Teilerbschein – Ausweis für den Anteil am Nachlass

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Oft sind nach einem Erbfall nicht alle Erben bekannt oder es ist unklar, ob die Erben die Erbschaft angenommen haben. Solche Zweifelsfälle liegen vor, wenn die Familienbande sich über mehrere Länder erstrecken und kein lebendiger Kontakt untereinander besteht. Dann kann durch einen Teilerbschein dokumentiert werden, wer Miterbe geworden ist. Mit dem vom Nachlassgericht ausgestellten Dokument weist sich der Miterbe gegenüber Dritten als Berechtigter aus.

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Sie erfahren hier, ….

  • was der Teilerbschein bei der (Mit-)Erbenstellung bewirkt
  • wie man an einen Erbschein oder einen Teilerbschein gelangt
  • inwiefern Erbschein und Teilerbschein den Erwerber schützen

Wofür benötige ich einen Teilerbschein?

Ein Erbschein oder Teilerbschein schafft klare Verhältnisse: Er funktioniert wie ein Ausweis für Erben. Erst mit diesem erbrechtlichen Dokument ist es möglich, über Teile des Nachlasses verbindlich zu verfügen. Das Gericht legt mit dem Teilerbschein verbindlich fest, wer über das Vermögen eines Verstorbenen (= Erblasser) bestimmen darf. Das bedeutet Sicherheit im Rechtsverkehr – gegenüber Banken, Ämtern und Unternehmen.

Der Erbschein: Nachweis der Erbenstellung

Der Nachweis der Erbenstellung ist erforderlich, sobald der Erbe mit der Nachlassverwaltung beginnt und sich dabei mit Dritten auseinandersetzt. Hierzu kommt es etwa, wenn er auf Bankkonten des Erblassers zugreifen, Grundeigentum vom Erblasser auf sich umschreiben lassen oder nicht mehr benötigte Mietverhältnisse des Erblassers beenden will.

Dritte wissen im Zweifel nicht um den Todesfall und wer berechtigt ist, verbindlich über das Vermögen zu verfügen. Sie sind daher auf einen Beleg für den Todesfall und für die Legitimation des Erben angewiesen. Diese „Berechtigungsurkunde“ des Nachlassgerichts ist letztlich der Erbschein.

Daher sind Dritte in der Regel nur bei Vorlage eines solchen Scheins bereit, den Erben als neuen Ansprechpartner für die Rechtsbeziehungen des Erblassers anzuerkennen.

Grundbuchamt

Für das Grundbuchamt ist gesetzlich vorgeschrieben, dass die Erbenstellung grundsätzlich durch Erbschein nachzuweisen ist. Ausnahmsweise kann der Erbschein allerdings durch andere, ähnlich glaubwürdige Dokumente ersetzt werden. So ist er im Grundbuchverkehr verzichtbar, wenn der Erblasser ein öffentliches Testament – also durch einen Notar – errichtet oder einen notariellen Erbvertrag abgeschlossen hat.

Banken

Insbesondere in der Bankenpraxis hat sich die Gepflogenheit entwickelt, vom Erben die Vorlage eines Erbscheins zu fordern. In der Vergangenheit hatten sich Banken in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (= AGB) das Recht vorbehalten, Anweisungen des Erben nur bei Vorlage eines Erbscheins ausführen zu müssen. Diesen Vorbehalt hat der BGH jedoch wegen unangemessener Benachteiligung des Erben als unwirksam verworfen. Banken müssen auch andere, einfachere Möglichkeiten zum Nachweis der Erbschaft akzeptieren, sofern nicht im Einzelfall nachvollziehbare Zweifel an der Glaubwürdigkeit bestehen.

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Nutzen des Teilerbscheins

Da der Teilerbschein lediglich die Miterbenstellung belegt, stellt sich die Frage, in welchen Situationen er einen Nutzen hat.

Mit der bloßen Miterbenstellung lässt sich im Rechtsverkehr zunächst nur wenig anfangen, da ein Miterbe im Regelfall nicht allein dazu befugt ist, den Nachlass zu verwalten. Die Nachlassverwaltung erfolgt vielmehr gemeinschaftlich durch alle Miterben, die kraft Gesetzes zu einer Erbengemeinschaft verbunden sind. Um am Geschäftsverkehr als Rechtsnachfolger des Erblassers auftreten zu können, ist daher in der Regel ein gemeinschaftlicher Erbschein notwendig.

Dies begrenzt die praktische Bedeutung des Teilerbscheins auf spezifische Situationen. Nützlich ist er zunächst dann, wenn der Miterbe plant, seinen Anteil an der Erbschaft zu veräußern (Erbschaftsverkauf). Jeder Miterbe kann seine Beteiligung an der Erbschaft veräußern. Bei einem solchen Geschäft ist es aus den Augen eines Erwerbers sinnvoll, die Verfügungsbefugnis des Veräußerers – also des Erben – anhand eines Teilerbscheins zu überprüfen.

