Wie geht man sinnvoll mit dem Gewinn einer GmbH um? Soll er investiert oder ausgeschüttet werden? Wer bekommt wieviel vom Gewinn? Und wer entscheidet darüber? | Rufen Sie uns an: ☎ 02241/17330 oder schreiben Sie uns: info@rechtinfo.de.
Sie erfahren hier, ….
- wann eine GmbH Gewinne ausschütten darf
- welche Formalien Gesellschafter beachten müssen
- wie Gewinne der GmbH versteuert werden
- Jahresabschluss bildet Basis für Entscheidungen
- So kann sich die Ausschüttung des Gewinns verzögern
- So wird der Gewinn einer GmbH verteilt
- Wie die GmbH ihren Gewinn verwenden kann
- Sonderregelungen für die Mini-GmbH (Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
- Kurz und knapp: So versteuert die GmbH ihre Erträge
- Gewinne GmbH verteilen: Unser Rechtinfo-Tipp
- FAQ
Jedes Jahr legen die Gesellschafter fest, was mit den Gewinnen geschieht, die die GmbH im abgelaufenen Geschäftsjahr erwirtschaftet hat. Diese Entscheidung zählt zu den wichtigsten einer GmbH. Formell spricht man vom Beschluss über die Gewinnverwendung.
Nicht selten entzündet sich Streit, wie der Gewinn zu verwenden ist. Um Konflikte unter den Gesellschaftern zu verhindern, ist eine gute Vorbereitung der Gesellschafterversammlung nötig und sinnvolle Regelungen im Gesellschaftsvertrag wichtig. Der entscheidende Punkt muss unbedingt beachtet werden: Die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft für die Zukunft muss im Auge behalten werden.
Jahresabschluss bildet Basis für Entscheidungen
Im ersten Schritt ist festzustellen, ob und wieviel Gewinn eine GmbH erwirtschaftet hat.
Wenn am Jahresende viel Geld von der GmbH verdient wurde, stellt sich die Frage, wie man diesen Gewinn verwendet. Wir zeigen, wie die Gesellschafter entscheiden können.
So können Gewinne verwendet werden:
- an Gesellschafter ausschütten
- Bilden von Rücklagen
- Vortrag in das nächste Geschäftsjahr
So wird der Jahresabschluss erstellt
Damit die Gesellschafter über die Verwendung der Gewinne entscheiden können, müssen sie zunächst einen Jahresabschluss aufstellen lassen und dessen Richtigkeit feststellen.
Aufgestellt wird der Jahresabschluss durch den oder die Geschäftsführer der GmbH.
Die Aufgaben der Geschäftsführung sind:
- Auswerten aller Unterlagen der GmbH aus dem zurückliegenden Geschäftsjahr
- Ausüben von Bilanzierungswahlrechten
- Entscheiden über Bewertungsfragen
- Durchführen von Abschlussbuchungen
Im Anschluss legt die Geschäftsführung den Abschluss der Gesellschafterversammlung vor. Der Gesellschafterkreis hat den Abschluss für verbindlich zu erklären.
Über die Feststellung entscheidet die Versammlung der Gesellschafter grundsätzlich durch Mehrheitsbeschluss. In wenigen Fällen wird von dieser Vorgehensweise abgewichen; ein spezielles Gremium fällt dann diese Entscheidungen – das ist dann sinnvoll, wenn der Gesellschafterkreis sehr groß ist und / oder die Gesellschafter über die ganze Welt verstreut ist.
Der Jahresabschluss setzt sich aus der
- Bilanz, der
- Gewinn- und Verlustrechnung und dem
- Anhang
zusammen. Der Jahresabschluss zeigt, welchen Überschuss die GmbH im vergangenen Geschäftsjahr erwirtschaftet hat und bildet damit die Grundlage für die Ermittlung und Verteilung des verteilungsfähigen Gewinns.
So kann sich die Ausschüttung des Gewinns verzögern
Sand kann von verschiedener Seite ins Getriebe kommen. Ein Problempunkt kann ein Geschäftsführer sein, der sich mit der Aufstellung des Jahresabschlusses weit über Gebühr Zeit lässt.
