Nachlassaufstellung – Welche Angaben sind erforderlich?

Sofortkontakt
Die Bedeutung von Nachlassverzeichnissen wird von vielen Erben unterschätzt. Dabei hat ein Nachlassverzeichnis große Bedeutung auf die Haftung des Erben für geerbte Schulden. Durch ein ordnungsgemäß erstelltes Nachlassverzeichnis lassen sich Unklarheiten beseitigen und Klagen gegen den Erben vermeiden. Als Erbe haben Sie daher ein eigenes Interesse daran, dass von Ihnen ein korrektes Verzeichnis des Nachlasses vorgelegt wird. Lesen Sie nach, worauf zu achten ist.

Nachlassverzeichnis – Erbsenzählerei mit immenser Bedeutung. Fehler und Nachlässigkeiten haben große Folgen und können für den Erben sehr teuer werden. | ☎ 02241 1733 0 oder info@rechtinfo.de.

Sie erfahren hier:

  • wer ein Recht auf Auskunft über die Erbschaft hat.
  • welche Folgen eine falsche Auskunft hat.
  • Welche Fristen unbedingt einzuhalten sind.
Inhalt

Als Erbe hat man nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Dazu gehört die Pflicht zur Auskunftserteilung über die Erbschaft gegenüber bestimmten Personen. Die Auskunftserteilung erfolgt durch ein Bestandsverzeichnis, in dem alle zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte aufzuführen sind (Nachlassverzeichnis); es ist also – vereinfacht gesprochen – so etwas wie eine Inventur von Todes wegen.

Die Pflicht, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen

Erben sind nicht in jedem Fall verpflichtet, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Grundsätzlich gilt: Als Erbe sind Sie nur dann verpflichtet, ein solches Verzeichnis zu erstellen und vorzulegen, wenn Sie hierzu von einer berechtigten Person oder Institution aufgefordert werden, die einen gesetzlichen Anspruch auf die begehrte Auskunft hat.

Wer macht die Nachlassaufstellung?

Wenn Sie als Erbe von jemandem aufgefordert werden, Auskunft über den Nachlass zu geben, stellen sich zunächst folgende Fragen:

  • Wer hat wirklich Anspruch auf eine Auskunftserteilung?
  • Was muss in das Nachlassverzeichnis aufgenommen werden?
  • Welche besondere Form muss eventuell eingehalten werden?
  • Innerhalb welcher Frist muss das Nachlassverzeichnis vorgelegt werden?

Zögern Sie nicht zu lange, diese Punkte für sich zu klären. Ein zu langes Zögern kann unangenehme Folgen für den Erben haben. Es drohen die persönliche Haftung und die gerichtliche Klage durch Auskunftsberechtigte und Gläubiger. Das muss vermieden werden.

Nur bestimmte Personen sind auskunftsberechtigt – Wer hat ein Recht auf Auskunft?

Nur gegenüber auskunftsberechtigten Personen muss Auskunft erteilt werden. Überprüfen Sie, wer ein Recht auf Auskunft hat.

Die Person, die die Auskunft verlangt, muss ein berechtigtes Interesse an der verlangten Auskunft haben. Ein generelles Auskunftsrecht für jedermann über den Erbteil besteht nicht.

Die Person, die die Auskunft verlangt, muss ein berechtigtes Interesse an der verlangten Auskunft haben. Ein generelles Auskunftsrecht für jedermann über den Erbteil besteht nicht.

Personen mit Anspruch auf Pflichtteil können eine Nachlassaufstellung verlangen

Ein Pflichtteil kann engen Angehörigen des Verstorbenen, wie Ehepartner, Kind oder Eltern, zustehen, wenn deren gesetzliches Erbrecht durch Testament ausgesetzt worden ist. Dann haben die Pflichtteilsberechtigten als Ersatz einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrags gegen den Erben. Um die Höhe dieses Zahlungsanspruchs ermitteln zu können, muss der Pflichtteilsberechtigte die Kenntnis vom Bestand des gesamten Nachlasses haben. Daher hat der Pflichtteilsberechtigte einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Erben.

