Pflichtteil Gutachten anfechten - Wie geht das?

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Wollen sie ein Pflichtteil Gutachten anfechten? Wir erklären mögliche rechtliche Schritte.

Als Pflichtteilsberechtigter können Sie Ihre Zahlungsforderung nur dann in voller Höhe geltend machen, wenn Sie vom Erben wahrheitsgemäß über den Gesamtwert der Erbschaft informiert worden sind. Die eingeholten Wertgutachten spielen dabei eine wichtige Rolle. Doch wie verhalten Sie sich, wenn Sie Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens haben?
Rufen Sie uns an: ☎ 02241/17330 oder schreiben Sie uns: info@rechtinfo.de.

Sie erfahren hier,

  • wer das Wertgutachten einholen muss,
  • wie man ein Pflichtteil Gutachten anfechten kann,
  • wer das Wertgutachten bezahlen muss.
Inhalt

Wer durch Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurde, also quasi enterbt wurde, hat einen gesetzlichen Anspruch auf den Pflichtteil. Der Erbe muss dann einen Ausgleichsbetrag zahlen.

Anspruch auf Wertgutachten für Immobilie

Als Pflichtteilsberechtigter ist man darauf angewiesen, dass der Erbe vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zum Bestand und Wert des Nachlasses macht.

Beim Auskunftsanspruch gilt:

Wertermittlung durch Sachverständigengutachten

Nur bei vollständigen und richtigen Angaben des Erben, kann der Berechtigte seinen Zahlungsanspruch korrekt beziffern.

Daher kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellt und Wertgutachten zu bestimmten Gegenständen eingeholt werden.

Gerade bei vererbten Immobilien (Haus oder Eigentumswohnung) wird man als Pflichtteilsberechtigter die Vorlage eines Wertgutachten eines Sachverständigen verlangen müssen, damit der Wert der Immobilie zutreffend ermittelt wird.

Grundsätzlich muss der Erbe ein entsprechendes Gutachten in Auftrag geben. Die Kosten für das Gutachten sind aus dem Nachlass der Erbschaft zu zahlen.

Auftraggeber des Gutachters ist also der Erbe. Der Erbe sucht den Gutachter also selbst aus und bezahlt ihn. Das kann Einfluss auf das Ergebnis des Gutachtens haben.

Gutachter erstellt das Wertgutachten

Der Erbe hat ein Interesse daran, dass der Wert möglichst niedrig angegeben wird. Der Erbe wird also im Zweifel einen Gutachter beauftragen, bei dem er davon ausgehen darf, dass dieser den Wert im Gutachten möglichst niedrig ansetzt.

Unparteilichkeit gefährdet?
Es gilt das Sprichwort: 
„cuius panem manducabo cuius canticum cano“
Oder übersetzt:
„Wessen Brot ich esse, dessen Lied ich singe.“

Der Gutachter hat ein Interesse an dem Auftrag und dem damit verbundenen Honorar, das mehrere Tausend Euro betragen kann. Das kann zu einem Interessenkonflikt führen, der das Ergebnis der Wertbegutachtung beeinflussen kann.

Ein Gutachter hat durchaus die Möglichkeit, bewusst Einfluss auf das Ergebnis seiner Wertermittlung zu nehmen. So etwa durch Einschätzungen zu folgenden Punkten, die regelmäßig in Immobilienwertgutachten einfließen und eine Rolle spielen:

• Wert von besonderen Bauteilen
• Wert von besonderer Einrichtung
• Wert der Außenanlagen
• Bewertung von besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmalen
• Sonstige Schätzungen

Je nachdem, wie der Gutachter seine Bewertung vornimmt, fällt der Immobilienwert höher oder niedriger aus.

Sie wollen ein Pflichtteil Gutachten anfechten ?

Wenn man den Eindruck hat, dass der Gutachter den Wert zu Ihren Lasten falsch bewertet hat, sollte man die Bedenken gegenüber dem Gutachter klar und deutlich äußern. Dabei sollte konkret vorgetragen werden, welche Punkte man im Einzelnen für falsch und fehlerhaft hält.

Dem Gutachter kann so Gelegenheit gegeben werden, seine Entscheidung zu überdenken und notfalls zu korrigieren. Viele Fehler lassen sich auf diesem Weg schnell und einfach beheben.

Hält der Gutachter an seiner bisherigen Auffassung und Einschätzung fest, dann hat der Betroffene verschiedene Möglichkeiten, damit umzugehen.

  1. Man kann die Sache auf sich beruhen lassen und das fehlerhafte Gutachten in der vorgelegten Fassung akzeptieren. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Wertdifferenz, die sich aus dem festgestellten Fehler ergibt, gering ist. Bei geringen Wertdifferenzen macht ein Streit dann keinen Sinn, wenn die dadurch entstehenden Kosten oder Risiken den angestrebten Vorteil übertreffen.
  2. Man kann ein eigenes Gutachten einholen, das dem vorgelegten Gutachten entgegengehalten werden kann. So lassen sich Fehler am vorgelegten Gutachten aufzeigen. Das eigene Gutachten kann herangezogen werden, um eigene Wertbemessungen zu rechtfertigen. Zu bedenken ist indes, dass das vorgelegte eigene Gutachten von der Gegenseite zurückgewiesen und angezweifelt werden kann. Dann ist man keinen Schritt weitergekommen, hat aber die Kosten des eigenen Gutachtens zu tragen.
  3. Schließlich bleibt der Weg zum Gericht. Im Rahmen eines Klageverfahrens kann vorgebracht werden, dass ein höherer Betrag als Pflichtteil vom Erben verlangt werden kann, weil das vom Erben vorgelegte Wertgutachten fehlerhaft ist und einen zu niedrigen Wert abgibt. Das zuständige Gericht kann dann seinerseits ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben, das den Wert dann verbindlich ermittelt und festsetzt. Bestätigt der Gutachter des Gerichts den höheren Wert, erhält der Kläger den entsprechend höheren Pflichtteil.