So behalten Kapitalgeber die Oberhand: Verzögerungen beim Jahresabschluss abwehren.
Streitpotential kann entstehen, wenn der Geschäftsführer die Aufstellung des Jahresabschlusses hinauszögert oder blockiert. Hinter einem solchen Verhalten steht nicht selten das Motiv, Minderheitsgesellschafter aus der Gesellschaft heraus zu drängeln. Wird ihnen der Gewinn vorenthalten, sollen sie – so der Plan – das Interesse an dem Unternehmen verlieren.
Gesellschafter können „Aushungerungstaktiken“ der Geschäftsführer in aller Regel abwehren: Stellt der Geschäftsführer keinen Jahresabschluss auf oder legt er ihn nicht der Gesellschafterversammlung vor, verhält er sich grob pflichtwidrig. Denn das Gesetz verpflichtet ihn zur Aufstellung und zur Vorlage an die Gesellschafter. Verstößt der Geschäftsführer hiergegen, droht ihm der „Bußgeldhammer“.
Zusätzlich können die Gesellschafter versuchen, den säumigen Geschäftsführer anzuweisen, den Abschluss vorzulegen, oder sie können ihn abberufen. Diese Anweisungen an die Geschäftsführung setzen einen Beschluss der Gesellschafterversammlung voraus, weshalb sie eine Mehrheit erforderlich machen. Das ist natürlich ein Problem, wenn der Geschäftsführer zugleich Mehrheitsgesellschafter ist. Das trifft häufig auf kleinere GmbHs zu.
So halten die Gesellschafter den Ball im Spiel: Einladung durch die Geldgeber
Versucht ein Geschäftsführer, die Feststellung hinauszuzögern, indem er nicht zur Gesellschafterversammlung lädt, können die an der Feststellung interessierten Gesellschafter selbst aktiv werden: sie laden selbst zur Gesellschafterversammlung ein. Hierzu bedarf es keiner Gesellschaftermehrheit; auch Minderheitsgesellschafter dürfen verlangen, dass die Gesellschafterversammlung zur Feststellung einberufen wird. Das geht nur dann, sofern dieses Verlangen von Gesellschaftern unterstützt wird, die zusammen mindestens zehn Prozent des Stammkapitals halten.
Die meisten Gerichte sind der Meinung, dass man den Geschäftsführer nicht auf Vorlage eines Jahresabschlusses verklagen kann. Das Gericht könnte so etwas nur entscheiden, wenn es glaubt, dass die Zahlen, die ihm vorgetragen werden, stimmen. Hierfür fehlt dem Gericht jedoch regelmäßig der notwendige Einblick in die Finanzverhältnisse der Gesellschaft. Die Gesellschafter können den säumigen Geschäftsführer auf Schadensersatz verklagen. Das ist möglich, sofern dessen Verhalten zu einem Vermögensschaden führt; z.B. bei Bußgeldern gegen die Gesellschaft.
Einzelne Gesellschafter verzögern die Feststellung des Jahresabschlusses
Unterscheidung: Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses
- Aufstellung des Jahresabschlusses ist Aufgabe der Geschäftsführung
- Der aufgestellte Jahresabschluss muss von der Geschäftsführung den Gesellschaftern zur Verfügung gestellt werden
- Die Gesellschafter müssen den Jahresabschluss in der Versammlung feststellen
Verzögerungsversuche können ebenfalls bei der Feststellung des Jahresabschlusses unternommen werden. Über die Feststellung des Beschlusses entscheidet grundsätzlich die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit; jedenfalls solange die Satzung nichts Abweichendes bestimmt.
Die Geschäftsführer und die Gesellschafter sind dazu verpflichtet, sich in das Feststellungsverfahren einzubringen und es zu fördern – also zügig durchzuführen.
Blockieren einzelne Gesellschafter die Beschlussfassung, indem sie sich willkürlich weigern, für den Beschluss zu stimmen, können sie von ihren Mitgesellschaftern auf Zustimmung verklagt werden.

