Coronavirus & Insolvenz – Teil 1: Insolvenzantragspflicht ab Oktober wieder verschärft

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Die COVID-19 Pandemie hat den Gesetzgeber Anfang des Jahres zum schnellen Handeln gezwungen. Mit Lockerungen in der Insolvenzordnung sind die schlimmsten Folgen für Unternehmen abgefedert worden. Diese Erleichterungen sind teilweise wieder aufgehoben.

Die teilweise Rückkehr zu den Regeln der Insolvenzantragspflicht bergen für Unternehmen und vor allem Geschäftsführer erhebliche Risiken. | E-Mail: info@rechtinfo.de - Telefon: 02241 1733 0

Die neuen gesetzlichen Regelungen bergen Risiken für Geschäftsführer. Teil 1 der Serie „Coronavirus & Insolvenz“ zeigt Geschäftsführern und Vorständen, wo die Fallstricke lauern.

  • Gefährliches Thema: COVID-19 Pandemie und private Haftung bei Unternehmen
  • Insolvenzantragspflichten bestehen auch weiterhin bei Corona-Phase
  • den Überblick behalten – Sanierungschancen intelligent nutzen
Inhalt

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG)

Als sich Ende März aufgrund des Lockdowns abzeichnete, dass schlimme Folgen der Corona-Pandemie drohten, handelte der Gesetzgeber schnell. Um erhebliche Verwerfungen im Wirtschaftsleben zu verhindern, wurden die Schrauben im Insolvenzrecht gelockert.

Die Pflicht, einen Insolvenzantrag nach der Insolvenzordnung (InsO) zu stellen, ist ausgesetzt worden. Diese Unterstützung für Unternehmen galt bis zum 30. September 2020. Die Details sind im COVID-19 Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) geregelt worden.

Insolvenzordnung regelt Antragspflichten

Grundsätzlich gilt seit jeher: In der Insolvenzordnung sind zwei wesentliche Gründe festgelegt worden, wann es Pflicht wird, einen Insolvenzantrag zu stellen.

Liegen diese Gründe vor, muss der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwangsläufig beim Insolvenzgericht eingereicht werden. Er kann nur noch abgewendet werden, wenn nicht binnen drei Wochen ein Turn-Around die Krisenlage beseitigt.

Die Ursachen für eine Insolvenzantragspflicht sind

  • Zahlungsunfähigkeit
  • Überschuldung

Außerdem gibt es noch die drohende Zahlungsunfähigkeit, bei der der Schuldner den Insolvenzantrag stellt.

Diese Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, wurde im Frühjahr 2020 ausgesetzt bzw. eingeschränkt. Diese Ausnahmen griffen grundsätzlich nur, wenn die COVID-19 Pandemie der Auslöser für die Krisenlage des Unternehmens war.

Sollte Zahlungsunfähigkeit bestehen, war die Antragspflicht nur dann suspendiert, wenn es tatsächlich begründete Aussichten darauf gab, dass diese Zahlungsunfähigkeit auch wieder beseitigt werden kann. Sollte es für einen Ausweg keine Perspektiven mehr geben, musste auch nach der bis zum 30. September geltenden Regelung ein Insolvenzantrag gestellt werden.

Auch Dritten – also Gläubigern des Betriebs – war es in der „Schwerpunktphase“ der COVID-19-Pandemie weitgehend unmöglich, einen Insolvenzantrag zu stellen.

Lockerung der Zahlungsverbote für Geschäftsführer und Vorstände durch COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG)

Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit darf ein Unternehmen grundsätzlich keine Zahlungen mehr an Dritte leisten (§ 64 Abs. 1 GmbH-Gesetz (GmbHG) bzw. § 92 Abs. 2 S. 1 Aktiengesetz (AktG)). Zulässig sind nur solche Zahlungen, die im Gläubigerinteresse liegen und wenn es reelle Sanierungschancen gibt, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vereinbar sind.

