Bei der Nachlassplanung geht es um die Entscheidung, wer welchen Anteil vom Vermögen erhalten soll. Durch sorgfältige Ausarbeitung lassen sich Fehler, Ärger unter den Bedachten und Kosten vermeiden. | E-Mail: info@rechtinfo.de - Telefon: 02241/17330
Sie erfahren hier:
- Warum ein eigenes Trennungstestament sinnvoll ist
- Wie Sie Ihre Freiheit für das selbstbestimmte Testament zurückbekommen
- Wie Sie die Durchsetzung des eigenen Testaments absichern
- Wer soll Erbe werden?
- Was ist ein Vermächtnis?
- Wer soll nichts bekommen? Ist die Enterbung möglich?
- Auf neue Umstände reagieren – den Familienfrieden sichern
- Auch die Erbschaftsteuer immer mitbedenken – sonst „erbt“ das Finanzamt mit
- Das Unerwartete erwarten – Vorsicht ist besser als Nachsicht
- Testament oder Erbvertrag?
- Testamentsvollstreckung – Ordnung durch den Testamentsvollstrecker
- Schenkung auf den Todesfall
- Lebensversicherung – Risikolebensversicherung zahlt an Bezugsberechtigten
- Vorweggenommene Erbfolge – Übertragungen zu Lebzeiten
- Sonderfall: Adoption des Erben
- FAQ
- Nutzen Sie den Sofortkontakt zu einem Fachanwalt
Nachlassplanung durch:
- Testament
- Erbvertrag
- „Berliner Testament“
- Schenkung auf den Todesfall
- Verfügungen zu Lebzeiten
- Testamentsvollstreckung
- Adoption der Erben
und vieles andere mehr
Irgendwann im Leben muss man sich damit beschäftigen, was mit dem eigenen Vermögen nach dem Versterben geschehen soll. Dies gilt nicht nur, wenn es um große Vermögen geht, sondern auch, wenn nur ein überschaubares Vermögen vorhanden ist. Verlässt man sich blind auf das Gesetz, besteht die Gefahr, dass sich die Angehörigen im Zuge der Erbschaftsverteilung zerstreiten oder sich sogar fremde Personen einmischen und Zugriff auf das Vermögen haben.
Eine klare und eindeutige Regelung sollte daher unbedingt aufgesetzt werden. Dafür ist eine sinnvolle Nachlassplanung erforderlich.
Wer soll Erbe werden?
Die Grundfrage ist zunächst, welche Person welchen Anteil vom Nachlass bekommen soll.
Dabei geht es zunächst darum, wer Erbe werden soll. Der Erbe oder mehrere Erben erhalten nach dem Tod des Verstorbenen (Erblasser), grundsätzlich zunächst den gesamten Nachlass. Der Erbe wird Eigentümer der Gegenstände und hat umfassenden Zugriff – das kann z. B. Immobilen, Bankguthaben und auch Schulden betreffen.
Die Stellung als Erbe ist die stärkste Stellung, die Sie einem Hinterbliebenen einräumen können. Gleichzeitig handelt es sich um eine sehr vertrauensvolle Stellung, da den Erben auch viele Pflichten treffen. So muss er sich um die Abwicklung der Erbschaft kümmern, also die Zahlung der Rechnungen und Schulden, die Erstellung von Nachlassverzeichnissen, die Erfüllung von Vermächtnissen und Auszahlung von Pflichtteilen. Und natürlich ist die Erbschaftsteuer nicht zu vergessen.
Sie sollten daher überlegen, wem Sie diese Stellung als Erben, die mit vielen Rechten und Pflichten verbunden ist, auferlegen wollen.
Was ist ein Vermächtnis?
Wollen Sie bestimmten Personen ganz gezielt Gegenstände oder Geldbeträge zuwenden, dann können Sie dies durch Vermächtnis tun.
Beispiel:
Das wertvolle Gemälde „Der blaue Reiter“ soll die kunstinteressierte Nichte erben. Dies kann durch ein Vermächtnis angeordnet werden. Die Nichte wird dann zwar nicht Erbin, kann aber vom Erben verlangen, dass ihr das Gemälde ausgehändigt wird. Damit wird die Nichte dann Eigentümerin des Gemäldes.
Das Vermächtnis hat für den Bedachten den Vorteil, dass ihn keine weiteren Pflichten im Blick auf den Nachlass treffen.
Wir bieten ihnen gerne ein erstes Infogespräch an. Schreiben Sie uns eine Nachricht oder rufen Sie uns an.
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Wer soll nichts bekommen? Ist die Enterbung möglich?
