Die Anfechtung eines Testamentes

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Nicht immer hinterlässt ein Testament fröhliche Gesichter. Dies allein berechtigt nicht zur Anfechtung. Lässt sich der Inhalt des letzten Willens aber nur durch altersbedingte Krankheiten oder eine unzulässige Einflussnahme durch einen Dritten erklären, kann eine Anfechtung in Betracht kommen.

Der Inhalt eines Testamentes kann überraschen. Abhilfe kann eine Anfechtung schaffen - Ihr Experte im Erbrecht - info@rechtinfo.de ☎ 02241 1733 0

Inhalt

Wer kann ein Testament anfechten?

Anfechtungsberechtigt ist grundsätzlich jeder, der von der Unwirksamkeit des Testamentes profitiert. In der Regel sind das nach den gesetzlichen Vorgaben erb- und pflichtteilsberechtigte Verwandte.

Daher sollte man berücksichtigen, welche Folgen eine Anfechtung mit sich bringt. 

Führt die Anfechtung zur Nichtigkeit des letzten Willens, so könnten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) maßgeblich werden. Demnach bestimmt die gesetzliche Erbfolge, wer Erbe des Verstorbenen wird.  Zwingend ist diese Folge aber nicht. Hatte der Erblasser zuvor ein weiteres Testament verfasst, so könnte sich die Bestimmung der Erben nach diesem letzten Willen richten. Aber nicht nur die Erbeinsetzung, sondern sämtliche Verfügungen dieses Testamentes würden nach der Anfechtung wirksam werden.

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Testament angefochten werden?

Anfechtungsgründe gibt es viele. Häufig kommt es in der Praxis vordass der Erblasser einem Irrtum unterlag oder dem Zeitpunkt der Erstellung nicht mehr geschäfts- bzw testierfähig war. Daneben gibt es aber auch Fälle, bei denen der Erblasser bedroht oder getäuscht wurde, sich das Verhältnis zum eingesetzten Erben später radikal verändert hat oder aber Rechtsgründe dem Testament entgegenstehen. 

  • Die Palette der Irrtumsfälle ist groß. Sie reicht vom einfachen, aber offensichtlichen Schreibfehler (“eine 0 zu viel“) bis hin zu Umständen, die der Erblasser tatsächlich nicht kannte. So kommt es vor, dass der Erblasser von einem eigenen Kind nicht wusste und es daher auch nicht im Testament erwähnt hat. Es gibt aber auch den umgekehrten Fall: der Erblasser setzt einen Erben ein, weil er fälschlicherweise davon ausgeht, dass es sein leibliches Kind ist. Ein Anfechtungsgrund besteht dann, wenn mit ziemlicher Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der Inhalt des Testamentes ohne den Irrtum anders ausgefallen wäre.
  • Ein Testament ist auch dann anfechtbar, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Erstellung des Testamentes nicht mehr testierfähig gewesen ist. Im Wesentlichen müssen die Voraussetzungen einer Geschäftsunfähigkeit vorliegen. Ursache hierfür sind in der Regel Erkrankungen wie eine Demenz oder Alzheimer. Der Nachweis der Erkrankung alleine genügt dabei nicht. Vielmehr muss durch einen psychiatrischen Sachverständigen nachgewiesen werden, dass aufgrund des Grades und der Schwere der Erkrankung der Erblasser die Folgen seines Handelns nicht merken konnte.
  • Eher seltener sind Sachverhalte, bei denen der Erblasser von einem Dritten bedroht oder arglistig getäuscht wird und dies auch der entscheidende Grund für den Inhalt des Testamentes ist.
  • Verändert sich nach Erstellung des Testamentes das Verhältnis zum eingesetzten Erben, so kann auch das eine Anfechtung begründen. Einfache Streitigkeiten oder ein Zerwürfnis reichen hierfür aber nicht aus. Vielmehr muss eine Erbunwürdigkeit vorliegen, die erst bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen angenommen werden kann. Bei Ehepartnern besteht insoweit eine Sondersituation. Hier führt die Scheidung oder zumindest die Zustimmung zur Scheidung in aller Regel zur Aufhebung des Testamentes.
  • Zum Schluss können auch rechtliche Gründe zur Aufhebung des Testamentes führen. Hierunter fallen zunächst Formfehler, wie z.B. eine fehlende Unterschrift. Daneben könnte der Erblasser aber auch an frühere Verfügungen gebunden sein. Dies ist der Fall, wenn er durch einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament mit einem zwischenzeitlich verstorbenen Ehepartner bereits verbindliche Verfügungen getroffen hat, die er hiernach nicht mehr ändern darf.

Wo ist die Anfechtungserklärung einzureichen und welche Form ist zu beachten?

Über die Anfechtung eines Testamentes entscheidet das zuständige Nachlassgericht. Dabei handelt es sich um das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.

Bei diesem Gericht ist die Anfechtungserklärung einzureichen.

Neben der Angabe des Gerichtes sollte die Anfechtungserklärung Angaben zur Person des Anfechtenden und des Verstorbenen – insbesondere die Angabe seines letzten Wohnortes – beinhalten. Die Gründe für die Anfechtung sollten möglichst detailliert angegeben und unter Beweis gestellt werden. Die Anfechtungserklärung ist unbedingt zu unterschreiben.

Welche Fristen muss ich für eine Anfechtung beachten?

Ein Testament kann grundsätzlich erst nach dem Todesfall eines Erblassers angefochten werden.

Dabei muss eine 1-jährige Anfechtungsfrist beachtet und berücksichtigt werden. Diese Frist beginnt aber nicht zwangsläufig mit Testamentseröffnung oder dem Zeitpunkt des Todes zu laufen. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund erfährt.

Obwohl nicht ausgeschlossen werden kann, dass man erst viele Jahre nach dem Tod Kenntnis von einem Anfechtungsgrund erlangt, ist aller spätestens 30 Jahre nach dem Versterben eine Anfechtung nicht mehr möglich. Zu diesem Zeitpunkt verjähren sämtliche erbrechtlichen Ansprüche, die einem Familienangehörigen zustehen kann. Wenn diese Ansprüche aber nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden können, wird auch eine Anfechtung sinnlos.

Welche Kosten können entstehen?

Wer ein Testament anfechten will, muss in jedem Fall mit Gerichtskosten rechnen. In den meisten Fällen empfiehlt sich auch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes, wodurch ebenfalls Kosten entstehen.

Diese Kosten sind abhängig vom Gegenstandswert. Im Fall einer Testamentsanfechtung ist hierfür der konkrete Nachlasswert anzusetzen.

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