Wenn man als Führungskraft eines Unternehmens den Überblick verloren hat, kann es sehr teuer werden. Für Zahlungen, die gegen ein solches Zahlungsverbot gleichwohl durchgeführt wurden, haften Geschäftsführer und Vorstände der jeweiligen Gesellschaft persönlich; also mit ihrem Privatvermögen.

Durch § 3 COVInsAG wurden die Zahlungsverbote im Falle der Zahlungsunfähigkeit teilweise gelockert. Erlaubt sind Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erfolgen. Unter einem ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb versteht man, dass Zahlungen unter der Voraussetzung erfolgen, dass sie der

  • Aufrechterhaltung oder
  • Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs oder der
  • Umsetzung eines Sanierungskonzeptes dienen.

Da die Zahlungsverbote während der Intensivphase der Corona-Krise unter bestimmten Voraussetzungen gelockert waren, entfiel bei Zahlungen, die unter Beachtung dieser Vorgaben erfolgten, eine persönliche Haftung der Geschäftsführer und Vorstände.

Zulässigkeit von Sanierungsdarlehen durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG)

Gesellschafter können einer Gesellschaft Darlehen als Finanzspritze geben, um z.B. eine Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. An diese Darlehen sind besondere Voraussetzungen geknüpft, damit diese dann nicht sofort zu dem anderen Insolvenzgrund der Überschuldung führen (z.B. durch Rangrücktritt). Diese Gesellschafterdarlehen dürfen erst dann zurückgezahlt werden, wenn die Krise überwunden ist und andere Gläubiger der Gesellschaft nicht benachteiligt werden.

§ 2 COVInsAG hat auch hierfür Erleichterungen geschaffen: Sanierungsdarlehen einschließlich Gesellschafterdarlehen, die in der COVID-19 Pandemie gewährt wurden, dürfen unter leichteren Voraussetzungen zurückgezahlt werden und auch ein angemessener Zins ist erlaubt.

Dies gilt aber nur für neue Darlehen, nicht für die Verlängerung der Laufzeit bestehender Darlehensverträge.

Gesetz zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – Änderungen teilweise wieder rückgängig gemacht

Am 25. September 2020 hat der Bundestag das Gesetz zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes beschlossen. Der Bundesrat hatte angekündigt, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Somit trat das Änderungsgesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das Gesetz wurde am 30. September 2020 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2020 Nr. 43) verkündet. Folglich trat das Gesetz zum 01.10.2020 in Kraft.

Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeit – Anwalt für Gesellschaftsrecht gibt Antwort

Für Unternehmen bzw. Gesellschaften, die aufgrund der COVID-19 Pandemie zahlungsunfähig geworden sind, gilt nun wieder die alte Regelung des § 15 a InsO. Danach muss spätestens innerhalb von drei Wochen ein Insolvenzantrag gestellt werden einschließlich möglicher Sanierungsphase. Das bedeutet allerdings nicht, dass man drei Wochen Überlegungszeit hat. Der Antrag ist zwangsläufig unverzüglich zu stellen, nachdem die Insolvenzsituation eingetreten ist.

Mit anderen Worten: Ist das Unternehmen unter Berücksichtigung einer Liquiditätsbetrachtung nicht in der Lage, fällige Verbindlichkeiten zu zahlen, muss ein Insolvenzantrag gestellt werden. Diese Regelung gilt ab dem 01. Oktober 2020. Das hat zur Folge, dass jetzt wieder jeder Geschäftsführer und Vorstand seinen Liquiditätsstatus betrachten muss, wenn er dies in den letzten 6 Monaten nicht ohnehin schon getan hat.

Zu einer ständigen Kontrolle seiner Zahlungsfähigkeit ist der Geschäftsführer in jedem Fall verpflichtet, um nicht in die persönliche Haftung zu gelangen. Mit anderen Worten: zu der permanenten Kontrolle des Finanzstatus in der Krise gibt es keine Alternative.