In unserem Beitrag zum Thema gehen wir näher auf diese Problematik ein:
Häufiger kommt es jedoch vor, dass Gesellschafter gegen die Feststellung stimmen, weil sie den Abschluss für rechtsfehlerhaft halten. In solchen Fällen kann der Gang zum Gericht die notwendige Klärung bringen. Dieses ist auch im Sinne der GmbH notwendig, da verzögert eingereichte Jahresabschlüsse negative Folgen haben können:
- schlechtes Rating bei Banken bei Krediten
- Säumnis- und Verspätungsschläge von Finanzämtern
- Ordnungsgelder vom Bundesanzeiger
Spätere Rügen des Jahresabschlusses
Auch nach der Feststellung eines Jahresabschlusses kann Streit über die Richtigkeit des Abschlusses auftauchen. Hierzu kann es etwa kommen, wenn Gesellschafter Rechtsfehler bereits in der Gesellschafterversammlung gerügt haben, dabei jedoch überstimmt wurden. In diesem Fall kann der Gesellschafter die Aufhebung des Beschlusses vor Gericht erzwingen.
Denkbar ist ebenfalls, dass ein Gesellschafter nachträglich Informationen erhält, die Zweifel an der Richtigkeit des Abschlusses wecken. In diesem Fall kann er seine Stimmabgabe unter Umständen anfechten, wodurch er den Beschluss zu Fall bringt, wenn seine Stimme zur Erreichung der Beschlussmehrheit notwendig war.
So wird der Gewinn einer GmbH verteilt
Nachdem die Gesellschafter den Jahresabschluss als verbindlich anerkannt haben, ist der Gewinn zu verteilen. Im Grundsatz gilt für die GmbH, dass der Gewinn entsprechend dem Verhältnis der Kapitalbeteiligungen aufgeteilt wird.
So stehen etwa einem Gesellschafter mit einer Kapitalbeteiligung von 75 % grundsätzlich 75 % des Gewinns zu. Den Gesellschaftern steht es allerdings frei, abweichende Quoten in der Satzung festzulegen. Dies kann z. B. dadurch motiviert sein, einzelnen Gesellschaftern, die sich in besonderer Weise in die Gesellschaft einbringen, einen höheren Gewinnanteil zuzubilligen.
Wie die GmbH ihren Gewinn verwenden kann
Hat die GmbH einen Gewinn eingespielt, haben die Gesellschafter zu entscheiden, was damit passieren soll: auszahlen oder thesaurieren? – so lautet meist die Kernfrage.
Eine Gewinnausschüttung darf grundsätzlich nur erfolgen, wenn das Ergebnis positiv ist. Ist das Ergebnis negativ, ist eine Ausschüttung nicht zulässig, wenn dies zu einer Minderung des GmbH-Mindestkapitals führen würde. Hiervon kann es Ausnahmen geben, wenn in den Vorjahren noch Gewinne vorhanden sind, die den Verlust aus dem aktuellen Geschäftsjahr abdecken und darüber hinaus noch Gewinne „buchhalterisch“ vorhanden sind.
Ergebnisverwendungsbeschluss
Die Gesellschafter müssen entscheiden, wie der Gewinn verwendet werden soll. Dies geschieht, indem sie in der Gesellschafterversammlung einen Ergebnisverwendungsbeschluss fassen. Der Ergebnisverwendungsbeschluss greift den im Jahresabschluss festgestellten Überschuss auf, korrigiert diesen grundsätzlich um einen Gewinn- und einen Verlustvortrag und bestimmt einen Verwendungszweck für den korrigierten Betrag.
Ausschüttung oder Verwendung?
