Corona und Recht – Überziehungskredit auf Girokonto darf wegen Kurzarbeit nicht gestrichen werden

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Klipp und klar ist die Ansage des Amtsgerichts Frankfurt/M. Eine Bank oder Sparkasse darf eingeräumte Überziehungsmöglichkeiten in der Corona-Krise nicht einfach beenden. Der Richter entschied auf Grund eines Eilantrages innerhalb weniger Tage vor Ostern, dass Regelungen, die die Corona-Krise mit sich gebracht hat, vor Kreditstreichungen schützen sollen.

Wer unter Kurzarbeit leidet, muss nicht um seinen Überziehungskredit auf dem Girokonto fürchten. Banken werden durch Richter in die Schranken gewiesen. Sie haben weitere Fragen? Dann rufen Sie uns unter dieser Nummer 02241/17330 an oder schreiben eine E-Mail an: info@rechtinfo.de

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Alle, die wegen der Corona-Pandemie unter Kurzarbeit leiden, haben deutliche Einnahmeausfälle und die Kosten für Leben, wie Miete, Auto etc. laufen weiter. Wichtig also, dass Überziehungsmöglichkeiten, die von Banken und Sparkassen eingeräumt worden sind, auch weiterhin zur Verfügung stehen.

Kreditinstitut streicht wegen Kurzarbeit Kredit auf Girokonto

Der Fall, der dem Amtsrichter in Frankfurt/M. auf dem Tisch lag, hatte es in sich. Der Arbeitnehmer erleidet zunächst einen Ausfall seiner Einnahmen wegen des sich ausbreitenden Coronavirus und dann kündigte ihm sogleich die Bank den eingeräumten Überziehungskredit auf dem Girokonto. Er sollte das Geld – soweit der Kredit in Anspruch genommen war – bis zum 8. April zurückzahlen.

Schnelle Entscheidung wegen „COVID-19 Gesetz“ für Arbeitnehmer

Eine wirklich eilige Sache, wie der Richter entschied. Denn nicht einmal eine Woche später erklärte das Gericht auf den am 2. April beim Amtsgericht eingereichten Antrag: Der Überziehungskredit kann bis Ende Mai weiter genutzt werden.

Grundlage für den Beschluss war, der Arbeitnehmer konnte dem Gericht überzeugend klarmachen, dass sich sein Einkommen gerade Corona-bedingt reduziert hatte.

Waagschale neigt sich wegen Corona zu Gunsten des Bankkunden

Bankkunden haben eine bessere Situation in der Coronakrise.

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Die außergewöhnliche Situation wegen des Coronavirus mit den fatalen Folgen waren entscheidend, um die Bank zu verpflichten, den Überziehungskredit weiterhin zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitnehmer konnte sich in rechtlicher Hinsicht darauf berufen, dass aktuell eingeführte Vorschriften eine Stundung gerade für solche Fälle vorsahen. Dem Kreditinstitut ist ein Zuwarten bis zum Außerkrafttreten der Corona-Sonderregeln zuzumuten – das ist am 30. Juni der Fall.

Gesetz soll COVID-19 Arbeitnehmer in Kurzarbeit vor Nachteilen schützen

Das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie“ bringt ganz erhebliche Veränderungen für die nächsten Monate mit sich. Weil die Corona-Krise von allen Menschen und Unternehmen Opfer fordert, hat sich der Gesetzgeber entschieden, einen besonderen „Schutzschirm“ aufzuspannen. So stehen Personen, die Verbraucherdarlehen nutzen, für drei Monate unter diesem aufgespannten Schutzschirm. Das war auch der entscheidende Punkt für den Richter. So fiel die Entscheidung schnell zu Gunsten des antragstellenden Arbeitnehmers.

Insgesamt enthält das Corona-Abmilderungsgesetz (amtlich: Gesetz zur Abmilderung der folgen der COVID-19 Pandemie) Bestimmungen für folgende Bereiche:

  • Maßnahmen zur sozialen Absicherung
  • Maßnahmen zur Krankenhausentlastung
  • Änderungen im Infektionsschutz
  • Änderungen im Mietrecht
  • Änderungen bei Verbraucherdarlehen
  • Änderungen im Insolvenzrecht
  • Änderungen im Strafprozessrecht

Mit diesem Gesetz, um die Folgen der Corona-Pandemie zu lindern, sind viele Punkte außer Kraft gesetzt worden. So wird verhindert, dass Personen und Firmen in ein finanzielles Chaos stürzen, nachdem viele Unternehmenszweige zum Stillstand gebracht worden sind.

Beachten Sie bitte: Die bisher geltenden gesetzlichen Regelungen zur Fälligkeit und zum Verzug oder zur Kündigung werden durch diese Sondervorschriften nicht berührt. Es besteht aktuell nur die Besonderheit, dass ein zeitlich begrenztes Herauszögern möglich ist.

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Beitrag vom 16.04.2020

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