Nützlich ist der Teilerbschein zudem dann, wenn der Miterbe ausnahmsweise den Nachlass allein verwalten darf, etwa wenn er eine dringende Maßnahme zur Erhaltung der Erbschaft treffen will und er vorher nicht rechtzeitig die Zustimmung seiner Miterben einholen kann. Also wenn z. B. Reparaturen anstehen. Unter Umständen macht es Sinn, einen Teilerbschein zu beantragen, wenn es gilt, ein Wertpapierdepot weiterhin zu verwalten wenn beispielsweise Käufe oder Verkäufe von Aktien anstehen, um Kursverluste zu verhindern.

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Wie gelange ich an einen (Teil-)Erbschein?

Der Erbschein wird dem Erben vom Nachlassgericht ausgestellt. Dies ist eine spezielle Abteilung im Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt als Einwohner gemeldet war. Der Erbe kann die Ausstellung des Erbscheins durch Antrag beim Gericht einleiten. Besondere Formulare gibt es dafür nicht.

„Erfahrungen vererben sich nicht - jeder muss sie allein machen.“

(Kurt Tucholsky)

Hierbei muss der Erblasser Nachweise für seine Erbenstellung und die Höhe seines Erbanteils vorlegen, etwa das Testament des Verstorbenen. Für die Ausstellung des Erbscheins fordert das Gericht eine Gebühr, deren Höhe sich nach dem Wert der Erbschaft richtet. Soweit vorhanden, können auch der Nachlassverwalter, der Testamentsvollstrecker, der Insolvenzverwalter und der Abwesenheitspfleger den Erbschein ausstellen lassen.

Für den Teilerbschein gilt entsprechendes. Hierbei ist zu beachten, dass der Miterbe sowohl für sich als auch für seine Miterben eigenständig einen Teilerbschein beantragen darf.

Zu beachten ist, dass der Antrag auf Ausstellung des (Teil-)Erbscheins wie die Annahme der Erbschaft wirkt. Damit verliert der Antragsteller das Recht, die Erbschaft auszuschlagen. Daher sollte er sich zuvor vergewissern, dass er an der Erbschaft Interesse hat.

Haben Sie noch Fragen zum Thema (Teil-)Erbschein und Erbe ausschlagen? Wir beraten und vertreten Sie. E-Mail: info@rechtinfo.de - Telefon: 02241 1733 0

Was bedeutet ein Teilerbschein?

Der Teilerbschein ist eine besondere Form des Erbscheins. Er ist nicht im Gesetz (Bürgerliches Gesetzbuch) definiert, sondern ein Instrument der Nachlassgerichte, das aus der erbrechtlichen Praxis heraus entstanden ist. Wer Miterbe ist, kann auf diese Weise eine Bescheinigung erhalten, dass seine Rechtsstellung dokumentiert.

Zusammengefasst: Ein Erbschein ist eine öffentliche Urkunde, die ihrem Inhaber bescheinigt, Erbe des Verstorbenen zu sein. Mit seiner Hilfe lässt sich gegenüber Dritten die eigene Erbenstellung nachweisen. Darüber hinaus gibt der Erbschein Auskunft über etwaige Begrenzungen des Erbrechts, etwa die Einsetzung eines Nacherben.

Hinterlässt der Verstorbene mehrere Erben, kann der Erbschein in zwei Formen ausgestellt werden: Als gemeinschaftlicher Erbschein oder als Teilerbschein. Ersterer wird allen Miterben gemeinsam ausgestellt und benennt alle Erben mit ihren jeweiligen Anteilen an der Erbschaft.

Der Teilerbschein wird demgegenüber lediglich einem Miterben ausgestellt und bestätigt dessen Stellung als Miterbe sowie dessen Erbquote. Beide Formen schließen sich nicht aus, sodass ein Miterbe sich sowohl einen Teilerbschein als auch einen gemeinschaftlichen Erbschein ausstellen lassen kann.

Welche Sicherheit bietet der (Teil-)Erbschein dem Geschäftspartner des (Mit-)Erben?

Der (Teil-)Erbschein ist zunächst ein zuverlässiger Nachweis der (Mit-)Erbenstellung. Darüber hinaus bietet er aber auch dann Schutz, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Erbschein inhaltlich falsch ist und der dort als Erbe Benannte kein Erbe ist. Als öffentliche Urkunde bietet der (Teil-)Erbschein eine besonders starke Gewähr für seine inhaltliche Richtigkeit. Daher stellt das Gesetz die Vermutung auf, dass derjenige, der im (Teil-)Erbschein als Inhaber ausgewiesen ist, tatsächlich Erbe ist.

Deshalb werden Rechtshandlungen, die dieser für den Nachlass oder mit Nachlassmitteln vornimmt, so behandelt, als hätte sie der wahre (Mit-)Erbe vorgenommen. Anderes gilt nur dann, wenn der Geschäftspartner des scheinbaren (Mit-)Erben um die Unrichtigkeit des Scheins weiß oder das Nachlassgericht dessen Rückgabe wegen Unrichtigkeit verlangt hat.