Gläubiger haben ein Recht auf ein Nachlassverzeichnis

Weitere berechtigte Personen, denen ein Auskunftsrecht gegenüber dem Erben zusteht, sind die sogenannten Nachlassgläubiger, also Personen, die noch Ansprüche gegen den Verstorbenen haben, die sie gegenüber dem Erben geltend machen können.

Kann oder will der Erbe die Forderung des Nachlassgläubigers nicht direkt erfüllen, dann kann der Nachlassgläubiger beim zuständigen Gericht einen Antrag stellen. Der Erbe wird dann durch das Nachlassgericht verpflichtet, ein Nachlassverzeichnis aufzustellen. In einem solchen Fall nennt man das Nachlassverzeichnis ein sogenanntes Inventar.

Das Inventar ist also eine spezielle Form des Nachlassverzeichnisses.

Sie möchten gerne eine Nachlassaufstellung erstellen und benötigen Unterstützung? Rufen Sie uns an!  | ☎ 02241 1733 0 oder info@rechtinfo.de.

Sofortkontakt

Das Nachlassverzeichnis – Was muss aufgelistet werden?

Nachlassverzeichnis besteht aus:

  • Aktiva (z. B. Guthaben, Wertgegenstände, Immobilien)
  • Passiva (z. B. Schulden, offene Rechnungen)

Falsche Angaben führen zur Haftung!

Grundsätzlich gilt, dass Nachlassverzeichnisse umfassende Auskunft über den Bestand des Nachlasses geben müssen. Es sind somit alle Gegenstände, die zur Erbschaft gehören, anzugeben. Das Nachlassverzeichnis muss vollständig und richtig sein.

Macht der Erbe unvollständige oder gar falsche Angaben, dann kann dies für ihn weitreichende Folgen haben, wenn dies herauskommt. Werden etwa einzelne Gegenstände oder Geldbeträge verschwiegen und nicht angegeben, dann kann dies als betrügerisches Verhalten gewertet werden, das dann strafbar ist. Dem Erben droht dann ein Strafverfahren und eine Verurteilung.

Lassen Sie sich von uns informieren.

Lassen Sie sich von uns informieren.
Kontakt

Wir bieten ihnen gerne ein erstes Infogespräch an. Schreiben Sie uns eine Nachricht oder rufen Sie uns an.
02241 1733 0 oder info@rechtinfo.de.

Außerdem kann ein unvollständig oder unrichtig erstelltes Nachlassverzeichnis dazu führen, dass der Erbe auch mit seinem Privatvermögen für geerbte Schulden des Verstorbenen haftet. Grundsätzlich kann der Erbe nämlich seine Haftung auf den Wert des Erbes beschränken, so dass er für Schulden, die über den Nachlass hinaus gehen, selbst nicht haftet.

Das Gesetz verlangt vom Erben, dass er vollständige und richtige Angaben macht. Lügt der Erbe oder verschweigt der Erbe einzelne Vermögenswerte, dann wird er dadurch bestraft, dass er in voller Höhe für alle geerbten Schulden einstehen muss und notfalls Schulden aus seinem eigenen Vermögen zahlen muss.

Daher sollte man als Erbe immer vollständige und richtige Angaben machen.

Im Nachlassverzeichnis selbst sind alle Vermögensgegenstände geordnet aufzunehmen. Dazu gehören die sogenannten Aktiva, also die Summe des zur Verfügung stehenden Vermögens. Hierzu gehören u.a.:

  1. Hausrat
  • Möbel
  • Kleidung
  • Kücheneinrichtung
  • Bilder
  • Schmuck
  • Elektronik
  • Sammlungen

2. Fahrzeuge

  • Autos
  • Fahrräder
  • Boote
  • Flugzeuge

3. Kapitalanlagen

  • Bargeld
  • Bankguthaben
  • Aktienvermögen
  • Fondsbeteiligungen
  • Bausparverträge
  • Genossenschaftsanteile
  • Edelmetalle

4.Betriebsvermögen

  • Firmenanteile
  • Unternehmensbeteiligungen
  • Patente
  • Urheberrechte

5. Immobilien

  • Häuser
  • Eigentumswohnungen
  • Grundstücke
  • Grundstücksrechte

6. Ansprüche und Forderungen

  • Arbeitsentgelt
  • Honorar
  • Ansprüche aus Verträgen
  • Schadensersatzansprüche

Als Erbe muss man sich die Mühe machen und sich ausreichend Zeit nehmen, um eine umfassende, geordnete Aufstellung zu machen. Dabei müssen bei den einzelnen Gegenständen zunächst keine konkreten Wertangaben in Geld gemacht werden, was im Einzelfall schwer zu bewerkstelligen ist. Angegeben werden sollen aber die sogenannten wertbildenden Faktoren der Gegenstände.