Grundsätzlich können Sie auch vorgeben, dass bestimmte Personen nicht direkt am Nachlass beteiligt werden. Selbst enge Angehörige (z.B. Ehegatten, Kinder, Eltern, Geschwister) können von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Bei „Problemkindern“ kann dies sinnvoll sein. Wenn Sie dies regeln, werden diese Personen nicht Erben:
Beispiel:
Herr Samsa hat sich über seinen Sohn Gregor dermaßen geärgert, dass er ihn durch Testament von der Erbschaft ausschließt. Im Erbfall wird der Sohn dann nicht Erbe seines Vaters.
Allerdings sieht das Gesetz in solchen Fällen für bestimmte Personen einen Pflichtteilsanspruch, quasi als Entschädigung für den entzogenen Erbteil vor. Dabei handelt es sich aber nicht um einen Erbteil, sondern lediglich um einen Geldanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben. Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrags hängt vom Wert des Gesamtnachlasses und der Familienstellung des Pflichtteilsberechtigten ab.
Eine vollständige Enterbung eines nahen Angehörigen inklusive des gesetzlichen Pflichtteilsanspruchs ist dagegen nur in Ausnahmefällen möglich. Der Pflichtteilsberechtigte kann aber auf seinen Pflichtteil bereits im Voraus verzichten.
Wir informieren Sie zur möglichen Enterbung dahingehend, wann und wie eine Enterbung möglich ist.
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Auf neue Umstände reagieren – den Familienfrieden sichern
Eine Anpassung des bestehenden Testaments ist möglicherweise erforderlich, wenn sich die Verhältnisse innerhalb der Familie oder bei den bedachten Erben ändert. Etwa wenn ein vorgesehener Erbe wegfällt, weil er verstirbt, stellt sich die Frage, wie auf diese neue Situation reagiert wird.
Grundsätzlich sollte das bestehende Testament in derartigen Fällen nochmals geprüft und möglicherweise angepasst und ergänzt werden. Dafür ist es nicht zwingend notwendig, dass das bisherige Testament vollständig aufgehoben und im Anschluss neu geschrieben wird.
Vielmehr genügt es in der Regel, dass man das bestehende Testament durch gesonderte Erklärung ergänzt. Dann wird die Ergänzung ein Bestandteil des bereits bestehenden Testaments. Das frühere Testament wird durch den neuen Teil ergänzt. Wir erklären Ihnen gerne, wie Sie in solchen Fällen sinnvoll und mit Bedacht vorgehen können.
Zu achten ist indes darauf, dass der ergänzende Teil auch den gesetzlichen Formvorschriften für Testamente entsprechen muss, da die Ergänzung sonst ungültig ist. Zudem ist gerade bei Ergänzungen in besonderer Weise darauf zu achten, dass diese klar und verständlich sind. Denn kommt es zu Unklarheiten, kann dies das Gesamtverständnis des Testaments gefährden, was später zu Streit unter den Erben und innerhalb der Familie führen kann.
Im Interesse einer schnellen Nachlassaufteilung und zur Wahrung des Familienfriedens sollte darauf geachtet werden, dass die Ergänzung im Verhältnis zum Testament eindeutig formuliert ist und keine Widersprüche oder Unklarheiten enthält.
Bei Unsicherheiten sollte notfalls ein fachkundiger Rechtsanwalt konsultiert werden.
Auch die Erbschaftsteuer immer mitbedenken – sonst „erbt“ das Finanzamt mit
Ein weiterer wichtiger Punkt bei der Nachlassplanung ist die steuerliche Seite, die die Erbschaft quasi automatisch nach sich zieht. Im Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) ist geregelt, welcher Erbe in welcher Höhe zur Zahlung von Erbschaftssteuer verpflichtet ist.
Bei der Erbschaftsteuer sind folgende Aspekte zur unterscheiden.
- Der Steuerfreibetrag regelt, bis zu welchem Betrag die Erbschaft unversteuert bleibt. Dabei ist zu beachten, dass der Steuerfreibetrag für unterschiedliche Erben unterschiedlich hoch ist.
Beispiel: Während Kindern (auch Adoptivkindern) ein Freibetrag von € 400.000,00 zusteht, sind es für Neffen und Nichten nur 20.000,00 €, also nur 5 %. Das zeigt deutlich, dass es ohne Nachlassplanung zu katastrophalen Ergebnissen kommen kann, wenn das Finanzamt eine hohe Erbschaftsteuer fordert.
- Der Steuersatz bestimmt, mit welchem Prozentsatz der Betrag über dem Freibetrag versteuert wird. Auch hier gibt es unterschiedliche Steuersätze für unterschiedliche Erben.