Streit über Gewinne in der GmbH:
- Jahresabschluss
- Aufstellung
- Feststellung
- Ergebnisverwendungsbeschluss
- Ausschüttung
- Thesaurierung
Die Entscheidung über die Verwendung des Gewinns birgt Streitpotenzial. In der Regel steht dabei die Frage im Mittelpunkt, ob der Gewinn ausgeschüttet oder thesauriert werden soll. Wird sich für die Ausschüttung entschieden, wird der Gewinn an die Gesellschafter quotal ausgezahlt. Wird hingegen die Thesaurierung gewählt, verbleiben die Gewinne in der Gesellschaft.
Die Thesaurierung hat den Vorteil, dass sie die Kapitalbasis der Gesellschaft stärkt. Daher kann sie insbesondere für Gesellschafter attraktiv sein, die als Geschäftsführer in das operative Geschäft der GmbH eingebunden sind. Diese kommen einerseits in den unmittelbaren Genuss der Erleichterungen, die mit einer größeren Kapitalbasis verbunden sind.
Andererseits beziehen sie ein vom Gewinn unabhängiges Grundgehalt, wodurch sie wirtschaftlich nicht auf Ausschüttungen angewiesen sind. Die Ausschüttung hat hingegen den Vorteil, dass die Gesellschafter einen unmittelbaren Ertrag aus ihrer Gesellschaftsbeteiligung erhalten. Hieran haben typischerweise vor allem Gesellschafter ein Interesse, die ihre GmbH-Beteiligung schwerpunktmäßig als Kapitalanlage betrachten und mangels Geschäftsführerstellung kein Grundgehalt beziehen.
Strategien zur Konfliktvermeidung und zur Konfliktlösung
Konflikte können leicht auftreten, deshalb ist es wichtig, schon im Gesellschaftsvertrag entsprechende ressourcenschonende Regelungen für den Konfliktfall einzubauen - beispielsweise durch ein Schiedsverfahren.
Vorbereitung von Ergebnisverwendungsbeschlüssen durch Satzungsbestimmungen
Die Gesellschafter können das Konfliktpotential des Ergebnisverwendungsbeschlusses reduzieren, indem sie schon in der Satzung Vorgaben zum Inhalt der Ergebnisverwendung treffen.
Verbreitet sind etwa Klauseln, die
- die Ausschüttung zeitweise ausschließen (z. B. in der Startphase eines Unternehmens),
- auf einen Bruchteil des Gewinns beschränken oder umgekehrt
- vorschreiben, dass ein bestimmter Anteil auszuschütten ist.
Sofern die Satzung solche Vorgaben enthält, sind sie bei der Beschlussfassung zwingend zu berücksichtigen. Missachtet ein Verwendungsbeschluss eine Satzungsbestimmung, ist er nichtig, sofern er nicht die Anforderungen an eine Satzungsänderung (Beschlussfassung mit satzungsändernder Mehrheit, notarielle Beurkundung, Eintragung ins Handelsregister) erfüllt.
Abwehr von Blockadeverhalten einzelner Gesellschafter
Wenn die Gesellschafter sich nicht einigen können, besteht das Risiko, dass einzelne Gesellschafter die Beschlussfassung gezielt verzögern, unterlassen oder blockieren. Die übrigen Gesellschafter sehen in einem solchen Verhalten eine große Bedrohung, weil der Anspruch auf Gewinnbeteiligung erst mit der Fassung des Ergebnisverwendungsbeschlusses entsteht.
Eine im Schrifttum verbreitete Auffassung besagt, dass sich Gesellschafter gegen Blockadeverhalten wehren können, indem sie gegen die Gesellschaft auf Gewinnauszahlung klagen. Diese Auffassung hat sich in der Praxis bislang nicht durchgesetzt, weil die Rechtsprechung eine solche Klagemöglichkeit ablehnt. Schließlich ändere die – regelmäßig rechtswidrige – Blockadehaltung der Mitgesellschafter nichts daran, dass der für die Gewinnverteilung notwendige Gewinnverwendungsbeschluss nicht gefasst worden ist. Den an der Beschlussfassung interessierten Gesellschaftern bleibt jedoch die Möglichkeit, zu einer Gesellschafterversammlung zu laden und die Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung auf die Tagesordnung zu setzen. Ferner können sie die Gesellschafter, die die Beschlussfassung verhindern, auf Grundlage der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht auf Zustimmung zum Beschlussantrag verklagen, um so eine Lösung für das Problem zu finden.
