Die Erbrechte des unehelichen, des adoptierten und des Stiefkindes - Pflichtteil

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Jeder, der ein Testament verfasst, muss sich darüber Gedanken machen, wer ein Pflichtteil fordern kann. Für die Erben, die anderen Pflichtteilsberechtigten und auch für das betroffene Kind selbst ist die Antwort sehr wichtig. Nach dem Gesetz ergeben sich gravierende Unterschiede für die jeweilige Position des adoptierten, des unehelichen und des Stiefkindes – so genannte „Problemkinder“.

Wer Streit unter seinen Erben verhindern will, muss beim Erstellen seines Testamentes sämtliche Pflichtteilsberechtigte bedenken - Für mehr Infos zum Erbrecht oder Pflichtteil rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns 02241/17330 info@rechtinfo.de

Nach aktuellen Erhebungen ist jede 10. Familie mit Kindern in Deutschland bunt zusammengewürfelt – der klassische Familienverbund ist faktisch auf dem Rückzug. Die sogenannten Patchwork-Familien oder auch Bonus-Familien sind weiter auf dem Vormarsch.

Dieser gesellschaftlichen Veränderung trägt das Erbrecht noch nicht Rechnung. Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 1976 ist das Pflichtteilsrecht in Deutschland unverändert.

Inhalt

Was ist ein Pflichtteil?

Wer ein Testament verfasst, kann grundsätzlich jeden zu seinem Erben benennen. Dabei kann es sich um den Ehepartner, das eigene Kind oder aber um jemanden handeln, zu dem überhaupt kein Verwandtschaftsverhältnis besteht.

Gehört man nicht zu dem Kreis der testamentarischen Erben, heißt das nicht, dass man keine Ansprüche hat. Bestimmten Angehörigen garantiert das Gesetz eine Mindestbeteiligung am Erbe. Dies ist der sogenannte Pflichtteil.

Welchen Inhalt hat ein Pflichtteil?

Wer aus einem Pflichtteil berechtigt ist, kann von dem Erben eine bestimmten Geldbetrag verlangen. Das bedeutet, dass der Pflichtteilsberechtigte im Gegensatz zum Erben, nicht auf bestimmte Nachlassgegenstände zugreifen kann. Er erhält lediglich einen finanziellen Ausgleich. Die Höhe ist vom Wert dieser Gegenstände abhängig. Außerdem kommt es auf die Pflichtteilsquote an.

Die Pflichtteilsquote errechnet sich nach der gesetzlichen Erbfolge. Man nimmt also rein fiktiv die gesetzliche Grundlage und bestimmt die jeweiligen Erbquoten nach den gesetzlichen Regelungen. Die Höhe der Pflichtteilsquote entspricht der Hälfte dieses gesetzlichen Erbrechtes.

Zum Beispiel: Hat eine verwitwete Frau zwei Kinder, so beerben diese ihre Mutter nach den gesetzlichen Regelungen jeweils zu ½. Die Pflichtteilsquote eines Kindes liegt demnach bei ¼, wenn die Mutter es durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen hat.

Wer hat Recht auf einen Pflichtteil?

Grundsätzlich sind nach dem Gesetz sowohl der Ehepartner als auch leibliche Kinder pflichtteilsberechtigt. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) werden diese als „Abkömmlinge“ bezeichnet.

In Ausnahmefällen kann auch den Eltern ein Pflichtteil zustehen. Geschwistern steht dieses Recht allerdings nicht zu.

Die zweite Voraussetzung für den Pflichtteilsanspruch ist, dass man zum einen enterbt ist und man zu einem engen Kreis von Familienmitgliedern gehört; so z. B. als Ehepartner oder Kind.

Welche Auswirkungen hat eine Adoption auf den Pflichtteil?

Im Falle der Adoption des Kindes durch den Erblasser wird dieses Kind zum „Abkömmling“ im Sinne des Pflichtteilsrechtes. Das adoptierte Kind hat Anspruch auf den Pflichtteil, selbst wenn keine genetische bzw. „Blutsverwandtschaft“ zum Erblasser besteht.

Auch in Bezug auf die leiblichen, d. h. biologischen Eltern hat eine Adoption gravierende Auswirkungen. Das Pflichtteilsrecht endet diesen gegenüber mit Wirksamkeit der Adoption.

Einzig nennenswerte Ausnahme hierzu gilt bei Adoptionen von Volljährigen, die vor dem 31.12.1976 vollzogen wurden. In diesen Fällen besteht das Pflichtteilsrecht gegenüber den leiblichen Eltern fort. Gegenüber den Adoptiveltern besteht ein beschränkbares Pflichtteilsrecht.

Steht dem unehelichen Kind ein Pflichtteilsrecht zu? 

Unehelichen Kindern steht grundsätzlich ein Pflichtteilsrecht zu. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen unehelichen und ehelichen Abkömmlingen. 

Dieses Pflichtteilsrecht kann allenfalls untergehen, wenn das uneheliche Kind adoptiert werden sollte. Wie beschrieben, erlischt hierdurch das Pflichtteilsrecht gegenüber dem leiblichen Vater. 

Für das uneheliche Kind könnten allerdings Nachweisprobleme bestehen, wenn die Vaterschaft nicht offiziell anerkannt wurde. Nach dem Gesetz gilt die Vermutung, dass derjenige Vater ist, wer zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist. Diese Vermutung steht dem unehelichen Kind nicht zur Verfügung. Es muss aktiv seine Abstammung nachweisen, also wer sein Vater ist. 

Stehen dem Stiefkind Erbrechte zu?

Stiefkinder sind keine „Abkömmlinge“, weshalb ihnen auch kein Pflichtteil zusteht. Etwas anderes gilt ausschließlich im Falle einer Adoption des Stiefkindes.

Auch wenn Kinder ein sehr inniges Verhältnis zu ihrem Stiefvater pflegen, sind sie somit darauf angewiesen, dass sie durch ein Testament ausdrücklich zu Erben bzw. Miterben berufen werden.

Stiefkinder sind auch dann nicht immer leiblichen Kindern gleichgestellt, die ebenfalls zum Erben berufen wurden. Dies gilt, wenn der Erblasser in seinem Testament seinen Erben Auflagen oder sonstige Beschwerungen auferlegt hat. Ein Abkömmling kann in diesem Fall den Beschwerungen durch Ausschlagung der Erbschaft entgehen und zu einem „Trick“ greifen: Es kann stattdessen seinen Pflichtteil verlangen. Aufgrund des fehlenden Pflichtteilsanspruches steht dem Stiefkind diese Option nicht zur Verfügung.

Insbesondere als Teil einer Patchworkfamilie sollte man diese rechtlichen Gegebenheiten beachten. Will man auch seine Stiefkinder bedenken, so ist man gezwungen, ein Testament zu erstellen. Das Verfassen seines letzten Willens ist nicht immer einfach, da Pflichtteilsrechte stets in die Überlegungen mit einbezogen werden sollten.

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