Beispiel: Während Kinder (auch Adoptivkinder) mit einem Eingangssteuersatz von 7 % besteuert werden, wenn sie mehr als € 400.000,00 erben, muss ein Neffe oder eine Nichte für Beträge über € 20.000,00 einen Steuersatz von 15 % bezahlen.
- Hinzu kommt, dass bestimmte Gegenstände für bestimmte Erben von der Erbschaftsteuer ausgenommen sind.
Beispiel: Wird das Familienheim (Haus oder Wohnung) an Ehegatten, Kinder oder Enkel vererbt, dann findet unter bestimmten Voraussetzungen keine Besteuerung des Wohneigentums statt, so dass keine Erbschaftssteuer zu zahlen ist.
Diese Ungleichbehandlung der unterschiedlichen Erben bei der Besteuerung sollten Sie mitbedenken. Durch geschickte Testamentsgestaltung lassen sich im Einzelfall unnötige steuerliche Belastungen für einzelne Erben vermeiden oder zumindest reduzieren.
Sie tun den Erben einen Gefallen, wenn Sie durch geschickte Nachlassplanung dafür sorgen, dass das Finanzamt keine oder nur geringe Erbschaftssteuer fordern kann. Dann bleibt die Erbschaft in maximaler Höhe bei den Erben.
Durch Nachlassplanung weniger Erbschaftsteuer. Wie das geht? Melden Sie sich bei uns! Wir klären auf! | E-Mail: info@rechtinfo.de - Telefon: 02241/17330
Das Unerwartete erwarten – Vorsicht ist besser als Nachsicht
Bedenken Sie auch immer, dass sich die Dinge anders entwickeln können, als ursprünglich geplant.
So kann die Vorstellung davon, wer wie lange lebt und in welcher Reihenfolge bestimmte Personen versterben, durchaus von den Erwartungen abweichen.
Beispiel: Kinder können verunglücken und vor den Eltern versterben, Jüngere Ehegatten können schwer erkranken und vor den deutlich älteren Partnern sterben.
Auch andere Umstände können eintreten, wie etwa
- Scheidungen,
- Wiederverheiratungen,
- Adoptionen oder
- Aufhebungen von Adoptionen.
Solche Veränderungen im Lebenslauf können erheblichen Einfluss auf das Erbrecht haben und dazu führen, dass der Nachlass in Hände fällt, in denen er nicht gut aufgehoben ist. Zum Schutz der Erben müssen daher Vorkehrungen getroffen werden, die eine Entwertung der Erbschaft verhindern. Dafür muss aber bekannt sein, welche noch unbekannten Gefahren in Zukunft auftreten können, um entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
Als erfahrene Experten kennen wir die Probleme und Gefahren, und können Ihnen daher sichere Schutzmechanismen dafür anbieten, dass Ihr Vermögen dort ankommt, wo Sie es wünschen.
Haben Sie Fragen zur Erstellung und Hinterlegung eines Testaments? Schreiben Sie uns eine Nachricht oder rufen Sie uns an.
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Testament oder Erbvertrag?
Grundsätzlich gibt es nach deutschem Erbrecht zwei Möglichkeiten, um seine eigene Erbschaft zu regeln.
Die Möglichkeit, seine Erbschaft durch ein Testament zu regeln, ist weltweit in fast allen Rechtsordnungen anerkannt. Es gibt in unterschiedlichen Ländern aber unterschiedliche Regelungen, wie ein Testament aufzusetzen ist. Auch in Deutschland gibt es strenge Formvorschriften, die unbedingt eingehalten werden müssen. Sonst ist das Testament ungültig.
Das Testament ist die klassische Form zur Regelung der Erbschaft und des Nachlasses. Unter Eheleuten besteht die Möglichkeit, ein gemeinsames Testament zu errichten, das so genannte „Berliner Testament“.
Neben dem Testament gibt es in Deutschland die Möglichkeit zum Abschluss eines Erbvertrags. Dabei handelt es sich um einen echten Vertrag zwischen zwei Personen, in dem die Erbschaft einer oder beider Personen vertraglich geregelt wird. Es handelt sich um eine Besonderheit des deutschen Erbrechts, die in anderen Ländern unbekannt oder sogar verboten ist.
Der Erbvertrag nach deutschem Erbrecht hat den Vorteil, dass die Vertragspartner an den Inhalt des Vertrages gebunden sind, so dass sich der eine Vertragspartner darauf verlassen kann, dass die im Erbvertrag vorgesehene Reglung auch umgesetzt wird. Dies gibt Planungs- und Rechtssicherheit für beide Vertragspartner, was beim Testament nicht der Fall ist, da dieses in der Regel jederzeit abgeändert werden kann.