Anfechtung rechtswidriger Verwendungsbeschlüsse
Wenn die Gesellschaftermehrheit einen Ergebnisverwendungsbeschluss gegen den Willen einer Minderheit der Gesellschafter durchsetzt, kann diese den Beschluss anfechten, sofern er rechtsfehlerhaft ist.
Rechtsfehler können sich aus Verfahrensfehlern oder der Missachtung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ergeben. Diese verpflichtet alle Gesellschafter, bei der Ausübung ihrer Gesellschafterrechte die Interessen der Gesellschaft und der Mitgesellschafter zu berücksichtigen. Gegen die Treuepflicht verstoßen insbesondere Beschlüsse, die zu einem „Aushungern“ von Minderheitsgesellschaftern führen. Dies bezeichnet Fälle, in denen Mehrheitsgesellschafter über einen längeren Zeitraum Gewinne vollständig thesaurieren, sodass Minderheitsgesellschafter keine Ausschüttungen erhalten. Ein Verstoß gegen die Treuepflicht liegt vor, wenn die Thesaurierungsentscheidung das Ausschüttungsinteresse der Minderheitsgesellschafter nicht angemessen berücksichtigt.
Aus der Treuepflicht folgt jedoch nicht, dass stets zumindest ein Teil des Gewinns ausgeschüttet werden muss. Sie schreibt lediglich vor, dass die Gesellschafter bei der Entscheidung zwischen Ausschüttung und Thesaurierung die berechtigten Interessen aller Gesellschafter berücksichtigen und verantwortungsbewusst gegeneinander abwägen müssen. Diese Abwägung sollte im Protokoll der Gesellschafterversammlung dokumentiert werden, um dem Vorwurf zu entgehen, dass eine Abwägung nicht durchgeführt wurde. Unterbleibt die Abwägung, liegt ein Verfahrensfehler vor.
Doch nicht nur die übermäßige Thesaurierung birgt Konfliktpotenzial, sondern auch übermäßige Ausschüttungen. Wenn der Gewinn regelmäßig vollständig ausgeschüttet wird, dann vergeben die Gesellschafter dadurch eine Gelegenheit zur Stärkung der Kapitalbasis ihrer GmbH. Auch dies ist treuwidrig, sofern die GmbH auf eine Thesaurierung angewiesen ist, um ihre Lebens- und Widerstandsfähigkeit zu erhalten, und dies ist wiederum der Fall, wenn die Thesaurierung zur Aufrechterhaltung der finanziellen Stabilität der GmbH unerlässlich ist.
Ein rechtswidriger Ergebnisverwendungsbeschluss ist gerichtlich anfechtbar.
Sonderregelungen für die Mini-GmbH (Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Bei einer Unternehmergesellschaft (UG), auch Mini-GmbH oder 1-Euro-GmbH genannt, gelten besondere Regeln für Gewinnausschüttungen.
Nach Verrechnung früherer Gewinne und Verluste darf sie höchstens 75 % ihres Gewinns an die Gesellschafter ausschütten.
Die restlichen 25 % müssen verpflichtend als Rücklage im Unternehmen bleiben. Diese Pflicht entfällt erst, wenn das Stammkapital auf 25.000,00 Euro erhöht wird.
Der Zweck dieser Regelung ist der Schutz der Gläubiger, da eine UG schon mit sehr geringem Startkapital gegründet werden kann.
Kurz und knapp: So versteuert die GmbH ihre Erträge
Der Gewinn unterliegt der Körperschaftsteuer. Die Höhe der Körperschaftsteuer beträgt 15 %. Um ihre Steuerausgaben zu minimieren, kann die GmbH bereits vorhandene Verluste aus den Vorjahren sowie zu erwartende Verluste – beispielsweise aus offenen Rechnungen – mit ihren aktuellen Gewinnen verrechnen. Neben der Körperschaftsteuer fällt noch der Solidaritätszuschlag an.
