Coronavirus und Recht – Teil 1 – Ein Überblick für den Notfallplan

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Das Coronavirus oder COVID 19 ist in Deutschland angekommen. Wirtschaftliche Auswirkungen sind bereits abzusehen. Gewinnwarnungen werden fast täglich herausgegeben. Viele Unternehmen trifft die Epidemie unvorbereitet. Was vom Gesetzgeber und in Verträgen nur für Ausnahmefälle geregelt wurde, dürfte bald die Gerichte beschäftigen. Es ist jetzt Zeit, sich rechtlich abzusichern und Notfallpläne auszuarbeiten.

Mit bloßem Auge nicht zu erkennen, doch mit weitreichenden Folgen – Das Coronavirus mit seinen Auswirkungen auf die Wirtschaftswelt. Sie haben Fragen oder benötigen eine Beratung? Dann rufen Sie uns unter dieser Nummer 02241 1733 0 an oder schreiben eine E-Mail an: info@rechtinfo.de

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Sie sind generell als Unternehmer oder speziell als Unternehmer im Bereich Messe und Veranstaltungen wegen des Coronavirus besorgt, Zahlungen oder Leistungen nicht zu erhalten oder nicht erbringen zu können? Sie haben bereits jetzt Schäden oder es werden Ansprüche gegen Sie geltend gemacht?
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  • Viele Unternehmen leiden unter Schäden wegen Coronavirus-Ausfällen
  • Verträge wegen Covid-19 ändern oder beenden – was ist rechtlich möglich

Wirtschaftliche Krisen in Unternehmen kommen vor. Es ist jedoch bisher nicht vorgekommen, dass die Ausbreitung eines Virus solche massiven Folgen hat, wie dies bei dem Coronavirus oder eben COVID 19 der Fall sein könnte. Wenn auch die gesundheitlichen Folgen am Ende des Tages noch überschaubar sein könnten, die wirtschaftlichen Folgen zeichnen sich bereits jetzt ab und sie werden die Gerichte in Zukunft massiv beschäftigen. Hier gilt es, ruhig zu bleiben, die Handlungsoptionen zu kennen und sich entsprechend vorzubereiten.

Inhalt

Sind Verträge auch beim Coronavirus einzuhalten?

Müssen Sie als Erkrankter am Coronavirus den Vertrag einhalten? – Das Coronavirus mit seinen Auswirkungen auf die Wirtschaftswelt. Sie haben Fragen oder benötigen eine Beratung? Dann rufen Sie uns unter dieser Nummer 02241 1733 0 an oder schreiben eine E-Mail an: info@rechtinfo.de

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Pacta sunt servanda – Verträge sind einzuhalten. Diesen Grundsatz lernen die Studenten in den ersten Jura-Semestern.

Hintergrund dieser Regel ist: jeder soll sich auf seinen Vertragspartner verlassen können und auf diese Weise soll der Rechtsfrieden sichergestellt sein. Wenn eine Partei einen Vertrag schließt, soll sie sich vorher Gedanken über die Modalitäten machen und sich die Konsequenzen klar vor Augen führen. Es soll vermeiden werden, dass sich eine Partei mit mehr oder wenig nachvollziehbaren Gründen einseitig aus der vertraglichen Vereinbarung löst.

Der Gesetzgeber hat allerdings auch erkannt, dass es Situationen geben kann, in einer Partei die Leistung unmöglich ist oder in denen es den Vertragsparteien nicht zugemutet werden kann, an der vertraglichen Regelung festzuhalten. Diese Ausnahmesituationen sind im Gesetz geregelt. Wichtig ist hier neben der Unmöglichkeit, § 275 BGB, die von der Rechtsprechung entwickelte Lehre von der Störung oder dem Wegfall der Geschäftsgrundlage. Inzwischen hat auch diese Ausnahme Eingang in das Bürgerliche Gesetzbuch gefunden, § 313 BGB. Neben den gesetzlichen Regelungen ist es den Parteien eines Vertrages aber auch gestattet, spezielle Regelungen für solche Fälle zu vereinbaren. So kann konkret festgelegt werden, wann und unter welchen Bedingungen jemandem ein Festhalten am Vertrag und/oder einzelnen vertraglichen Regelungen nicht mehr zugemutet werden kann.

Macht es das Coronavirus unmöglich, einen Vertrag zu erfüllen?

Bereits seit langem gibt es den Tatbestand der Unmöglichkeit. Eine Leistung, die schlicht unmöglich ist, kann nicht mehr vertraglich geschuldet sein. Der Schuldner wird deshalb von seiner Leistungspflicht befreit. Genau genommen handelt es sich um ein Leistungsverweigerungsrecht.