Beispiele

Bei Häusern und Wohnungen gehört zu den wertbildenden Faktoren u.a. die Angabe der genauen Adresse und die Größe der Wohnfläche.

Bei Autos gehört dazu u.a. die Angabe des Fahrzeugtyps, des Baujahrs und der Kilometerstand.

Den Aktiva sind die Passiva, also die Schulden und Verbindlichkeiten des Verstorbenen gegenüber zu stellen. Das sind etwa:

  1. Offene Rechnungen
  2. Mietschulden
  3. Kredite
  4. Schulden aus Gerichtsurteilen
  5. Steuerschulden
  6. Beerdigungskosten
  7. Pflichtteilsansprüche
  8. Vermächtnisansprüche

Der Grund und die Höhe der einzelnen Schulden sind anzugeben.

Oft genügt es bereits, wenn Sie dem auskunftsberechtigten Pflichtteilsberechtigten eine entsprechende Aufstellung übersenden, damit er dann die genaue Höhe seines Pflichtteils berechnen kann.

Ist die Nachlassaufstellung ausreichend?
Kontakt

Wenn die Nachlassaufstellung nicht genug ist, brauchen Sie fachliche Unterstützung.  Schreiben Sie uns eine Nachricht oder rufen Sie uns an. Wir helfen Ihnen!
02241 1733 0 oder info@rechtinfo.de.

Wann reicht das Verzeichnis alleine nicht aus – was kann noch verlangt werden?

Zu beachten ist, dass es im Einzelfall nicht genügt, dass Sie als Erbe eine Aufstellung machen und übersenden. Eventuell können weitere Dinge oder Handlungen vom Erben verlangt werden. So kann etwa im Einzelfall verlangt werden:

  • Anwesenheit des Auskunftsberechtigten bei Verzeichnisaufnahme
  • Belegvorlage (z.B. Urkunden, Kontoauszüge)
  • Wertgutachten einholen
  • Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
  • Hinzuziehung eines Notars

Da dieses mit erheblichen Kosten verbunden sein kann, sollte stets geprüft werden, ob die weitergehende Forderung zu Recht geltend gemacht wird. Denn die Kosten müssen Sie als Erbe aus dem geerbten Nachlass zahlen.

Besonderheiten beim Nachlassinventar – Nachlassverzeichnis von erheblicher Bedeutung

Nachlassaufstellung Inventar
Was ist Nachlassaufstellung von erheblicher Bedeutung. Wir klären auf! Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns! | E-Mail: ☎ 02241 1733 0 oder info@rechtinfo.de.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Sie als Erbe vom Nachlassgericht dazu aufgefordert werden, ein Nachlassverzeichnis in der besonderen Form eines Inventars zu erstellen.

Auch dabei handelt es sich um ein Nachlassverzeichnis, in dem Aktiva und Passiva aufgelistet werden.

Besonderheiten ergeben sich aber daraus, dass dieses besondere Nachlassverzeichnis zwingend unter Hinzuziehung einer Behörde oder eines Notars erfolgen muss. Ohne Notar geht es dann nicht.

Hinzu kommt, dass dem Erben vom Nachlassgericht eine Frist zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses gesetzt wird. Die Frist beträgt zwischen einem und drei Monaten.

Die vom Gericht gesetzte Frist muss vom Erben eingehalten werden. Notfalls kann zwar eine Verlängerung der Frist beantragt werden, die dann aber begründet werden muss.

Halten Sie die vom Gericht gesetzte Frist nicht ein, hat das weitreichende Folgen für Sie als Erben. Wenn das Nachlassverzeichnis nicht innerhalb der gesetzten Frist beim Gericht eingereicht wird, haftet der Erbe auch mit seinem Privatvermögen für die geerbten Schulden. Der muss dann für alle Schulden auch dann aufkommen, wenn die Erbschaft weniger wert war – es geht also direkt an das persönliche Portemonnaie des Erben.