Im Regelfall wird auch Gewerbesteuer fällig. Die Höhe der Sätze für die Gewerbesteuer wird von den einzelnen Städten und Gemeinden jeweils individuell angepasst. Die Höhe der Gewerbesteuer bei den Kommunen nennt man „Hebesätze“ und die Abrechnungsbasis dafür wird von den Finanzämtern den Kommunen zur Verfügung gestellt – „Gewerbesteuermessbescheide“.
An das Finanzamt ist deshalb jährlich die Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung einzureichen. Steuerzahlungen sind bereits während des Geschäftsjahres alle 3 Monate im Voraus zu leisten. Die Höhe dieser Vorauszahlungen bestimmt sich regelmäßig nach dem, was in früheren Geschäftsjahren an Gewinn angefallen ist.
Diese Steuern müssen bezahlt werden – unabhängig davon, ob es Ausschüttungen an die Gesellschafter gibt oder der Gewinn in der GmbH ganz oder teilweise verbleibt.
Schreiben Sie uns eine Nachricht oder rufen Sie uns an. Wir vertreten Sie gegenüber Ihrer Versicherung!
☎ 02241/17330 oder info@rechtinfo.de.
Gewinne in der GmbH verteilen: Unser Rechtinfo-Tipp

Viel Sorgfalt lohnt sich. Der Jahresabschluss zeigt, ob und wie viel Gewinn die GmbH erzielt hat, er ist Grundlage für die Gewinnverwendung. Er wird von der Geschäftsführung erstellt und von den Gesellschaftern verbindlich festgestellt. Die Entscheidung, wie mit dem Gewinn umgegangen wird, obliegt regelmäßig den Gesellschaftern.
FAQ zum Thema Gewinne GmbH verteilen
Was sind FAQ? Wir beantworten Ihnen an dieser Stelle einige Fragen, die in der Praxis oft auftauchen. Kurz und knapp, in übersichtlichen Portionen! Bleiben aus Ihrer Sicht darüber hinaus Punkte, die geklärt werden sollten, offen, dann schreiben Sie uns per E-Mail oder rufen ganz einfach an.

Der Jahresabschluss bildet den buchhalterischen Abschluss eines Geschäftsjahres. Aus ihm ist zu erkennen, wie erfolgreich es gewesen ist oder wieviel Verlust das Unternehmen eingefahren hat. Er bildet die Grundlage für die Entscheidung, wie der Gewinn verwendet werden soll und welcher Anteil an die Gesellschafter ausgeschüttet wird.
Die Gesellschafter können in ihre Satzung Regelungen aufnehmen, die vorgeben, wie die Gewinnverwendung jedes Jahr zu erfolgen hat. Verbreitet sind Klauseln, die jährliche Mindestausschüttungen bzw. Mindestthesaurierungen vorgeben.
Die Verteilung der Gewinne erfolgt in den meisten Fällen im Verhältnis der Kapitalanteile der Gesellschafter. Das bedeutet, dass derjenige, der mehr Geld in das Unternehmen investiert hat, auch einen größeren Anteil am Gesamtgewinn erhält als derjenige, der nur mit einem kleinen Geldbetrag beteiligt ist. Es ist möglich, dass die Gesellschafter in dem Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen aufnehmen. Die Entscheidung über die Verteilung von Gewinnen wird in der Versammlung der Gesellschafter entschieden.
Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verpflichtet die Gesellschafter dazu, ihre Rechte mit Rücksicht auf die Interessen ihrer Mitgesellschafter und der Gesellschaft auszuüben. Insbesondere dürfen sie die Beschlussfassung nicht willkürlich blockieren. Ferner müssen sie bei der Beschlussfassung verantwortungsbewusst zwischen ihren Interessen und denen ihrer Mitgesellschafter bzw. ihrer Gesellschaft abwägen.
Passende Beiträge zum Thema
Bildquellennachweis: © Canva | europixel
Nutzen Sie den Sofortkontakt zu einem Fachanwalt





