Coronavirus und Recht – Teil 4 – Force Majeure Klauseln und Höhere Gewalt

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Die Auswirkungen des Coronavirus bzw. COVID 19 sind im Geschäftsleben jeden Tag mehr zu spüren. Das Bundesgesundheitsministerium hat aktuell empfohlen, Veranstaltungen mit mehr als eintausend Menschen abzusagen. Inzwischen wird offen über ein Lockdown, also eine Pausierung des Wirtschaftslebens gesprochen. Für solche Leistungsstörungen gibt es gesetzliche Regelungen. Alternativ können die Parteien eigenständig klären, wie sie mit ungeplanten Leistungsdefiziten umgehen wollen. In Teil 4 der Serie „Coronavirus und Recht“ widmen wir uns solchen Klauseln und der Definition Höherer Gewalt.

Grundsätzlich versteht man unter den Begriffen Force Majeure und höherer Gewalt letztlich das Gleiche. Es handelt sich um ein den Vertrag störendes Ereignis von erheblichem Umfang. Sie haben Fragen oder benötigen eine Beratung? Dann rufen Sie uns unter dieser Nummer 02241 1733 0 an oder schreiben eine E-Mail an: info@rechtinfo.de

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Inhalt

Im vierten Teil unserer Reihe „Coronavirus und Recht“ beschäftigen wir uns mit vertraglichen Regelungen zum Umgang mit Leistungsstörungen.

Den Überblick über die relevanten Vorschriften haben wir im ersten Teil der Serie zu „Coronavirus und Recht“ gegeben, den Sie hier nachlesen können.

Den Teil der Serie zur Unmöglichkeit können Sie hier nachlesen.

Im dritten Teil der Serie, den sie hier nachlesen können, geht es um die Störung der Geschäftsgrundlage.

Frage an den Anwalt: Ist das Coronavirus ein Fall der Force Majeure?

Der Begriff Force Majeure leitet sich aus dem lateinischen vis maior ab und betrifft den Eintritt eines unabwendbaren und unvorhersehbaren schadenverursachenden Ereignisses von außen (objektive Voraussetzung), das auch durch die äußerst zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch unschädlich gemacht werden kann (subjektive Voraussetzung).

Da insbesondere im anglo-amerikanischen Rechtsraum sehr viel mehr in vertraglichen Vereinbarungen geregelt wird, steht es den Parteien frei, vertraglich zu regeln, was sie als Force Majeure definieren möchten. Das geschieht entweder dadurch, dass glasklar geregelt wird, was als ein solcher Fall angesehen wird. Oft wird aber auch der umgekehrte Weg eingeschlagen und es wird im Vertrag genannt, was nicht unter den Begriff der Force Majeure fallen soll.

Was ist die Rechtsfolge bei Force Majeure wegen des Coronavirus?

Kann der Schadenersatz bei höherer Gewalt / Force Majeure entfallen?

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In den meisten Fällen regeln die Verträge, dass die Leistung, weswegen die Vereinbarung geschlossen worden ist, nicht erbracht werden muss. Das ist wichtig, da dies dann auch eine etwaige Schadensersatzpflicht entfallen lässt. Gleichzeitig ist den Regelungen zu entnehmen, was mit der Gegenleistung – im Regelfall: der Preis – geschieht.

Oft findet sich auch eine Klausel, dass sich die Parteien verpflichten, in einem solchen Falle über den Umgang mit dem Leistungshindernis zu verhandeln und eine Lösung zu finden. Dies ist schwierig, wenn die Parteien eine solche Lösung im Ergebnis nicht finden können. Wenn die Klausel dazu keine Regelung enthält, ist auf die gesetzlichen Vorschriften zurückzugreifen.

Grundsätzlich sind u.a. folgende Rechtsfolgen in Force Majeure-Klauseln möglich:

  • Der Vertrag wird automatisch aufgelöst.
  • Die Vertragspflichten werden gegebenenfalls zeitlich begrenzt ausgesetzt.
  • Den Vertragsparteien wird unter bestimmten Bedingungen ein Kündigungsrecht eingeräumt.
  • Die Parteien verpflichten sich, einvernehmlich eine Lösung herbeizuführen.

Es sind auch Kombinationen von diesen Rechtsfolgen denkbar.

Frage an den Anwalt: Wann ist eine Force Majeure-Klausel unwirksam?

Unternehmen sind weitgehend frei, wenn sie ihre Verträge aushandeln. Gegen die individuale Vereinbarung von Force Majeure-Klauseln gibt es im Grundsatz keine Bedenken.

Wie immer im Leben: Keine Regel ist ohne Ausnahme. Schwierig wird die Vereinbarung solcher Klauseln aber z.B. bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hier gelten solche Grundsätze wie z.B. das Transparenzgebot. Force Majeure-Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind also immer darauf zu untersuchen, ob sie wirksam sind.

Das bedeutet aber nicht, dass bei einer Force-Majeure-Klausel in einem individuell ausgehandelten Vertrag die Rechtsfolge immer rechtmäßig wäre. Auch eine solche Klausel muss auf die Anwendbarkeit im Einzelfall überprüft werden.

