Coronavirus und Recht – Teil 2 – Coronavirus und Unmöglichkeit

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Coronavirus oder COVID 19 ist in Deutschland Gesprächsthema Nr. 1. Was ist mit Absagen von Geschäftspartnern? Was ist mit bestehenden Lieferverpflichtungen? Wie reagiere ich, wenn meine Roh- und Hilfsstoffe nicht geliefert werden? Wie verhalte ich mich auf Basis der bestehenden Verträge richtig? In Teil 2 unserer Serie zu „Coronavirus und Recht“ beschäftigen wir uns mit der Unmöglichkeit der Leistung und deren Folgen.

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Die Beeinträchtigungen wegen des Coronavirus bzw. COVID 19 betreffen nicht nur Private und Verbraucher, sondern auch Unternehmen. Dies kann dazu führen, dass vertraglich vereinbarte Leistungen nicht eingehalten werden können. Viele Unternehmer fragen sich in dieser Lage: Zu Recht? Ein genaues Hinschauen auf die Voraussetzungen und die Folgen ist unerlässlich, um richtig zu reagieren.

Einen Überblick der relevanten Vorschriften haben wir im ersten Teil der Serie zu „Coronavirus und Recht“ gegeben, den Sie hier nachlesen können.

In diesem Blogbeitrag erfahren Sie Einiges über das juristische „Handwerkszeug“, um das Schicksal von Verträgen im Zeitalter von Corona zu regeln.

Inhalt

Welche Arten der Unmöglichkeit gibt es?

Die Juristen kennen drei verschiedene Arten der Unmöglichkeit:

  • absolute/faktische Unmöglichkeit (objektiv und subjektiv)
  • Unmöglichkeit aufgrund unverhältnismäßig großen Aufwandes
  • Unmöglichkeit bei persönlich zu erbringenden Leistungen

Nach § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Leistung ausgeschlossen, wenn die Leistung dem Schuldner oder jedermann unmöglich ist.

Gemäß § 275 Abs. 2 BGB kann der Schuldner die Leistung verweigern, wenn sie einen Aufwand erfordert, der im Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht.

Schließlich kann der Schuldner eine ihm persönlich obliegende Leistung verweigern, wenn sie ihm unter Abwägung der Leistungshindernisse und des Leistungsinteresses nicht zugemutet werden kann, § 275 Abs. 3 BGB.

Ist ein Leistungshindernis wegen des Coronavirus eine absolute Unmöglichkeit?

Diese eigentliche Form der Unmöglichkeit betrifft Fälle, in denen die Leistung reinweg absolut nicht möglich, d.h. in Abgrenzung zu anderen Leistungshindernissen nicht nur unzumutbar ist. Abzugrenzen sind diese Fälle davon, dass die Leistung zwar möglich, aber aus verschiedenen Gründen keinen Sinn mehr macht. Die Leistung muss für den Schuldner (subjektiv) oder für Jedermann (objektiv) unmöglich sein.

Beispiel: Eine solche Unmöglichkeit könnte vorliegen, wenn es schlicht gar keine Atemschutzmasken – nirgendwo - mehr zu kaufen gäbe. Wenn es diese im Ausland noch gibt oder aber diese sehr viel teurer sind, liegt kein Fall der Unmöglichkeit vor.

Die Fälle der faktischen Unmöglichkeit sind selten. Das, was vom Schuldner vielleicht als unmöglich bezeichnet wird, ist in Wahrheit eine mögliche Leistung, die nur einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert. Solche Fälle werden nicht hier erfasst, sondern von der nachfolgenden Konstellation. Auch der Fortfall des Sinn und Zweckes einer Leistung aufgrund besonderer Umstände ist kein Fall der Unmöglichkeit.

Besondere Beachtung verdienen die Fälle, bei denen das Leistungshindernis nur vorübergehend besteht. Wenn das Leistungshindernis nicht dauerhaft ist, liegt auch kein Fall absoluter Unmöglichkeit vor.

Schließlich können aber sog. absolute Fixgeschäfte unter diese Regelung fallen. Das sind z. B. Geschäfte, die wegen Zeitablaufes nicht mehr möglich sind, wie z.B. Messen für Touristik, Lebensmittel, Handwerk, Pharma- und Medizinbereich u. s. w., Handel und Veranstaltungen. Ob es sich bei einem Leistungshindernis im Zusammenhang mit dem Coronavirus um eine solche absolute Unmöglichkeit handelt, muss anhand der Leistungsverpflichtung – wie aus dem Vertragsinhalt zu entnehmen ist – einerseits und dem Leistungshindernis andererseits bestimmt werden. Hier muss zunächst die Leistungsverpflichtung bestimmt und mit dem Leistungshindernis abgeglichen werden.

Leistungsverweigerung bei grob unverhältnismäßigem Aufwand?

Trotz möglicher Leistungen wird Sie für den Schuldner unmöglich zu erwerben. Unmöglichkeit

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Möglich ist auch ein Leistungshindernis, bei dem das Leistungsinteresse des Gläubigers einem unverhältnismäßigen Aufwand des Schuldners gegenübersteht, § 275 Abs. 2 S. 1 BGB.

Vereinfacht ausgedrückt muss es ein grobes Missverhältnis zwischen Leistungsinteresse des Gläubigers und den Pflichten des Schuldners geben.

Mit anderen Worten: Die Leistung ist zwar möglich, erfordert aber einen solchen, vorher möglicherweise nicht berücksichtigten, Aufwand, dass die Leistung wirtschaftlich nicht mehr für den Schuldner zumutbar ist. Das ist letztlich immer eine Betrachtung im Einzelfall.