Eine Mischform zwischen Testament und Erbvertrag ist das sogenannte „Berliner Testament“, das Ehegatten gemeinsam aufsetzen können. Bei dieser besonderen Art des Testaments entstehen ähnliche Bindungen wie beim Erbvertrag.
Informieren Sie sich, welche Regelungsmöglichkeiten Ihnen offenstehen und welche besonderen Formvorschriften zu beachten sind.
Benötigen Sie einen Testamentvollstrecker. Was ist bei der Testamentvollstreckung wichtig? Wir beraten und vertreten Sie. E-Mail: info@rechtinfo.de - Telefon: 02241/17330
Testamentsvollstreckung – Ordnung durch den Testamentsvollstrecker
Wenn man Bedenken hat, dass der eigene letzte Wille von den Überlebenden nicht so umgesetzt wird, wie dies gewünscht ist, dann bietet sich die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers an. Das gleiche gilt natürlich auch, wenn der Nachlass komplex ist, wie z.B. bei hinterlassenen Unternehmen und Grundstücken. Auch ein Bezug ins Ausland kann zu Komplikationen führen, die mit Hilfe eines geeigneten Testamentsvollstreckers gut und schnell entworren werden können.
Der Testamentsvollstrecker ist der Vollstrecker des Willens des Verstorbenen, also dessen Willensvollstrecker. Der Testamentsvollstrecker darf nicht seine eigenen Interessen verfolgen, sondern soll den letzten Willen des Verstorbenen, wie er im Testament festgeschrieben ist, umsetzen.
Als Testamentsvollstrecker sollten Sie eine Vertrauensperson einsetzen, die über Organisationtalent und Durchsetzungsfähigkeit verfügt. Diese kann entweder selbst Erbe sein aber auch eine außenstehende Person (z.B. ein ausgebildeter Testamentsvollstrecker) sein.
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung können Sie im Testament anordnen. Dabei sollte auch geregelt werden, ob und welche Vergütung der Testamentsvollstrecker für seine Arbeit erhalten soll. Fehlt eine klare Regelung über die Gebühren eines Testamentsvollstreckers, sind Spannungen zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker von Anfang an schon vorprogrammiert.
Wenn Sie hierzu das Gespräch wünschen, können wir mit unserem Erfahrungsschatz wertvolle Anregungen geben.
☎ 02241/17330 oder info@rechtinfo.de.
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung können Sie im Testament anordnen. Dabei solle auch geregelt werden, ob und welche Vergütung der Testamentsvollstrecker für seine Arbeit erhalten soll. Fehlt eine klare Regelung über die Gebühren eines Testamentsvollstreckers, sind Spannungen zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker von Anfang an schon vorprogrammiert.
Schenkung auf den Todesfall
Im Blick auf Bankkonten oder andere Kapitalanlagen werden oft gesonderte Regelungen für den Todesfall getroffen. Dies liegt in erster Linie daran, dass die Banken und Sparkassen ihren Kunden Formulare anbieten, die sogenannte „Verträge zugunsten Dritter“ vorsehen.
Verstirbt der Kontoinhaber, dann zahlt die Bank das Guthaben an den begünstigten Dritten aus, auch wenn dieser nicht Erbe wird. Der Empfänger erhält das Kontoguthaben dann zwar wegen des Todes, aber nicht als Erbschaft, sondern in der Regel als Schenkung. Es fällt dann keine Erbschafts- sondern Schenkungssteuer an.
Für den Erben stellt sich im Einzelfall die Frage, ob er die Schenkung vom Empfänger heraus verlangen kann. Dies ist nur im Einzelfall unter engen Voraussetzungen möglich.
Lebensversicherung – Risikolebensversicherung zahlt an Bezugsberechtigten
Auch bei Lebensversicherungen des Verstorbenen, insbesondere Risikolebensversicherungen, kann eine Person Geld erhalten, die selbst nicht Erbe wird.
Der Versicherte kann gegenüber der Versicherung angeben, welche Person die Versicherungssumme im Fall des Versterbens erhalten soll. Das Bezugsrecht kann vom Versicherten zu Lebzeiten gewählt und auch geändert werden.
So bestimmen Sie, an welche Person die Lebensversicherung die versprochene Versicherungssumme zahlt. Was in diesem Zusammenhang nicht vergessen werden sollte: In vielen Fällen werden Lebensversicherungen abgeschlossen, um die Erbschaftsteuer für die Bedachten zu finanzieren. Deshalb ist es wichtig, dass die Höhe der Auszahlung auch wirklich alle zu finanzierenden Kosten und Steuern abdeckt.