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Frage an den Anwalt: Wann entsteht Streit über die Force Majeure-Klausel?

Lassen Sie sich durch einen Anwalt über die Verträge beraten.

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Spätestens dann, wenn eine Partei durch die Anwendung der Klausel durch die andere Partei meint, benachteiligt zu sein, entsteht Streit. Man sollte in jedem Falle genau prüfen, ob ein Fall von „Force Majeure“ wirklich vorliegt.

Wenn man sich zu Unrecht auf diese Klausel beruft, verhält man sich als Vertragspartner unter Umständen vertragsbrüchig. Das kann dazu führen, dass die Gegenseite dann Schadensersatzansprüche fordert. Hier ist es also sinnvoll, sich juristisch abzusichern, bevor man diese Klausel zieht: Es könnte zu einem teuren Eigentor führen.

Welche Rolle spielen behördliche Anordnungen bei Force Majeure Klauseln?

Die Frage des Vorliegens einer behördlichen Anordnung spielt eine zentrale Rolle. Ausgangspunkt ist, was die Klausel selbst als Force Majeure, also „Höhere Gewalt“ definiert. Damit ist der Grund für das Leistungshindernis auf Basis behördlichen Handelns auch hier immer mit in die Prüfung der Anwendbarkeit einer Force Majeure-Klausel mit einzubeziehen.

Frage an den Anwalt: Wie gehe ich bei einer Force Majeure-Klausel wegen des Coronavirus vor?

Zunächst ist zu prüfen, ob der Vertrag überhaupt eine wirksame Force Majeure-Klausel enthält. Im zweiten Prüfungsschritt wird geprüft, ob die Klausel im Vertrag das konkrete Leistungshindernis überhaupt umfasst.

Ist dies der Fall, bestimmen sich die weiteren Leistungsverpflichtungen nach den dortigen Regelungen. Ist dies nicht der Fall, ist auf die gesetzlichen Vorschriften, wie eben die Frage der Unmöglichkeit oder dem Wegfall bzw. der Störung der Geschäftsgrundlage zurückzugreifen. Diese haben wir bereits in vorherigen Beiträgen näher erläutert.

In jedem Falle sollte das „Ziehen“ einer solchen Klausel nicht ohne anwaltlichen Rat erfolgen. Anderenfalls läuft man Gefahr, sich schadensersatzpflichtig zu machen.

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Wie unterscheiden sich Force Majeure und höhere Gewalt?

Wie unterscheiden sich diese beiden Begriffe?

Grundsätzlich versteht man unter den Begriffen Force Majeure und höherer Gewalt letztlich das Gleiche. Es handelt sich um ein den Vertrag störendes Ereignis von erheblichem Umfang, das nicht von einem der Vertragspartner stammt. Allgemein sieht man in der höheren Gewalt eine von außerhalb kommende Begebenheit, mit der keiner der Parteien selbst bei noch vorsichtiger Planung gerechnet hat und mit der man auch nicht rechnen konnte.

Was letztlich darunter fällt, ist aus den vertraglichen Beziehungen abzuleiten. Es kommt auf die ganz konkret geschlossene Vereinbarung an, um diese Begriffe richtig anzuwenden. Aus dem Grund können behördliche Anordnungen dazu führen, dass von höherer Gewalt gesprochen werden kann (z. B. die Anordnung einer weitreichenden Quarantäne, Grenzschließungen etc.).

Was genau höhere Gewalt ist, kann also sehr unterschiedlich ausgelegt werden. Das muss man gerade bei grenzüberschreitenden Vertragsbeziehungen im Auge behalten. So mag es in China oder anderen Ländern großzügiger sein, einen solchen „Sonderfall“ von Force Majeure oder höherer Gewalt anzusehen, als in Deutschland. Aber auch in Deutschland kann und wird es solche Fälle geben, z.B. dann, wenn es behördliche Anordnungen zur Quarantäne gibt.

Wichtig ist jedoch, dass selbst das Vorliegen höherer Gewalt nicht automatisch dazu führt, dass der Vertrag nicht ausgeführt wird oder vertragliche Verpflichtungen entfallen. Das ist ein leider immer wieder anzutreffender Irrtum.

Wer nicht genau die Voraussetzungen und Rechtsfolgen für den konkret zu Grunde liegenden Vertrag prüft, läuft Gefahr, sich schadensersatzpflichtig zu machen.

Was ist aus unternehmerischer Sicht zu tun?

Es ist anhand des konkreten Vertrages zu prüfen, inwiefern eine Leistungsstörung vorliegt und wie diese gelöst wird. In vielen Fällen hilft es bereits, seine Handlungsoptionen zu kennen, um mit dem Vertragspartner eine sinnvolle Lösung angesichts der aktuellen Entwicklungen auch im Hinblick auf eine spätere, weitere Zusammenarbeit herbeizuführen. Hierzu kann anwaltliche Beratung hilfreich sein.

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Beitrag vom 11.03.2020

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