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Teilerbschein FAQ – Sie fragen – wir antworten

Was ist FAQ?

Wir beantworten Ihnen an dieser Stelle einige Fragen, die in der Praxis oft auftauchen. Kurz und knapp in übersichtlichen Portionen! Bleiben aus Ihrer Sicht darüber hinaus Punkte, die geklärt werden sollten offen, dann schreiben Sie uns per eMail oder rufen ganz einfach an.

Rechtsanwalt Hartmut Göddecke
Hartmut Göddecke
Rechtsanwalt 
Was kostet ein Teilerbschein?

Die Gebühr, die das Gericht für einen Erbschein – und damit auch für einen Teilerbschein – verlangt, hängt vom Wert des (Teil-)Nachlasses ab. Mit anderen Worten: Je mehr Werte im Nachlass vorhanden sind, desto höher sind die Gebühren beim Nachlassgericht.

Nach dem Kostenverzeichnis (KV) für das Ermitteln der Gebühren schreibt Nr. 12210 vor, dass eine 1,0-fache Gebühr nach der Gebührentabelle erhoben wird (Tabelle B).

Einige Beispiele: So beträgt bei einem Wert von € 10.000,00 die Gebühr € 75,00. Bei einem Wert des (Teil-)Nachlasses in Höhe von € 200.000,00 beträgt die Gebühr € 435,00 und beträgt der Nachlasswert € 1.000.000,00 so muss mit einem Gebührenbescheid von € 1.735,00 gerechnet werden.

Oft muss neben dem Erbschein auch gleichzeitig eine eidesstattliche Versicherung abgegeben werden, die ebenfalls dazu führt, dass Gebühren anfallen.

Welche Rolle spielt das Nachlassgericht beim (Teil-)Erbschein?

Bei den Amtsgerichten ist das Nachlassgericht angesiedelt. Es handelt sich damit nicht um einen eigenen Gerichtszweig, sondern um eine Abteilung mit einem ganz speziellen Aufgabenbereich.

Das Nachlassgericht erteilt unter anderem auf Antrag hin (also nicht automatisch) einen Erbschein und muss sich deshalb ausführlich mit dem Erbfall beschäftigen. Unter Umständen fällt den dort tätigen Personen die Aufgabe zu, erst einmal zu ermitteln, wer überhaupt erbberechtigt ist und zu welchem Anteil.

Örtlich zuständig für den Nachlassfall ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser (= Verstorbene) seinen letzten Wohnsitz hatte.

Bedeutet das Stellen eines Antrags auf Erteilung eines (Teil-)Erbscheins gleichzeitig die Annahme der Erbschaft?

Der Antragsteller muss für einen (Teil-)Erbschein als gesetzlicher Erbe ausdrücklich erklären, dass er die Erbschaft angenommen hat (§ 352 Abs. 1 Nr. 7 FamFG). Es muss also ausdrücklich die Annahme erklärt werden, bevor ein Erbschein ausgestellt wird.

Wie kann ein quotenloser Erbschein bei Zweifelsfragen helfen?

Ein quotenloser Erbschein ist sinnvoll bei erbrechtlichen Zweifelsfällen und kann vom Nachlassgericht ausgestellt werden. Er kann erteilt werden, wenn Unklarheit besteht, zu welchem Anteil mehrere Erben an dem Nachlass beteiligt sind. In dem quotenlosen Erbschein werden deshalb keine Angaben zum Umfang des Anteils am Erbe aufgenommen. Auf Antrag der Erben verzichtet das Nachlassgericht auf die Aufschlüsselung der Erbquoten innerhalb der Erbengemeinschaft. 

In der Praxis wird auf den quotenlosen Erbschein zurückgegriffen, wenn der Erblasser keine ausreichende oder eine missverständliche Regelung getroffen hat, wie die Erbmasse verteilt werden soll. Solche Unklarheiten treten oft bei privatschriftlichen Testamenten auf, so. z. B. wenn typische erbrechtliche Begriffe falsch oder missverständlich verwendet werden.

Der Vorteil des quotenlosen Erbscheins ist, dass er im Regelfall schneller erteilt wird als ein Erbschein mit Erbquoten. Allerdings sollte sich der beantragende Erbe bewusst machen, dass er bei Vorliegen weiterer, jetzt eventuell noch nicht bekannter Erben später möglicherweise eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft vornehmen muss, um die Erbquote zu klären, falls weitere Erben auftauchen oder das Nachlassvermögen nicht eindeutig zugeordnet werden kann.

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Beitrag vom 29.07.2021

Bilderquellennachweis: Bild 1 - HighwayStarz, Bild 2 - Bernd Leitner, Bild 3 - Ingeborg Knol | PantherMedia

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