Pflichtteil statt Erbteil - was ist besser?

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Eigentlich hat der Erbe die stärkste Stellung im Erbrecht. Was aber ist, wenn damit eine große Anzahl von Pflichten verbunden ist? Überwiegen die Belastungen, kann es sinnvoll sein, auf das Erbe zu verzichten. So ein Abwägen ist notwendig, wenn man sofort mehr aus seinem Pflichtteil bekommen kann als nach der Abwicklung des Erbfalles. Wir beleuchten die Details.

Manchmal stellt sich die Frage, ob es günstiger ist, den Pflichtteil zu nehmen und nicht das Erbe anzutreten. Es gibt im Einzelfall durchaus Gründe dafür, zu Gunsten des Pflichtteils auf die Erbschaft zu verzichten. Wir prüfen für Sie, ob dies in Ihrem Fall möglich und sinnvoll ist.
Rufen Sie uns an: ☎ 02241/17330 oder schreiben Sie uns: info@rechtinfo.de.

Sie erfahren hier,

  • wann eine Erbausschlagung sinnvoll ist
  • innerhalb welcher Frist die Erbausschlagung erfolgen muss
  • welche Vorteile ein Pflichtteilsanspruch hat
Inhalt

Erbausschlagung als Notlösung

Eigentlich geht man davon aus, dass man als Erbe zumindest finanziell einen Gewinn macht.

Der Erbe haftet auch für die geerbten Schulden.

Das ist aber nicht immer der Fall. Wenn der Nachlass überschuldet ist, sollte die Erbschaft ausgeschlagen werden, denn sonst muss man für die geerbten Schulden aufkommen. Alternativ hierzu kommt auch eine Nachlassinsolvenz in Betracht, denn auch so kann der Erbe einer persönlichen Haftung für geerbte Schulden entgegen.

Zu beachten ist, dass die Ausschlagung der Erbschaft nur innerhalb einer bestimmten Frist möglich ist. In der Regel beträgt diese Frist sechs Wochen, wobei genau zu prüfen ist, wann genau diese Frist zu laufen begann. Das sollte zügig geklärt werden, damit man die Frist einhalten kann.

Die Nachlassinsolvenz kann auch später noch beantragt werden. Auch hier sind Formalien und Fristen zu beachten, um in den Genuss der Haftungsbefreiung zu kommen.

Belastung aus dem Erbfall – das muss der Erbe zahlen

Aber auch dann, wenn der Nachlass nicht überschuldet ist, kann die Erbschaft für den Erben eine echte Belastung sein, denn er muss sich um viele Dinge kümmern.

Zu den Belastungen des Erben können führen:

  • Organisation der Beerdigung
  • Testamentseröffnung
  • Erbscheinverfahren
  • Wohnungsauflösung
  • Steuerfragen mit dem Finanzamt

Auch finanzielle Belastungen kommen auf den Erben zu:

  • Beerdigungskosten
  • alte Rechnungen zahlen
  • Steuerschulden zahlen
  • Vermächtnisse erfüllen
  • Pflichtteile auszahlen
  • Unterhalt weiterzahlen

Schlimm wird es, wenn der Erbe sich nicht alleine um die Angelegenheiten kümmern kann, weil noch andere Miterben vorhanden sind. Dann müssen alle Miterben, die zusammen die Erbengemeinschaft bilden, gemeinsam entscheiden, wie verfahren und vorgegangen werden soll. Oft enden solche Diskussionen im Chaos und im Streit, weil sich die Miterben nicht einigen können. Dann wird die Erbschaft schnell zum Alptraum.

Aber auch wenn Testamentsvollstreckung angeordnet ist, wird die Stellung des Erben massiv eingeschränkt. Die Stellung des Testamentsvollstreckers kann im Einzelfall so stark und dominant sein, dass der Erbe nichts von seiner Erbschaft hat, sondern als Bittsteller gegenüber dem Testamentsvollstrecker auftreten muss.

Es gibt weitere Konstellationen, die dazu führen können, dass der Erbe mit seiner Stellung als Erbe wenig zufrieden ist. So etwa bei einer Einsetzung eines Nacherben, einer Teilungsanordnung oder belastenden Auflagen und Vermächtnissen.

Stehen Sie der Wahl zwischen Pflichtteil und Erbteil gegenüber? Kontaktieren Sie uns. Wir prüfen, was für Sie besser ist.

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Verzicht auf die Erbschaft durch Ausschlagung

In einer Vielzahl von Fällen stellt sich die Frage, ob der Erbe nicht besser auf seine Stellung als Erbe verzichtet und die Erbschaft ausschlägt.

Erbausschlagung

Frist:  6 Wochen
Form: Beurkundung
Ort:     Nachlassgericht

Zu bedenken ist indes, dass der Verzicht auf die Stellung als Erbe häufig dazu führt, dass er auch keine anderen Ansprüche gegenüber dem Nachlass und der Erbschaft geltend machen kann.

Der Erbe, der die Erbschaft ausschlägt, hat in der Regel keinen Pflichtteilsanspruch, sondern geht dann leer aus.

Pflichtteil als Vorteil

Doch es gibt Ausnahmen, so dass der ausschlagende Erbe dann trotz seiner Erbausschlagung einen Pflichtteil erhält. Das ist im Einzelfall dann möglich, wenn der Erbe Belastungen ausgesetzt ist, die ihm vom Verstorbenen in einem Testament auferlegt worden sind.

