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- Außerordentliche Kündigung des Darlehens durch den Darlehensnehmer – auch das geht
- Was sind die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung durch den Darlehensnehmer?
- Was sind die Rechtsfolgen der außerordentlichen Kündigung?
- Keine Rückzahlung innerhalb von zwei Wochen erforderlich
- Wie kann ich § 490 Abs. 2 BGB als Darlehensnehmer sinnvoll einsetzen?
- Pfandtausch prüfen
- Gibt es daneben noch andere Beendigungsmöglichkeiten?
- FAQ
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Außerordentliche Kündigung des Darlehens durch den Darlehensnehmer – auch das geht
Einer der ersten Grundsätze der juristischen Ausbildung ist „pacta sunt servanda“ – Verträge sind einzuhalten. Der zweite Grundsatz ist – kein Grundsatz ohne Ausnahme. So ist es auch bei Dauerschuldverhältnissen, also Verträgen, die auf eine längere Laufzeit angelegt sind und regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Gegenstand haben.
Niemand soll in einem solchen Vertragsverhältnis dazu gezwungen sein, an dem Vertrag festzuhalten, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Solche besonderen Umstände berechtigen regelmäßig zur Kündigung wegen außerordentlichem Grund. Wir gehen der Frage nach, wann ein solcher Grund vorliegt.
Solche Dauerschuldverhältnisse sind eben auch Kredit- bzw. Darlehensverträge. Hier hat der Gesetzgeber erkannt, dass es Fälle geben kann, in denen dem Darlehensnehmer ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet wird. Außerdem gibt es die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung und der vorzeitigen Rückzahlung eines Kredites.
Aus dem Grund ist eine Regelung in § 490 Abs. 2 BGB geschaffen worden, wonach der Darlehensnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht hat. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.
Was sind die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung durch den Darlehensnehmer?
Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung durch den Darlehensnehmer sind im Gesetz genau definiert. Es sind folgende Voraussetzungen:
- wirksamer Darlehensvertrag
- gebundener Sollzinssatz
- grundpfandrechtliche Sicherung des Darlehens
- vollständige Auszahlung des Darlehens ist mindestens 6 Jahre her
- Interessenabwägung zu Gunsten des Darlehensnehmers
Aus den Voraussetzungen ist ersichtlich, dass diese Kündigungsmöglichkeit nicht für alle Darlehen besteht. Vereinfacht ausgedrückt gilt dies nur für Darlehen, die durch eine Immobile abgesichert sind, einen über die Laufzeit festen Sollzinssatz haben und deren Auszahlung länger als 6 Jahre her ist.
Des Weiteren muss eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Darlehensgebers (i.d.R. der Bank) und dem Darlehensnehmer dazu führen, dass die Interessen des Darlehensnehmers überwiegen. Der klassische Anwendungsfall ist hier die Verwertung des gesicherten Grundstückes durch Verkauf, Versteigerung oder einen sonstigen Grund.
Als ein solcher sonstiger Grund wurde z.B. vom Bundesgerichtshof (= BGH) die Möglichkeit gesehen, einen besonders guten Kaufpreis für das besicherte Objekt zu bekommen. Auf der anderen Seite berechtigen bloße wirtschaftliche Motive des Darlehensnehmers im Rahmen des Darlehensvertrages in der Regel nicht zur außerordentlichen Kündigung (z.B. um eine Umschuldung zu einem geringeren Zinssatz zu ermöglichen).
Was sind die Rechtsfolgen der außerordentlichen Kündigung?
Da eine außerordentliche Kündigung in erheblichem Umfang in die Rechte und Pflichten der Parteien eingreift, gibt es dieses „Recht“ zur Kündigung nicht kostenlos. Neben der noch offenstehenden Darlehensvaluta muss auch eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt werden.
Die nach § 490 Abs. 2 S. 3 BGB zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung ist aber nicht gleichzusetzen mit der Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 BGB. Vielmehr wird hier die Vorfälligkeitsentschädigung nach dem konkreten Vertrag konkret berechnet. Die Bank kann also den Schaden fordern, der ihr durch die Kündigung entsteht. Es lohnt sich, an dieser Stelle zu prüfen, ob die Bank die richtige Methode angewandt hat, wenn sie Geld von ihrem Kunden fordert, um früher aus den Schulden heraus zu kommen.
Keine Rückzahlung innerhalb von zwei Wochen erforderlich
Wir hatten uns bereits in vorherigen Artikeln mit Lösungsmöglichkeiten bei Darlehen beschäftigt. Für das ordentliche Kündigungsrecht, gilt, dass das Darlehen innerhalb von 2 Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückgezahlt werden muss. Anderenfalls gilt die Kündigung als nicht erfolgt. Die Einzelheiten können Sie im 1. Teil unserer Serie „Kündigung von Darlehen“
nachlesen.
Bei der gesetzlichen Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens ist diese Frist zur Rückzahlung ebenfalls einzuhalten. Die Einzelheiten zur vorzeitigen Rückzahlung von Darlehen können Sie dem 2. Teil unserer Serie
entnehmen.