Vorweggenommene Erbfolge – Übertragungen zu Lebzeiten
Auch und gerade bei großen Vermögen stellt sich die Frage, ob man Teile des Vermögens schon zu Lebzeiten auf nahe Angehörige überträgt.
Durch Schenkungen können Vermögenswerte wie Häuser und Wohnungen übertragen werden. Gleichzeitig kann der Schenker durch Eintragung eines Wohnrechts oder Nießbrauchs im Grundbuch dafür sorgen, dass er das Haus oder die Wohnung weiterhin bewohnen oder nutzen kann. Dies ist eine Sicherheit für die schenkende Person.
Hierdurch können Freibeträge bei der Schenkungs- und Erbschaftsteuer mehrfach genutzt werden, so dass keine oder nur äußerst geringe Steuern zu zahlen sind. Zudem kann durch die Übertragung dafür gesorgt werden, dass das Sozialamt im Fall einer Pflegebedürftigkeit keinen Zugriff auf das Haus oder die Wohnung hat. Oft ergibt es einen Sinn, in diesem Kontext an eine Testamentsvollstreckung zu denken, denn er sichert im Ergebnis das Vermögen für den Hinterbliebenen und verhindert den Abgang an das Sozialamt.
Das setzt aber frühzeitiges Handeln voraus. Denn ist der Pflegefall bereits eingetreten, dann sind Regelungen oft nicht mehr möglich, so dass das Haus verkauft und der Erlös für Pflegeleistungen aufgebraucht werden muss.
Sonderfall: Adoption des Erben
Um entfernte Verwandte (z.B. Neffen, Nichten) oder Bekannte in den Genuss von hohen Freibeträgen und niedrigen Steuersätzen bei der Erbschaftssteuer zu bringen, gibt es die Möglichkeit der Adoption.
Auch wenn das Adoptionsrecht sicherlich nicht zu dem Zweck geschaffen wurde, um Erbschaftsteuern zu sparen, kann dieses in Deutschland vorgesehene Verfahren dazu genutzt werden, um die adoptierte Person vor Steuerforderungen durch das Finanzamt zu schützen. Denn auch adoptierte Personen werden bei der Berechnung der Erbschaftssteuer wie Kinder behandelt.
In Deutschland ist auch die Adoption von volljährigen Erben schnell, einfach und günstig möglich.
Wenn Sie Ihren Nachlass planen wollen und hierbei Fragen zur richtigen Vorgehensweise haben, dann sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne weiter und informieren Sie, worauf Sie achten müssen.
Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.
Nachlassplanung: FAQ – Sie fragen – wir antworten
Was ist FAQ?
Wir beantworten Ihnen an dieser Stelle einige Fragen, die in der Praxis oft auftauchen. Kurz und knapp in übersichtlichen Portionen! Bleiben aus Ihrer Sicht darüber hinaus Punkte, die geklärt werden sollten offen, dann schreiben Sie uns per eMail oder rufen ganz einfach an.
Ob jung oder alt – ob arm oder reich – eine Nachlassplanung macht immer Sinn, denn es gibt immer etwas zu regeln. Der Umfang des Reglungsbedarfs kann unterschiedlich hoch sein. Daher ist im Laufe eines Lebens eine Überprüfung und Änderung der Nachlassplanung sinnvoll.
Das kommt darauf an, was in welcher Form zu regeln ist. Grundsätzlich macht ein Informationsgespräch immer dann Sinn, wenn es um komplizierte Sachverhalte geht und erbrechtliche Dinge werden schnell kompliziert, da auch steuerliche Folgen zu beachten sind.
Auch das hängt vom Umfang Ihres Regelungsbedürfnisses ab. Grundsätzlich gilt die Faustformel, dass eine Regelung dann günstig umzusetzen ist, wenn Sie klare Vorstellungen davon haben, was wie geregelt werden soll. Wenn Sie klare Vorgaben machen, können wir schnell und kostengünstig für Sie tätig werden.
Spätestens, wenn sich eine ernsthafte Krankheit zeigt, ist es erforderlich, sich darüber Gedanken zu machen, wie man mit einer Nachlassplanung die Familie absichert. Spätestens beim Eintritt in die Rentenphase sollten die Gedanken um eine gute und absichernde Erbschaftsplanung kreisen.
Auch wer ein Unternehmen sein Eigen nennt und / oder aktiv führt, tut gut daran, so früh wie möglich eine klare Struktur in seinen Nachlass aufzunehmen.
Beitrag vom 24.09.2021
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