Der Pflichtteil bietet viele Vorteile:

  • es handelt sich um einen reinen Geldanspruch
  • er kann sofort verlangt werden
  • es müssen keine Formulare oder Anträge ausgefüllt werden
  • es muss nichts aufgeteilt werden
  • man kommt schnell an sein Geld
  • keine Haftung für Schulden

Im Einzelfall ist die Position als Pflichtteilsberechtigter besser als die des Erben.

Pflichtteil testamentarisch ausschließen

In welchen Fällen und wie Sie den Pflichtteil testamentarisch ausschließen, erfahren Sie in unserem Beitrag zum Thema.

Erbschaft ausschlagen - schnell entscheiden - Frist beachten

Pflichtteil statt Erbteil?

  1. prüfen
  2. entscheiden
  3. handeln

Frist beachten.

Man muss als Erbe aber schnell prüfen und entscheiden, ob ein Wechsel vom Erbteil zum Pflichtteil überhaupt möglich und sinnvoll ist.

Denn zu beachten ist, dass die Ausschlagung der Erbschaft ja nur innerhalb der kurzen gesetzlichen Frist von regelmäßig sechs Wochen überhaupt nur möglich ist. Zudem muss die Ausschlagung durch bestimmte Form gegenüber dem zuständigen Gericht erfolgen. Zuständig ist das Nachlassgericht beim Amtsgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen.

Der Erbe muss also in der Regel innerhalb weniger Wochen entscheiden, ob er die Erbschaft ausschlagen will, um gegebenenfalls den bequemeren Pflichtteil zu erhalten.

Da die rechtliche Prüfung kompliziert und schwierig ist, ob der Erbe tatsächlich ein Wahlrecht zwischen Erteil und Pflichtteil hat, sollte man sich zügig an einen Rechtsanwalt werden, der die Prüfung anhand der Sach- und Rechtslage vornehmen kann.

In jedem Fall muss das Testament vorgelegt werden, damit der Inhalt geprüft werden kann.

Auch die familiäre Stellung des Erben ist entscheidend dafür, ob und in welcher Höhe ein Pflichtteilsanspruch besteht.

Handeln Sie innerhalb von maximal 6 Wochen nachdem Sie vom Todesfall erfahren haben, nur so halten Sie sich alle Chancen und Optionen offen.

Unser Rechtinfo-Tipp

Göddecke Rechtsanwälte Siegburg

Manchmal kann es wirtschaftlich vernünftiger sein das Erbe aus strategischen Gründen auszuschlagen und den Pflichtteil vorzuziehen. Welche Entscheidung richtig ist, hängt von vielen Faktoren ab und darf auf keinen Fall auf die lange Bank geschoben werden.

Pflichtteil statt Erbteil! FAQ – Sie fragen – wir antworten

Was ist FAQ?

Wir beantworten Ihnen an dieser Stelle einige Fragen, die in der Praxis oft auftauchen. Kurz und knapp in übersichtlichen Portionen! Bleiben aus Ihrer Sicht darüber hinaus Punkte, die geklärt werden sollten offen, dann schreiben Sie uns per eMail oder rufen ganz einfach an.

Rechtsanwalt Hartmut Göddecke
Hartmut Göddecke
Rechtsanwalt 
Kann ich mich immer zwischen dem Erbteil und dem Pflichtteil entscheiden?

Nein, das geht nicht immer, sondern nur bei speziellen Konstellationen und unter bestimmten Voraussetzungen. Dabei ist eine vorherige Prüfung durch den Spezialisten für Erbrecht erforderlich. Ansonsten läuft man Gefahr, dass man am Ende ohne Erbe und ohne Pflichtteil dasteht. Eine rechtzeitige und fachkundige Beratung durch einen Rechtsanwalt ist daher nötig; sie kann durch uns erfolgen.

Kann die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft verlängert werden?

Ein Antrag, um die Frist zu verlängern, kann nicht gestellt werden. Aber der Ablauf der Frist kann durch äußere Umstände wie höhere Gewalt gehemmt sein. Zudem hängt der Beginn der Frist auch von Umständen des Einzelfalls ab. So kann es auf die Kenntnis der Erbschaft oder die Testamentseröffnung ankommen. Eine genaue Prüfung durch unsere Rechtsanwaltskanzlei ist ratsam.

Wer zahlt den Pflichtteil aus?

Da der Pflichtteil aus dem Nachlass der Erbschaft zu zahlen ist, schuldet der Erbe oder die Erben – wenn mehrere vorhanden sind - die Auszahlung des Geldbetrages. Wenn ein Erbe die Erbschaft ausschlägt, kann er seinen gegebenenfalls entstehenden Pflichtteil gegenüber der Person geltend machen, die als Erbe nachrückt. Zu beachten ist, dass der Pflichtteilsanspruch verjährt, so dass eine rechtzeitige Geltendmachung erfolgen muss. Wir helfen Ihnen auch dabei.

Hat der Wechsel von Erbteil auf Pflichtteil Auswirkungen auf die Erbschaftsteuer?

Für denjenigen, der vom Erbe zum Pflichtteil wechselt als auch für die verbleibenden Erben hat diese Veränderung in den meisten Fällen Folgen für die Erbschaftsteuer. Diese können ausgesprochen komplex sein, so dass sich eine ausgiebige Auseinandersetzung mit diesem Aspekt lohnt – das sollte vor der Ausschlagung erfolgen.

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Urhebervermerk: © Bild 1: Robert Schneider; Bild 2: JrCasas | PantherMedia

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