Bei einer außerordentlichen Kündigung nach § 490 Abs. 2 BGB ist diese Frist nicht maßgeblich, sodass die Wirksamkeit der Kündigung von einer Rückzahlung des Darlehens innerhalb von 2 Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung nicht berührt wird.
Wie kann ich § 490 Abs. 2 BGB als Darlehensnehmer sinnvoll einsetzen?
Der wesentliche Unterschied zu den bereits genannten Lösungsmöglichkeiten ist, dass man bei einer außerordentlichen Kündigung nach § 490 Abs. 2 BGB nicht an die Rückzahlungsfrist von 2 Wochen gebunden ist.
Sollte man also keine Möglichkeit haben, das Darlehen nach ordentlicher Kündigung oder Wunsch nach vorzeitiger Rückzahlung innerhalb dieses Zeitraumes zurückzahlen zu können, bleibt letztlich die Option der außerordentlichen Kündigung.
Allerdings sollte man dann eben auch die Vorfälligkeitsentschädigung vorher in Betracht ziehen, nicht dass es dann bei der „Rechnung“, die die Bank aufmacht, böse Überraschungen gibt. Die Schutzmechanismen, die eben hier vom Gesetzgeber bei der vorzeitigen Rückzahlung geschaffen wurden, greifen hier gerade nicht ein.
Pfandtausch prüfen
Wenn entweder eine ordentliche Rückzahlung nicht möglich ist oder eine vorzeitige Rückzahlung bzw. außerordentliche Kündigung nicht möglich ist, weil eben z.B. die Vorfälligkeitsentschädigung zu hoch ist, sollte die Möglichkeit eines Pfandtausches geprüft werden. Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Darlehensnehmer einen Anspruch auf einen Pfandtausch.
Dadurch bekommt die Bank anstelle eines bestehenden Pfandes einen anderen Pfandgegenstand. So kann zum Beispiel ein Grundstück, was aus welchen Gründen auch immer veräußert werden soll, unter bestimmten Voraussetzungen aus dem Sicherungsverhältnis „herausgelöst“ werden und durch ein anderes Grundstück getauscht werden. Das fordert geschickte Verhandlungen mit der Bank.
Gibt es daneben noch andere Beendigungsmöglichkeiten?
Gerade unter den Wirkungen der Pandemie COVID-19 wird seit langem in der Rechtsprechung der Wegfall bzw. die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB diskutiert. Der Störung der Geschäftsgrundlage haben wir einen eigenen Beitrag gewidmet, den Sie hier
nachlesen können. Vereinfacht ausgedrückt kommt es immer darauf an, in wessen Risikosphäre das störende Ereignis liegt.
Meist wird das Verwendungsrisikos bzw. das Risiko der Rückzahlbarkeit beim Darlehensnehmer liegen, sodass in den meisten Fällen das Institut kaum Anwendung finden dürfte. Hier kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an, die man sich genau anschauen muss.
Daneben gibt es noch die generelle Möglichkeit von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund nach § 314 BGB. Ob ein solcher – von § 490 Abs. 2 BGB abweichender – Grund vorliegt, muss im Einzelfall analysiert werden. Ein solcher Fall könnte für den Darlehensnehmer z.B. die Verschmelzung zweier Banken sein oder die Darstellung falscher wesentlicher Tatsachen bei Vertragsschluss. Auch hier ist eine Prüfung im Einzelfall sinnvoll.
Generell gilt auch hier, dass es durchaus Sinn machen kann, seine Kündigungsmöglichkeiten zu kennen. Hierbei kann der Rat eines Anwaltes hilfreich sein, sprechen Sie uns an.
Kündigung von Darlehensverträgen FAQ – Sie fragen – wir antworten
Was ist FAQ?
Wir beantworten Ihnen an dieser Stelle einige Fragen, die in der Praxis oft auftauchen. Kurz und knapp in übersichtlichen Portionen! Bleiben aus Ihrer Sicht darüber hinaus Punkte, die geklärt werden sollten offen, dann schreiben Sie uns per eMail oder rufen ganz einfach an.
Darlehen als Dauerschuldverhältnisse können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich gekündigt werden. Ob ein solcher Grund für die Kündigung vorliegt, muss im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.
Für Immobiliendarlehen, die länger als 6 Jahre bereits laufen, gibt es die Sondervorschrift des § 490 Abs. 2 BGB, wonach die Darlehen mit gebundenem Sollzinssatz mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden können.
In diesen Fällen muss eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt werden, deren Höhe im Einzelfall berechnet und überprüft werden muss.
Anders als bei anderen Beendigungsmöglichkeiten muss das Darlehen hier nicht innerhalb von 2 Wochen zurückgezahlt werden, damit die Kündigung ihre Wirkung behält. Zeitnah zurückgezahlt werden muss das Darlehen aber in jedem Fall, da sonst Verzugszinsen anfallen.
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Beitrag vom 02.10.2020