Sollte eine Zahlungsunfähigkeit vorliegen, ist schnellstens anwaltlicher Rat einzuholen oder – so eine Zahlungsunfähigkeit vorliegt – es muss Insolvenzantrag gestellt werden. Wer hier nachlässig handelt, riskiert nicht nur seine persönliche Haftung, sondern macht sich unter Umständen auch strafbar.

Pflicht zur Stellung Insolvenzantrag bei Überschuldung befristet ausgesetzt

Für den Insolvenzgrund der Überschuldung verbleibt es bei der Regelung des COVInsAG, wonach befristet bis zum 31. Dezember 2020 bei Vorliegen einer solchen keine Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages besteht.

Achtung: Haftungsprivilegierung für Geschäftsleitung teilweise ausgesetzt

Soweit im COVInsAG eine Haftungsprivilegierung für bestimmte Zahlungen der Geschäftsführer und Vorstände vorhanden war bzw. einfacher Sanierungs- bzw. Gesellschafterdarlehen vergeben und zurückgezahlt werden konnten (s.o.), gelten diese Privilegien jetzt nur noch bei Unternehmen, die nicht der Insolvenzantragspflicht unterliegen.

Mit anderen Worten: Bei Unternehmen, die zahlungsunfähig sind, müssen die Geschäftsführer und Vorstände beachten, dass sie keine Zahlungen vornehmen, die im schlimmsten Falle zu einer persönlichen Haftung führen.

Diese Pflicht zur genauen Prüfung besteht zwingend ab dem 01. Oktober 2020. Ab Herbst sind sämtliche Privilegien der Insolvenzantragspflicht und der Zahlungsmöglichkeiten in der Krise für Unternehmen weggefallen, wenn sie zahlungsunfähig sind. Es ist also dringend davon abzuraten, ohne juristischen Rat einzelne Lieferanten oder Dienstleister zu bezahlen, wenn feststeht, dass ohnehin nicht alle bezahlt werden können. Wer z. B. in einer solchen Krise Lieferanten bezahlt, kann sich möglicherweise der Schuldnerbegünstigung strafbar machen.

Bei der Frage, ob Verbindlichkeiten wirklich fällig sind oder nicht, ist besonderes Augenmerk auf die Prüfung der finanziellen und rechtlichen Verhältnisse zu legen. Nicht jede Forderung, die an ein Unternehmen gestellt wird ist auch berechtigt. Möglicherweise kann auch die Fälligkeit auf einen späteren Zeitpunkt vereinbart werden.

Insbesondere im Rahmen der Corona-Pandemie gibt es bei vertraglichen Leistungsbeziehungen einige Besonderheiten zu beachten. Diesem Thema haben wir eine eigene Blog-Reihe „Coronavirus & Recht“ gewidmet, zu der Sie hier

gelangen und verschiedene Aspekte vertieft nachlesen können. Das wirtschaftliche Minenfeld kann zur persönlichen Haftung von Geschäftsführern in Krisenlagen des Unternehmens führen und kann außerdem in der Folge die private Existenz vernichten.

Was gilt es jetzt aktuell zu beachten?

Zunächst ist es wichtig zu wissen, dass die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages im Falle der Zahlungsunfähigkeit wieder uneingeschränkt besteht. Wer also bis jetzt sich mit diesem Thema noch nicht beschäftigt hat, sollte unbedingt den Blick auf die Problempunkte setzen. Die Zeit drängt:

Sollte eine Zahlungsunfähigkeit vorliegen, lässt das Gesetz keinen Spielraum – innerhalb von 3 Wochen muss der Antrag gestellt werden (eine realistische Sanierungsphase inbegriffen).

Wird dies übersehen, drohen neben zivilrechtlichen Folgen im Rahmen der persönlichen Haftung auch strafrechtliche Konsequenzen. Leicht ist man im Bereich der strafbaren Insolvenzverschleppung, von möglicher Steuerhinterziehung, dem Vorenthalten von Arbeitslohn (Sozialabgaben) und Schuldnerbenachteiligung ganz zu schweigen.