Diese „Freiheit“ ist aber nicht immer einfach zu bestimmen, denn es gibt unterschiedliche Arten der Unmöglichkeit und diese Freiheit gibt es auch nicht umsonst. Da der andere Vertragspartner auf die Leistung vertraut hat und sich darauf gegebenenfalls wirtschaftlich eingestellt hat, wird diese Unmöglichkeit mit Schadensersatzansprüchen des anderen Vertragspartners flankiert.

Die Frage, ob das Coronavirus die Pflichten aus einem bereits geschlossenen Vertrag zu erfüllen unmöglich ist, muss noch von den Gerichten entschieden werden; denn noch lässt sich darauf keine allgemein gültige Antwort geben. Hier gibt es unterschiedliche Fallgruppen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen, die wir im zweiten Teil der Blogreihe darstellen werden. Dort werden wir uns mi den Fallgruppen und den Rechtsfolgen näher beschäftigen.

Wie das Coronavirus die Geschäftsgrundlage zerstören kann

Ist Ihr Unternehmen wegen dem Coronavirus in der Krise? – Das Coronavirus mit seinen Auswirkungen auf die Wirtschaftswelt. Sie haben Fragen oder benötigen eine Beratung? Dann rufen Sie uns unter dieser Nummer 02241 1733 0 an oder schreiben eine E-Mail an: info@rechtinfo.de

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Es gibt eine weitere Konstellation, in der ein Vertrag unter Umständen nicht durchgeführt werden muss. Sie kann vorliegen, wenn von der Störung bzw. dem Wegfall der Geschäftsgrundlage die Rede ist. So hatten die Gerichte bereits vor der gesetzlichen Normierung in § 313 BGB aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ganz gravierende Sondersituationen abgeleitet. Wenn diese besonderen Lebenslagen vorgefunden werden, ist aufgrund besonderer Umstände ein Festhalten an den Regeln des Vertrages nicht mehr sachgerecht und die eine oder beide Parteien konnten aus dem Vertragsgefüge lösen.

Im Laufe der Zeit wurden gewohnheitsrechtlich durch die Gerichte Fallgruppen entwickelt, die solche Situationen lösen konnten. Es kam – wie immer – auf die Umstände des Einzelfalles an. Als Faustregel galt damals, dass es jedenfalls nicht um solche Umstände gehen konnte, die in der vorhersehbaren Risikosphäre nur einer Partei lag und die auch nicht zur sogenannten Kalkulationsgrundlage einer Partei gehörte.

Um diese Rechtsprechung auf eine normierte gesetzliche Grundlage zu stellen, hat der Gesetzgeber dann 2002 eine gesetzliche Normierung geschaffen. Stark vereinfacht ausgedrückt, hat die Legislative geregelt, dass wenn sich bestimmte Vertragsgrundlagen nach Vertragsschluss geändert haben und die Parteien in Kenntnis dieser Umstände den Vertrag nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätten, eine Vertragsanpassung vorzunehmen ist.

Sollte diese Änderung des Vertrags – aus welchen Gründen auch immer – nicht möglich sein, kommt ein Rücktritt vom Vertrag in Betracht. Hierdurch hat der Gesetzgeber den Gerichten und Rechtsanwendern Vorgaben gemacht, wie mit solchen Sondersituationen umzugehen ist.

Der Störung bzw. dem Wegfall der Geschäftsgrundlage widmen wir den dritten Teil des Blogs. Darin erfahren Sie, unter welchen Bedingungen sich die Vertragsparteien vom Vertrag lösen können und was es dabei zu beachten gibt.

Force Majeure-Klauseln – ist das Coronavirus höhere Gewalt?

Zählt die Erkrankung am Coronavirus schon zu höherer Gewalt? – Das Coronavirus mit seinen Auswirkungen auf die Wirtschaftswelt. Sie haben Fragen oder benötigen eine Beratung? Dann rufen Sie uns unter dieser Nummer 02241 1733 0 an oder schreiben eine E-Mail an: info@rechtinfo.de

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Sogenannte Force Majeure-Klauseln (Höhere-Gewalt-Klauseln) sind spezielle Regelungen zwischen den Vertragsparteien. Sie bestimmen, wie mit dem Eintritt genau definierter oder eben allgemein gehaltener Umstände, die zu einer Störung des Vertragsverhältnisses von außen führen (wie z.Bsp.: Erkrankung am Coronavirus), umzugehen ist.

