AachenMünchener Lebensversicherung: Mandant bekommt mit Urteil beim OLG Köln mehr Geld

Sofortkontakt
Lebens- und Rentenversicherungen galten früher noch aufgrund ihrer hohen Renditen als profitable Geldanlagen und solider Baustein zur Altersvorsorge. Die Praxis zeichnet heute jedoch ein vollkommen anderes Bild. Verwandeln daher auch Sie Ihre unprofitable Lebens- oder Rentenversicherung in bares Geld.

Es lohnt sich seine alten Unterlagen in die Hand zu nehmen und sich von einem Experten beraten zu lassen. Reichen Sie einfach Ihre Unterlagen zur kostenfreien Prüfung bei uns ein. So erfahren Sie, wie Sie mehr aus Ihrer Versicherung erhalten können.
Jetzt beraten lassen. E-Mail: info@rechtinfo.de - Telefon: 02241/17330

  • „Widerspruchsjoker“ bei Lebens- und Rentenversicherungen nutzen
  • Hilfe durch Fachmann bringt schnell bares Geld
  • Profitieren Sie – wie bereits zahlreiche andere Versicherungskunden – von unserer Erfahrung und unserem Know-How

Natürlich freut sich unser Mandant über die Entscheidung der Kölner Richter. Damit bekommt er mehr aus seiner AachenMünchener Lebensversicherung. Ganz freiwillig ging es zwar nicht, aber das Ergebnis überzeugt den von uns vertretenen Versicherten.

Inhalt

Policenmodell – die rechtliche Grundlage

Zwischen 1995 und 2007 war das sogenannte Policenmodell eine weit verbreitete Form des Vertragsschlusses für Lebens- und Rentenversicherungen. Hierbei stellte der (potentielle) Versicherungsnehmer einen Antrag auf Abschluss einer Lebens- oder Rentenversicherung bei einer Versicherungsgesellschaft.

Bis auf das Antragsformular selbst verfügte der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt noch über keine weiterführenden, detaillierteren Informationen zu seinem gewünschten Versicherungsvertrag.

Die Versicherungsgesellschaft prüfte den Antrag und übersandte im Anschluss die Versicherungspolice sowie die dazugehörigen Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen. Der Versicherungsnehmer hatte ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, sich anhand der ihm nun vorliegenden Unterlagen über den Versicherungsvertrag im Einzelnen zu informieren.

Für den Fall, dass er mit dem Vertrag nicht einverstanden war, hatte er gemäß § 5a VVG a.F. die Möglichkeit, dem Abschluss dieses Versicherungsvertrags zu widersprechen. Der Vertrag galt dann als nicht abgeschlossen. Über dieses Recht hatte der Versicherer den Versicherungsnehmer zu belehren. § 5a II 4 VVG a.F. sah vor, dass dem Versicherungsnehmer dieses Recht maximal ein Jahr ab Zahlung der ersten Versicherungsprämie zustehen sollte.

Der Europäische Gerichtshof beurteilte diese Vorschrift als mit europäischem Recht unvereinbar und sah sie als unwirksam an. § 5a II 4 VVG a.F. enthielt also eine planwidrige Regelungslücke. Damit musste sie die richtlinienkonform geschlossen werden. Die Vorschrift war in der Folge bei den Lebens-, Renten- und Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht mehr anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014 Az.: IV ZR 76/11). Die einjährige Widerspruchshöchstfrist des § 5a II 4 VVG a.F. war europarechtswidrig und damit unbeachtlich.

Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt daher also unabhängig von der Zahlung der ersten Versicherungsprämie erst, wenn der Versicherungsnehmer ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt wurde, § 5a II 1 VVG a.F. (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2015 Az.: IV ZR 384/14; Urteil vom 29.07.2015 Az.: IV ZR 448/14; Urteil vom 08.04.2015 Az.: IV ZR 103/15). Wird der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß belehrt, startet die Widerspruchsfrist erst gar nicht. Der Versicherungsnehmer kann seinem Versicherungsvertrag in der Folge auch noch Jahre später widersprechen.