Beispiel: Atemschutzmasken sind zwar erhältlich, aber sie kosten z.B. das Hundertfache des ursprünglichen Einkaufspreises und der Weiterverkauf an einen anderen Unternehmer wäre nur mit erheblichem Verlust möglich.

Die Rechtsprechung verlangt hier die Bestimmung der sogenannten „Opfergrenze“ anhand der Struktur und dem Inhalt des Vertrages. Nur wenn diese überschritten ist, kann der Schuldner die Leistung verweigern. Auch hier gilt wieder, dass anhand der Gegenüberstellung der gegenläufigen Interessen der Parteien geprüft werden muss, ob sich der Schuldner auf diese Einrede mit Recht berufen kann oder nicht. Nur wenn er sich darauf berufen kann und darauf beruft, wird er von seiner Leistungspflicht frei.

Leistungspflicht trotz Hindernis durch Coronavirus bei persönlicher Leistung?

Die dritte Form einer Unmöglichkeit ist die Unmöglichkeit bei persönlich zu erbringenden Leistungen des Schuldners. Dies ist vor allem bei Dienst- und Arbeitsverträgen der Fall. Diese Fälle sollen hier nicht näher beleuchtet werden, da es entsprechende Kompensationen durch das Infektionsschutzgesetz (IFSG) zumindest im Falle der behördlichen Anordnung gibt.

Unmöglichkeit - Welche Rolle spielen behördliche Anordnungen beim Coronavirus?

Wie gehe ich mit den behördlichen Vorgaben um? Unmöglichkeit

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Ein zentrales Thema bei der Frage nach der Unmöglichkeit und einem Leistungshindernis sind die Vorgaben, die von der Behörde gemacht werden. Wichtig ist dies deshalb, da Vorgaben einer Behörde, z.B. Verbote einer Veranstaltung ein rechtliches Hindernis sein können bzw. zu einer rechtlichen Unmöglichkeit führen können.

Nicht immer erlassen die Behörden aber strikte Verbote, im Gegenteil. Sie können z.B. auch Genehmigungen mit Auflagen erlassen oder schlicht Empfehlungen aussprechen. Gerade in letzterem Fall muss der von der Empfehlung betroffene Unternehmer selbst entscheiden, wie er vorgeht. In einem solchen Fall dürfte eine Unmöglichkeit ausscheiden.

Der Erlass von Verboten und Anordnungen in Form von z.B. Quarantänebestimmungen dürfte (im Moment) eher der Einzelfall sein. Hintergrund ist, dass solche Maßnahmen zu einem Schadensersatzanspruch gegenüber der Behörde nach dem IFSG oder allgemeinen Vorschriften führen können.

Daher haben wir es hier und auch in der Vergangenheit eher erlebt, dass die Behörde eher zu Genehmigungen mit teilweise nicht erfüllbaren Auflagen oder eben zu Empfehlungen neigt und so die Entscheidung wieder auf den Unternehmer überträgt. Letztlich muss also auch das Handeln der Behörde im konkreten Fall in die Beurteilung einer Unmöglichkeit mit einbezogen werden.

Welche Rechtsfolgen hat die Unmöglichkeit bei Corona?  

Je nachdem, ob und welcher Fall der Unmöglichkeit wirklich vorliegt, ist unterschiedlich zu agieren.

Bei der absoluten Unmöglichkeit wird der Schuldner automatisch von der Leistungspflicht frei, da es sich um einen Ausschluss der Leistung kraft Gesetzes handelt. Teilweise wird aber auch hier gefordert, dass dem Gläubiger die Unmöglichkeit angezeigt wird.

Bei der Unmöglichkeit wegen unverhältnismäßigem Aufwand muss sich der Schuldner aber in jedem Falle darauf explizit berufen, da es sich um eine sogenannte Einrede handelt. Wenn der Schuldner diese Einrede nicht erhebt, wird er von seiner Leistung nicht frei. Der Gläubiger ist nicht ganz schutzlos gestellt. Wenn er seine Leistung schon nicht erhält, kann ihm ein Schadensersatzanspruch gegen den Schuldner zustehen. Wie sich dieser dann konkret berechnet und ob sich der Schuldner darauf berufen kann, unverschuldet in diese Situation geraten zu sein, muss immer anhand der konkreten Leistungspflicht, dem Leistungshindernis und der jeweiligen vertraglichen Gegenleistung bzw. der vertraglichen Struktur bestimmt werden.

Was gilt es jetzt zu tun? Welche „juristischen Schutzmaßnahmen“ gibt es für den drohenden Corona bedingten Ausfall?

Enthält Ihr Vertrag die Force Majeure-Klausel? Unmöglichkeit

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Anhand der vorgenannten Überlegungen ist festzustellen, ob ein Fall der Unmöglichkeit überhaupt vorliegt oder ob der Fall nicht über das Rechtsinstitut der Störung der Geschäftsgrundlage, dem wir uns im dritten Teil der Serie widmen, oder eine vertragliche Regelung (z.B. eine Force Majeure-Klausel), auf die wir im vierten Teil der Serie eingehen, vorliegt.

Sodann müssen die richtigen Schritte eingeleitet werden, eben z.B. eine entsprechende Anzeige als Einrede. Ein Unterlassen dieser Einrede kann gravierende Folgen haben.

Eine pauschale Aussage lässt sich dazu nicht treffen, es muss immer anhand des konkreten Vertrages, des Leistungsgegenstandes und des Hindernisses das richtige Handeln bewertet werden. Hierzu können Sie uns gern ansprechen.

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Beitrag vom 05.03.2020

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