Wichtig ist es, schnell ein Problembewusstsein zu entwickeln. Nur wer sein Unternehmen komplett richtig steuert, kann Haftungsfallen umgehen.

Was konkret bei Ihnen in Ihrem Fall zu beachten sein sollte, kann in einem ersten kostenfreien Telefongespräch grundsätzlich erörtert werden. Manche Frage kann schon auf diese Weise geklärt werden. Gern können Sie uns dazu ansprechen.

Coronavirus und Insolvenz! FAQ – Sie fragen – wir antworten

Was ist FAQ?

Wir beantworten Ihnen an dieser Stelle einige Fragen, die in der Praxis oft auftauchen. Kurz und knapp in übersichtlichen Portionen! Bleiben aus Ihrer Sicht darüber hinaus Punkte, die geklärt werden sollten offen, dann schreiben Sie uns per eMail oder rufen ganz einfach an.

Rechtsanwalt Hartmut Göddecke
Hartmut Göddecke
Rechtsanwalt 

FAQ

Ist die Insolvenzantragspflicht noch immer ausgesetzt?

Die Insolvenzantragspflicht nach § 15 a Abs. 1 InsO ist nur für den Insolvenzgrund der Überschuldung befristet bis zum 31.Dezember.2020 ausgesetzt. Für den Fall einer Zahlungsunfähigkeit muss ein Insolvenzantrag gestellt wer

Wie lange hat man für einen Insolvenzantrag Zeit?

Das Gesetz sieht im Regelfall die unverzügliche Stellung des Insolvenzantrags vor. Optional gibt es noch die drei-Wochenfrist, innerhalb derer der Insolvenzantrag gestellt werden muss; wenn es innerhalb dieser Zeitspanne ernsthafte Sanierungsbestrebungen geben kann, die bei kritischer Betrachtung zum Sanierungserfolg führen können.

Allerdings kann man sich als Grundregel merken, dass dies nur Ausnahmen sind, die – sollte es darauf ankommen – später immer wieder zu verschiedenen rechtlichen Auseinandersetzungen führen.

Leichtfertig sollte man diese Frist also nicht überschreiten, denn sonst setzt man sich langwierigen und kostenträchtigen Gerichtsverfahren mit dem Insolvenzverwalter und anderen Gläubigern aus.

Gilt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für alle Unternehmen?

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt nur für Unternehmen, bei denen ein Insolvenzgrund nicht schon bereits am 31. Dezember 2019 vorgelegen hat. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Privilegierungen wirklich nur Unternehmen zu Gute kommen, die Einbußen aufgrund der COVID-19-Pandemie hatten.

Unternehmen, die bereits vor dem 31. Dezember 2019 zahlungsunfähig oder überschuldet waren, unterfallen der Geltung der InsO, des GmbHG und der AktG in vollem Umfang. Mit anderen Worten, hier kann auch eine volle persönliche Haftung der Geschäftsführer oder Vorstände in Betracht kommen.

Was bedeutet drohende Zahlungsunfähigkeit?

Man spricht von drohender Zahlungsunfähigkeit, wenn ein Schuldner in der Zukunft voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine Schulden fristgerecht zu begleichen. Es handelt sich bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) um einen Fall, in dem der Schuldner selbst den Antrag stellt.

Die größten Insolvenzen im Juli 2020

 

Zu den größten Insolvenzen im Sommermonat Juli gehörten u.a.

  • Automobilzulieferer BBS GmbH mit Sitz in Schiltach (AG Rottweil; Insolvenzverwalter Thomas Oberle),
  • Eisengießerei Torgelow GmbH (Eigenverwaltung) mit Sitz in Torgelow (Vorpommern) (AG Neubrandenburg, Insolvenzverwalter Sebastian Laboga)
  • Leesys – Leipzig Electronic Systems GmbH (Eigenverwaltung) mit Sitz in (AG Leipzig, Insolvenzverwalter: Rüdiger Wienberg)

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Beitrag vom 05.10.2020

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