Durch die Erklärung des Widerspruchs gilt der Versicherungsvertrag als nicht zustande gekommen und ist rückabzuwickeln. Hieraus entsteht dem Versicherungsnehmer ein bereicherungsrechtlicher Herausgabeanspruch aus § 812 I 1 Alt.1 BGB.

Vorteile

Einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag rückabzuwickeln ist in vielen Fällen sinnvoll, da der Versicherungsnehmer so sein Kapital aus der wenig rentierlichen Lebens- oder Rentenversicherung zurückerhalten kann. Anschließend kann er dieses Geld wieder sinnvoll für seine Altersvorsorge nutzen. Der Versicherungsnehmer erhält dabei seine eingezahlten Beiträge und eine attraktive „Verzinsung“ zurück.

Hiervon abzuziehen ist ein – vergleichsweise niedriger – Betrag für den erhaltenen Versicherungsschutz (Todesfall, Berufsunfähigkeit). Zusätzlich erhält der Versicherungsnehmer das, was der Versicherer während der schwebend unwirksamen Vertragslaufzeit mit den Beiträgen des Versicherungsnehmers erwirtschaftet hat (sog. Nutzungen).

Der Widerspruch und die damit verbundene Rückabwicklung ist daher für den Versicherungsnehmer meist lohnender als eine schlichte Kündigung.

Sprechen Sie mit einem Anwalt aus Siegburg der Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE um Ihre Rechte mit Mehrwert durchzusetzen

Sofortkontakt

Urteil

Das Oberlandesgericht Köln verurteilte die AachenMünchener Lebensversicherung AG aktuell zur Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrags und Auszahlung des Rückabwicklungsbetrags an unseren Mandanten. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Sachverhalt

Der Kläger stellte bei der beklagten Versicherungsgesellschaft im Jahr 1998 im Policenmodell einen Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung. Diese bestätigte den Abschluss des Lebensversicherungsvertrags und übersandte den Versicherungsschein sowie diverse Anlagen.

Der Versicherungsantrag enthielt dabei folgende Belehrung:

„Sie können innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins vom
Versicherungsvertrag zurücktreten bzw. ihm widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung bzw. des Widerspruchs (§ 6 AVB).“

Der Versicherer übersandte sodann den Versicherungsschein als auch die Anlagen. Eine Widerspruchsbelehrung enthielten die Vertragsunterlagen nicht.

Im Jahr 2018 erklärte der Kläger den Widerspruch gegenüber der beklagten Versicherungsgesellschaft und forderte sie zur Zahlung des Rückabwicklungsbetrags auf.

Die AachenMünchener räumte zunächst die Wirksamkeit des Widerspruchs ein und zahlte den ihrerseits errechneten Rückabwicklungsbetrag aus. Hierbei handelte es sich jedoch nicht um den vollständigen dem Versicherungsnehmer zustehenden Rückabwicklungsbetrag.

Der Mandant der GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE holte daher eine sachverständige Berechnung zur konkreten Bestimmung der Höhe des Rückabwicklungsbetrags ein. Hieraus ergab sich ein weiterer erheblicher Mehrbetrag.

Rechtliche Würdigung

Die von der AachenMünchener verwendete Widerspruchsbelehrung war fehlerhaft.

Die Belehrung konnte aufgrund ihrer Positionierung im Versicherungsantrag bereits nicht als ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung gewertet werden. Der Versicherungsnehmer ist nämlich bei Erhalt des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen verständlich und in optisch hervorgehobener Weise über sein Widerspruchsrecht zu informieren. Dem genügte die im Versicherungsantrag befindliche Belehrung nicht.

Die Versicherungsgesellschaft machte sich gar nicht erst die Mühe, die Fehler bei der Belehrung in Abrede zu stellen. Damit ging es im Endeffekt nur noch um die Frage, wieviel Geld unser Mandant zurück erhalten wird.

Der Versicherungsnehmer erhielt den Rückabwicklungsbetrag, der sich aus den eingezahlten Versicherungsprämien abzüglich Risikokosten und den gezogenen Nutzungen aus Sparbeiträgen und Verwaltungskosten zusammensetzte.

