voraussetzungen vorliegen, um trotz der Ausschlagung seinen Pflichtteil verlangen zu können.
Die Höhe des Pflichtteils richtet sich nach der gesetzlichen Erbquote. Zur Berechnung unterstellt man, dass kein Testament vorhanden wäre. Anhand der gesetzlichen Vorschriften berechnet man dann, wie hoch der Erbteil in diesem Fall gewesen wäre. Die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ergibt dann die Pflichtteilsquote. Wäre man zum Beispiel nach dem Gesetz Erbe zu 1/2, so beläuft sich die Pflichtteilsquote auf 1/4.
Welche Rechte stehen dem enterbten Kind/Ehepartner zur Durchsetzung zu?
Dem Pflichtteilsberechtigten Kind bzw. Ehepartner stehen Auskunftsansprüche gegenüber dem Erben zu. Dieser muss ihm Auskunft über den Nachlass erteilen, damit man seinen Pflichtteil selbst berechnen kann.
Die Auskunft ist dabei durch Erstellung eines Verzeichnisses zu erteilen, in dem sowohl sämtliche Nachlassgegenstände aufgeführt als auch die dem Erben bekannten Schenkungen des Erblassers angegeben werden. Daneben besteht auch ein Anspruch darauf, dass der Erbe auf seine Kosten den Wert der Nachlassgegenstände ermittelt.
Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die erteilten Auskünfte des Erben unrichtig oder bewusst wahrheitswidrig sind, bestehen im Wesentlichen zwei Handlungsalternativen:
- Zum einen kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass der Erbe die von ihm gemachten Angaben eidesstattlich versichert. Eine falsche eidesstattliche Versicherung kann im besonderen Maße strafrechtliche Konsequenzen haben.
- Zum andern kann auch verlangt werden, dass das Nachlassverzeichnis nicht von dem Erben selbst, sondern von einem Notar erstellt wird. Die Kosten hierfür trägt der Erbe.
Welche Pflichten hat der Erbe?
Soweit die Rechte des Pflichtteilsberechtigten gehen, so weit gehen auch die Pflichten des Erben. Er muss somit durch Erstellung eines Nachlassverzeichnisses Auskunft über den tatsächlichen und den fiktiven Nachlass (Schenkungen) erteilen.
Eine Information dürfte für den Erben allerdings von besonderer Bedeutung sein: Sie müssen nur darüber Auskunft erteilen, wonach sie berechtigterweise gefragt werden.
Mehr zum Thema Pflichtteil, Pflichtteilsberechtigter und der Erbe.
Sind mehrere Erben vorhanden, so bilden diese eine Erbengemeinschaft. Ziel und Zweck dieser Gemeinschaft ist zunächst die Verwaltung und später das Auseinandersetzen des Nachlasses.
- Eine notwendige Erhaltungsmaßnahme kann kurzfristig und ohne Zustimmung der Miterben veranlasst werden. Dadurch soll größerer Schaden verhindert werden. Ein Beispiel hierfür ist die Beauftragung einer Notreparatur bei einem Wasserrohrbruch.
- Maßnahmen der sogenannten ordnungsgemäßen Verwaltung sind der Regelfall. Hierunter fallen Maßnahmen, die im Interesse aller Erben sein sollten und den Nachlassgegenstand selbst nicht grundsätzlich ändern oder vermindern. Ein Beispiel hierfür wäre der Neuanstrich eines Hauses. Solche Maßnahmen entscheidet die Erbengemeinschaft mit einfacher Mehrheit.
- Außerordentliche bzw. wesentliche Entscheidung über einen Nachlassgegenstand müssen einstimmig getroffen werden. Hierunter fallen Beschlüsse über den Verkauf eines Gegenstandes oder die Kündigung eines Vertrages. Mithin Entscheidungen, die eine gewisse Endgültigkeit in Bezug auf den Nachlassgegenstand mit sich bringen. Einstimmigkeit muss auch dann gegeben sein, wenn die Erbengemeinschaft besondere Ziele verfolgt, wie der Verbleib des Elternhauses innerhalb der Familie.
Der Hauptgrund für Streit ist meist fehlende Kenntnisse und Unwissenheit im Erbrecht. Lassen Sie sich beraten. Telefon: 02241 1733 0 | E-Mail: info@rechtinfo.de
Kann die Anordnung einer Testamentsvollstreckung Streit verhindern?
Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung verhindert, dass Streit unter den Erben entsteht. Der Testamentsvollstrecker übernimmt bei einem entsprechenden Auftrag vollumfänglich die Verwaltung, Verwertung und Verteilung des Nachlasses an die Erben. Eine Rücksprache mit den Erben ist zwar stets sinnvoll. Auf die Zustimmung der Erben für das von ihm geplante Vorgehen ist er jedoch nicht angewiesen.
Das Problem ist allerdings, dass eine Testamentsvollstreckung allein vom Erblasser angeordnet werden kann. Hat er mögliche Konflikte innerhalb seiner Erbengemeinschaft nicht bedacht oder vorhergesehen, so ist eine nachträgliche Anordnung nicht möglich.
Eine bereits zerstrittene Erbengemeinschaft könnte allerdings eine insoweit erfahrene Person zum Verwalter bestimmen und dieser Rechte einräumen, die diese Person einem Testamentsvollstrecker gleichstellt. In ausweglos erscheinenden Situationen ein zu überdenkender Ansatz, der aber von allen Miterben befürwortet werden muss.
Wir unterstützen unsere Mandanten dabei, ihr Vermögen zu erhalten und auf die nächste Generation sicher zu übertragen. Unsere Testamentsempfehlungen berücksichtigen nicht nur Ihren Wunsch nach klaren und streitvermeidenden Regelungen, sondern auch Ihre steuerlichen Gegebenheiten. Nach dem Todesfall gilt es, den Nachlass möglichst kostengünstig und reibungslos zu verteilen. Im Falle von Konflikten um den Nachlass, helfen wir bei der Streitschlichtung.
Die Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE berät und betreut Privatpersonen genauso wie Unternehmen in allen nationalen und internationalen erbrechtlichen Belangen. Eine ganzheitliche und rechtsgebietsübergreifende Beratung ist für uns selbstverständlich, und dies sowohl vorausplanend als auch nach einem Todesfall.
Vorsorge
- Erstellen von Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung
- Vereinbaren von Regelungen für den Pflegefall
- Optimieren Vermögen, insbesondere bei Auslandsbezug
- Schauen Sie in unserem Vorsorge Center für mehr Informationen
Erbschaftsteuer – damit müssen Sie rechnen!
In vielen Fällen möchte das Finanzamt am Erbe „teilhaben“. Es verlangt Erbschaftsteuer. Mit der richtigen Planung sichern Sie, dass möglichst viel bei den Erben ankommt.
Und wenn das Testament – was durchaus nach unserer Erfahrung oft der Fall ist – ungünstig formuliert sein sollte, so lässt sich in manchen Fällen auch noch nachträglich die steuerliche Notbremse ziehen. Besser ist es allerdings, Sie agieren schon im Vorfeld und sparen Zeit, Nerven und viel Geld.
Zum auführlichen Beitrag über Erbschafts- und Schenkungsteuer.
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