Fristen einhalten!

Auch der säumige Erbe haftet mit dem Privatvermögen für geerbte Schulden

Damit trifft den säumigen Erben dieselbe harte Rechtsfolge, wie ein Erbe, der unvollständige und unrichtige Angaben im Nachlassverzeichnis macht.

Die Einhaltung der Frist ist daher von besonderer Wichtigkeit, da der Erbe sich ansonsten nicht mehr durch die Nachlassverwaltung oder die Nachlassinsolenz aus der Haftung für Schulden befreien kann. Dieser Weg ist dem unredlichen oder säumigen Erben verbaut.

Die Bedeutung des Nachlassverzeichnisses ist also immens und sollte nicht unterschätzt werden.

Wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben oder Hilfe brauchen, dann sprechen Sie uns an.

Wir helfen Ihnen gerne weiter und freuen uns auf Ihre Anfragen.

Nachlassaufstellung FAQ – Sie fragen – wir antworten

Was ist FAQ?

Wir beantworten Ihnen an dieser Stelle einige Fragen, die in der Praxis oft auftauchen. Kurz und knapp in übersichtlichen Portionen! Bleiben aus Ihrer Sicht darüber hinaus Punkte, die geklärt werden sollten offen, dann schreiben Sie uns per eMail oder rufen ganz einfach an.

Rechtsanwalt Hartmut Göddecke
Hartmut Göddecke
Rechtsanwalt 
Kann der Miterbe einen eigenen Auskunftsanspruch geltend machen?

Da der Miterbe selbst umfassende Möglichkeiten zur Einsichtnahme hat, wird ihm eigentlich kein Auskunftsrecht gegen die anderen Erben eingeräumt. Jeder Erbe muss sich also selbst um die gewünschten Auskünfte bemühen; nur in ganz wenigen Einzelfällen urteilen Richter anders.

Eine Ausnahme besteht, wenn durch den Verstorbenen eine Testamentsvollstreckung angeordnet wurde. Dann hat jeder Erbe einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Testamentsvollstrecker, der Auskunft über den Bestand des Nachlasses geben muss.

Muss das Nachlassverzeichnis unterschrieben werden?

Das kommt auf die Art des Nachlassverzeichnisses an. Ein selbst erstelltes Nachlassverzeichnis muss nicht unterschrieben werden. Ein Inventar, das auf Anweisung des Gerichts unter Hinzuziehung eines Notars erstellt wird, muss dagegen vom Erben persönlich unterschrieben werden. Es gibt also Unterschiede zwischen den verschiedenen Formen von Nachlassverzeichnissen. Diese Unterschiede sollten Sie zu Ihrem eigenen Schutz kennen und beachten.

Kann man Muster oder Vorlagen für das Nachlassverzeichnis verwenden?

Der Erbe kann auf Muster und Vorlagen zurückgreifen. Das kann deshalb sinnvoll sein, damit bei der Aufstellung nichts vergessen wird. Vergessene Gegenstände können für den Erben zu erheblichen Problemen führen, da er dann uneingeschränkt für geerbte Schulden haftet. Nur die notwenige Sorgfalt oder professioneller Beistand helfen, kostenträchtige Fehler zu vermeiden.

Wer trägt die Kosten für das Nachlassverzeichnis?

Sämtliche Kosten, die durch die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses entstehen, sind vom Nachlass zu zahlen. Damit treffen indirekt den Erben die Kosten, denn diese Aufwendungen mindern seine Erbschaft. Die Folgen eines verspäteten oder unrichtigen Nachlassverzeichnisses können noch teurer werden, weil der Erbe auch mit seinem Privatvermögen für geerbte Schulden haftet.

Weitere Links zum Thema

Beitrag vom 26.10.2021

Bilderquellennachweis: Bild 1 - Harald Richter; Bild 2 - Kirsty Pargeter, Bild 3 - JuliaLototskaya | PantherMedia

Nutzen Sie den Sofortkontakt zu einem Fachanwalt

Advocado Premium Partner
Homepage_Kontakt
Proven Expert Top Dienstleister 2022
crosschevron-up