Entscheidung

Die AachenMünchener hatte den von dem Versicherungsnehmer zunächst selbst erklärten Widerspruch zwar dem Grunde nach anerkannt, jedoch nicht sogleich den vollständigen Rückabwicklungsbetrag ausgezahlt.  GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE haben daher für den Versicherungsnehmer Klage eingereicht. Das Kölner Oberlandesgericht hatte ein Urteil zu erlassen, nach dem der Versicherungsnehmer noch ein weiterer erheblicher Mehrbetrag aus der Rückabwicklung seiner Lebensversicherung zugesprochen wurde.

Vollkommen zu Recht sah das OLG Köln auch in der zwischenzeitlichen Einwirkung des Klägers auf den Vertrag, hier einem Fondswechsel, kein die Verwirkung begründendes Umstandsmoment. Da dieser ohnehin vertraglich vorgesehen war, konnte der Versicherer hieraus kein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Bestand des Vertrags herleiten.

Der Mandant der GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE erhielt so im Ergebnis noch einen erheblichen „Nachschlag“ aus seiner Lebensversicherung.

Fazit

Das Urteil zeigt, dass Versicherungsnehmer mit anwaltlicher Hilfe oftmals schneller und einfacher zum Ziel kommen. Augenscheinlich sah sich die AachenMünchener Lebensversicherung AG hier mit begründeten Forderungen konfrontiert, denen sie keine erfolgversprechenden Einwände entgegenzusetzen hatte. Bereits in der Vergangenheit zeigte sich die AachenMünchener Lebensversicherung AG einsichtig und wickelte Versicherungsverträge nach Hinzuziehung eines Rechtsanwalts außergerichtlich ab und zahlte den Rückabwicklungsbetrag aus.

Die im vorliegenden Fall verwendete Belehrung findet sich ebenfalls in zahlreichen weiteren Lebensversicherungsverträgen der AachenMünchener.

Sind da noch mehr Fragen die wir Ihnen beantworten können?
Sprechen Sie mit einem Anwalt aus Siegburg der Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE.

Sofortkontakt

AachenMünchener Lebensversicherung! FAQ – Sie fragen – wir antworten

Was ist FAQ?

Wir beantworten Ihnen an dieser Stelle einige Fragen, die in der Praxis oft auftauchen. Kurz und knapp in übersichtlichen Portionen! Bleiben aus Ihrer Sicht darüber hinaus Punkte, die geklärt werden sollten offen, dann schreiben Sie uns per eMail oder rufen ganz einfach an.

Rechtsanwalt Hartmut Göddecke
Hartmut Göddecke
Rechtsanwalt 

FAQ

Woran erkenne ich, ob ich ordnungsgemäß über mein Widerspruchsrecht belehrt wurde?

Das prüfen wir für Sie. Senden Sie uns Ihre Unterlagen einfach per E-Mail, Fax oder Post zu.

Für welchen Zeitraum gilt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs?

Für Lebens- und Rentenversicherungen, die zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 31. Dezember 2007 abgeschlossen wurden.

Ich habe meinen Vertrag zwischenzeitlich gekündigt. Lässt sich noch nachträglich der Widerspruch erklären?

Ja, wenn der Vertrag in den maßgeblichen Zeitraum fällt, ist eine Kündigung unschädlich. Es besteht die Möglichkeit, dass Sie aus Ihrer Lebens- oder Rentenversicherung noch einen „Nachschlag“ erhalten können.

Meine Versicherung ist schon ausgezahlt worden. Kann ich noch den Widerspruch erklären?

Ja, wenn der Vertrag in den maßgeblichen Zeitraum fällt.

Welche Unterlagen soll ich einreichen, damit die Möglichkeit des Widerrufs geprüft werden kann?

Wir benötigen von Ihnen den Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen die Verbraucherinformation das Begleitschreiben.

Weitere Artikel zum Thema Versicherungsrecht

Beitrag vom 03.07.2020

Nutzen Sie den Sofortkontakt zu einem Fachanwalt

Advocado Premium Partner
Homepage_Kontakt
Proven Expert Top Dienstleister 2022
crosschevron-up