Für welchen Weg man sich entscheidet, sollte von den Chancen und Risiken abhängig gemacht werden. Insbesondere die Kosten sollten im Auge behalten werden, denn diese können für entsprechende Gutachten durchaus beträchtlich ausfallen.

Wollen sie ein Pflichtteil Gutachten anfechten? Wir leiten die nötigen rechtlichen Schritte für Sie ein.

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Kosten des Gutachtens – wer zahlt bei Pflichtsteilfällen?

Die Kosten für die Wertgutachten sollten berücksichtigt werden. Dabei gilt der Grundsatz, dass derjenige die Kosten für das jeweilige Gutachten zahlen muss, der den Gutachter beauftragt hat. Dies gilt beim Privatgutachten des Erben und beim Gegengutachten des Pflichtteilsberechtigten.

Arten von Gutachten:
• Privatgutachten
• Gegengutachten
• Gerichtsgutachten

Eine Besonderheit gilt hinsichtlich eines vom Gericht in Auftrag gegebenen Wertgutachtens. Die Kosten für ein solches gerichtliches Gutachten zahlt letztlich derjenige, der den Prozess verliert, also entweder der Kläger oder der Beklagte. Der Kostenvorschuss für das Gutachten muss in der Regel vom Kläger gezahlt werden. Der Kläger erhält seinen gezahlten Kostenvorschuss aber vom Beklagten zurück, wenn ihm das Gericht letztlich Recht gibt und den Beklagten verurteilt.

Vor diesem Hintergrund ist es für den Pflichtteilsberechtigten wichtig, dass er sich im Einzelfall darüber informiert, welche Möglichkeiten ihm zur Verfügung stehen und mit welchen Chancen, Risiken und Kosten dies verbunden ist.

Eine fundierte Kosten-Nutzen-Analyse sollte vorgenommen werden.

Wenden Sie sich mit Ihren Fragen und Problemen an unsere Kanzlei, so dass wir Ihnen bei der Entscheidung, welche weiteren Schritte Sie einleiten können und sollten, behilflich sein können. Ziel muss sein, dass Sie die Gewissheit haben, dass Sie den Betrag erhalten, der Ihnen nach dem Gesetz zusteht. Das ist Ihr gutes Recht, das Sie sich nicht nehmen lassen sollten.  

Unser Rechtinfo-Tipp

Göddecke Rechtsanwälte Siegburg

Wenn es um den Wert von Immobilien, Kunst- oder anderen Wertgegenständen gibt es fast immer Spielräume. Damit diese zu Ihren Gunsten richtig genutzt werden, bedarf es Erfahrung. Hier legen wir unser Wissen aus vielen Auseinandersetzungen für Sie in die Waagschale.

Pflichtteil Gutachten anfechten! FAQ – Sie fragen – wir antworten

Was ist FAQ?

Wir beantworten Ihnen an dieser Stelle einige Fragen, die in der Praxis oft auftauchen. Kurz und knapp in übersichtlichen Portionen! Bleiben aus Ihrer Sicht darüber hinaus Punkte, die geklärt werden sollten offen, dann schreiben Sie uns per eMail oder rufen ganz einfach an.

Rechtsanwalt Hartmut Göddecke
Hartmut Göddecke
Rechtsanwalt 
Kann man sich auch gegen ein gerichtliches Gutachten wehren?

Im gerichtlichen Klageverfahren erhält man als Prozesspartei die Gelegenheit, zu den eingeholten Sachverständigengutachten Stellung zu nehmen. Dabei hat man auch die Möglichkeit, Einwände vorzubringen. Im Streitfall kann der Sachverständige gezwungen werden, sein Gutachten persönlich in einer mündlichen Verhandlung zu erläutern. Wenn es der Richter nicht für überzeugend hält, wird regelmäßig nachjustiert.

Welche Qualifikation benötigt der Sachverständige?

Der Sachverständige muss über den notwendigen Sachverstand verfügen, damit er befähigt ist, das geforderte Wertgutachten zu erstellen. Um die notwendige Neutralität zu gewährleisten, sollte nach Möglichkeit ein vereidigter und öffentlich bestellter Sachverständiger beauftragt werden.  Zwingend ist letztes aber nicht.

Wie findet man den richtigen Sachverständigen?

Die Berufsverbände und die Industrie- und Handelskammer können dabei helfen, den richtigen Sachverständigen zu finden. Notfalls sollten entsprechende Anfragen gestellt werden, ehe man auf gut Glück den erstbesten Sachverständigen beauftragt, der sich später möglicherweise als ungeeignet herausstellt. Also erst anfragen und dann beauftragen.

Bildquellennachweis: © PantherMedia /Andriy Popov

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