Diese Klauseln, die die „höhere Gewalt“ regeln, stammen vornehmlich aus dem anglo-amerikanischen Rechtsraum. Solche Regeln sind deswegen erforderlich, da das dortige Rechtssystem nicht auf ein solch differenziertes System der Leistungsstörungen durch den Gesetzgeber zurückgreifen kann. Es ist in diesem Rechtskreis üblich, sehr viel mehr individualvertraglich zu regeln, da es eben kein so weitgehendes geschriebenes Recht gibt.

Was zunächst sinnvoll klingt, hat aber auch seine Schattenseiten. Die Versuchung ist groß, solche Klauseln sehr weitläufig einzusetzen, um sich auf diese Weise als Vertragspartner in den definierten Fällen seiner Leistungspflicht zu entziehen. Das wiederum ist nur in begrenztem Umfang möglich. Es ist z.B. dann nicht möglich, wenn solche Klauseln zwangsläufigen Maßstäben des Deutschen Rechtes zu widerlaufen.

Ferner muss berücksichtigt werden, dass solche Klauseln auch an bestimmte Bedingungen wie z.B. eine Ankündigung, Schriftform oder Kompensation gebunden sind. Die bloße Existenz einer solchen Klausel und deren Wirksamkeit reichen nicht immer aus. Daher widmen wir den vierten Teil der Blogserie eben diesen Klauseln. Dort gehen wir auf den Inhalt solcher Klauseln, deren Wirksamkeit und den richtigen Umgang mit ihnen ein.

Gerade wegen wirtschaftlicher Risiken bisherige Verträge checken und Notfallplan erarbeiten

Es ist wie im allgemeinen Umgang mit dem Coronavirus. Man muss nicht panisch werden, man muss jedoch bereits jetzt seine Handlungsoptionen kennen. Zu analysieren ist, welche wirtschaftlichen Folgen bringen die geschlossenen Verträge mit sich: Verträglich oder vertrackt?

Mit einer der Fallgruppen ist so ziemlich jeder Fall zu erfassen. Um die Hintergründe etwas zu vertiefen, werden wir uns nachfolgenden Beiträgen der Serie näher mit den Fallvarianten auseinandersetzen.

Die Fallkonstellationen können für folgende Fragen relevant werden:

  • Muss man den Vertragspartner beliefern obwohl man es nicht kann, weil man am Coronavirus erkrankt ist?
  • Welche Anstrengungen muss man unternehmen, um seiner Leistungspflicht nachzukommen?
  • Kann man sich vom Vertrag lösen oder kann der Vertragspartner den Vertrag beenden?
  • Hat man einen Anspruch auf Lieferung oder Abnahme?
  • Kann man sich vor Vertragsstrafen oder Schadensersatzansprüchen schützen?
  • Kann man selbst Schadensersatzansprüche geltend machen?
  • Welche Schritte müssen zwingend eingeleitet werden, um keine Rechtsnachteile zu erleiden?

Es werden bei allen Geschäften schon jetzt die Weichen gestellt, um keine Rechtsnachteile zu erleiden bzw. werden jetzt leider Fehler gemacht, die später zu unkalkulierbaren Schadensersatzansprüchen führen können.

Beratung ist für jedes Unternehmen schon zum Selbstschutz notwendig. Für jeden wirtschaftlich denkenden Geschäftsleiter dürfte es selbstverständlich sein, sein Unternehmen in einer möglicherweise heraufziehenden Krisensituation bestens vorbereitet zu sehen. Schadenminderung ist hier das passende Stichwort. Um hier mit Weitsicht richtig zu handeln, können Sie uns gerne ansprechen.

Beratung mit Weitblick – wie Verträge künftig abschließen?

Lassen Sie sich beraten bei Verträgen. Die Risiken durch den Coronavirus sind gestiegen! – Das Coronavirus mit seinen Auswirkungen auf die Wirtschaftswelt. Sie haben Fragen oder benötigen eine Beratung? Dann rufen Sie uns unter dieser Nummer 02241 1733 0 an oder schreiben eine E-Mail an: info@rechtinfo.de

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Wer jetzt Verträge mit Geschäftspartnern abschließen will, muss die Augen unbedingt offen halten. Das bedeutet konkret: Risiko von Störungen durch ernstzunehmende Krankheiten (Erkrankung am Coronavirus) in allen künftigen Verträgen sachgerecht zu regeln.

Welche Branchen davon aktuell besonders betroffen sind:

  • alle Beteiligten aus dem Messewesen
  • Konzertveranstalter und sonstige Verantwortliche für Massenveranstaltungen
  • Bezieher von Waren und Dienstleistungen, produzierendes Gewerbe
  • Handwerk

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Beitrag vom 04.03.2020

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